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Informationen zum Dokument  BGer 8C_27/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_27/2020 vom 28.01.2020
 
8C_27/2020
 
 
Urteil vom 28. Januar 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2019 (IV.2018.00421).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 10. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2019,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass sich die Beschwerdeführerin mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinandersetzt, wonach ihr Gesundheitszustand seit der Invalidenrenteneinstellung vom 4. Dezember 2012 unverändert geblieben sei, was das Zusprechen einer Invalidenrente auf Neuanmeldung hin ausschliesse,
3
dass sie insbesondere nicht näher aufzeigt, inwiefern die vom kantonalen Gericht getroffenen Feststellungen zum Gesundheitsverlauf offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG sein und die rechtliche Schlussfolgerung daraus Bundesrecht verletzen sollen,
4
dass es nicht ausreicht, die nicht in ihrem Sinne berichtenden Ärzte, die Gegenpartei und auch die am Urteil mitwirkenden Richter pauschal als seit Jahren ihren Gesundheitszustand bagatellisierend, andere ärztliche Einschätzungen ignorierend und ihr Leiden nicht ernst nehmend zu kritisieren,
5
dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt in einer allgemein gehaltenen Kritik an den sich bisher mit ihrer Angelegenheit befassenden Sozialversicherungsträgern, den dabei vorgenommenen Abklärungen, sowie der Gerichte beschränkt,
6
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
7
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von Gerichtskosten) wegen aussichtsloser Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen wäre,
8
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise ohnehin auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch als gegenstandslos erweist,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Januar 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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