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Informationen zum Dokument  BGer 4A_26/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_26/2020 vom 29.01.2020
 
 
4A_26/2020
 
 
Urteil vom 29. Januar 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ LTD,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roger Staub, Oliver Kunz und Manuel Bigler,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Markenrecht; UWG,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2019 (HG190069-O).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 23. April 2019 beim Handelsgericht des Kantons Zürich die Feststellung der Nichtigkeit der Schweizer Marke Nr. xxx der Beschwerdeführerin für sämtliche beanspruchten Waren und für die Dauer des Verfahrens eine Verfügungsbeschränkung betreffend diese Marke beantragte (zunächst superprovisorisch);
 
dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 26. April 2019 den Antrag der Beschwerdegegnerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch guthiess und der Beschwerdeführerin eine Frist zur Beantwortung des Massnahmegesuchs ansetzte;
 
dass das Handelsgericht der Beschwerdeführerin nach Eingang des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 21. Mai 2019 Frist zur Erstattung der Klageantwort ansetzte;
 
dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 unter anderem festhielt, dass gerichtliche Zustellungen an C.________ - als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der Beschwerdeführerin - gültig sind;
 
dass der Beschwerdeführerin gleichzeitig eine nicht erstreckbare Notfrist angesetzt wurde, um das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu beantworten;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht am 4. November 2019 eine 40 Seiten umfassende Eingabe mit 12 Beilagen einreichte, in der sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte und eine Widerklage ankündigte, wobei die Seiten 3-40 der Eingabe sowie sämtliche Beilagen mit dem Vermerk "Nur für das HG Zürich bestimmt, nicht für die Gegenseite" versehen waren;
 
dass das Handelsgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 die Eingabe vom 4. November 2019 teilweise (S. 3-40) samt vollständigen Beilagen der Beschwerdeführerin retournierte (Dispositiv-Ziffer 1) und der Beschwerdeführerin eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses ansetzte, um die Eingabe und Beilagen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 entweder parteiöffentlich erneut einzureichen oder mit begründeten Anträgen um Anordnung von Schutzmassnahmen (Dispositiv-Ziffer 2);
 
dass das Handelsgericht zudem in Bestätigung der Verfügung vom 26. April 2019 der Beschwerdeführerin weiterhin verbot, über die Schweizer Marke Nr. xxx zu verfügen (Dispositiv-Ziffer 3), wobei es für den Widerhandlungsfall den Organen und geschäftsführenden Personen der Beschwerdeführerin eine Bestrafung nach Art. 292 StGB (Busse bis zu Fr. 10'000.--) androhte (Dispositiv-Ziffer 4);
 
dass das Handelsgericht ausserdem beschloss, die mit Verfügung vom 26. April 2019 angeordnete Verfügungssperre für die erwähnte Marke im Markenregister sei weiterhin aufrechtzuerhalten (Dispositiv-Ziffer 5) und der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von 20 Tagen ab Zustellung des Beschlusses ansetzte, um ihre Art. 222 Abs. 2 ZPO entsprechende Klageantwort einzureichen (Dispositiv-Ziffer 6);
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 16. Januar 2020 erklärte, den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass es sich beim angefochtenen Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);
 
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass mit dem angefochtenen Beschluss auch noch nicht über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden wurde, weshalb kein entsprechender nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, der eine Anfechtung des Zwischenentscheids nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtfertigen könnte (vgl. BGE 133 V 402 E. 1.2; 129 I 129 E. 1.1 S. 131);
 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
 
dass es der beschwerdeführenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1);
 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht zu den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG äussert und deren Vorliegen auch nicht offensichtlich in die Augen springt;
 
dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb nicht geprüft werden muss, ob ein Ausnahmefall für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person in Betracht käme (dazu BGE 143 I 328 E. 3 mit Hinweisen);
 
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Januar 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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