VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_41/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_41/2020 vom 29.01.2020
 
 
1C_41/2020
 
 
Urteil vom 29. Januar 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Volksabstimmung vom 9. Februar 2020,
 
Beschwerde gegen die Volksabstimmung vom 9. Februar
 
2020 betreffend Verbot der Diskriminierung aufgrund der
 
sexuellen Orientierung.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 27. Januar 2020 "Klage gegen Erweiterung Anti-Rassismus-Strafnorm / Gesetzestext Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz" erhoben hat;
 
dass die Beschwerde somit im Zusammenhang mit der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2018 des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung) steht,
 
dass der Beschwerdeführer dabei inhaltliche Mängel der Gesetzesänderung beanstandet und die Ungültigerklärung der "Änderung des Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz vom 14. Dezember 2018" beantragt;
 
dass der Beschwerdeführer damit in der Sache eine abstrakte Normenkontrolle der besagten Gesetzesänderung verlangt;
 
dass Bundesgesetze der abstrakten Normenkontrolle nicht unterliegen (Art. 82 BGG, Art. 190 BV);
 
dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Januar 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).