VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_51/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_51/2020 vom 23.01.2020
 
 
5A_51/2020
 
 
Urteil vom 23. Januar 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland.
 
Gegenstand
 
Strafanzeige,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Januar 2020 (ABS 20 11).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 (Postaufgabe 10. Januar 2020) gelangte der Beschwerdeführer an die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Er stellte Strafantrag gegen das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland. Mit Entscheid vom 15. Januar 2020 trat die Aufsichtsbehörde auf die Eingabe wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Die Aufsichtsbehörde sei nicht kompetent, das Verhalten der Mitarbeiter des Betreibungsamts strafrechtlich zu beurteilen. Für eine Strafanzeige gegen die Mitarbeiter des Betreibungsamts müsse sich der Beschwerdeführer an die zuständige Strafverfolgungsbehörde wenden.
1
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 20. Januar 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich seine Klage gegen das Betreibungsamt als ganzes richte und nicht gegen einzelne Personen. Deshalb sei die Aufsichtsbehörde zuständig.
3
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung einer Strafanzeige gegen das Betreibungsamt als solches zuständig sein soll. Es bleibt bei blossen Behauptungen und Unmutsbekundungen über den angefochtenen Entscheid. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
4
Auf die Beschwerde ist demgemäss im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6
In Bezug auf Oberrichter B.________ wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob es denn nur noch Idioten und infantile Deppen gebe, die von Recht und Gesetz nichts verstehen. Eine solche Äusserung verletzt den prozessualen Anstand. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er dafür in künftigen Fällen mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.-- bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG).
7
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
8
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
9
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
10
Lausanne, 23. Januar 2020
11
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
12
des Schweizerischen Bundesgerichts
13
Das präsidierende Mitglied: Escher
14
Der Gerichtsschreiber: Zingg
15
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).