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Informationen zum Dokument  BGer 4G_1/2020  Materielle Begründung
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BGer 4G_1/2020 vom 27.01.2020
 
 
4G_1/2020
 
 
Verfügung vom 27. Januar 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Peter Bürkli,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Advokat Thomas Käslin, Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag, fristlose Kündigung,
 
Erläuterungsgesuch/Berichtigungsgesuch gegen
 
das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts
 
vom 6. November 2019
 
(4A_257/2019 [Entscheid ZB.2018.48]).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 23. Januar 2020 ihr Gesuch vom 7. Januar 2020 um Erläuterung und Berichtigung des Urteils 4A_257/2019 vom 6. November 2019 zurückgezogen hat;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass die Gesuchstellerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);
 
dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
 
 
verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Januar 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak
 
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