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Informationen zum Dokument  BGer 2C_930/2017  Materielle Begründung
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BGer 2C_930/2017 vom 23.01.2020
 
 
2C_930/2017
 
 
Verfügung vom 23. Januar 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin De Sépibus.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________ GmbH,
 
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira),
 
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
 
Gegenstand
 
Bewilligung zur grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung und zum grenzüberschreitenden Personalverleih,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
 
vom 20. September 2017 (B-753/2016).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) am 6. Januar 2016 der A.________ GmbH die Bewilligung zur grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung sowie zum grenzüberschreitenden Personalverleih erteilte, indes in Ziff. 4 der Verfügung festhielt, dass die A.________ GmbH weder an die B.________ GmbH noch an die C.________ GmbH Personal verleihen dürfe,
 
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen Ziff. 4 der Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 20. September 2017 guthiess, wogegen das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhob,
 
dass das Departement dem Bundesgericht am 16. Dezember 2019 mitteilte, dass die Bewilligung vom 6. Januar 2016 durch das SECO mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 aufgehoben wurde, nachdem die A.________ GmbH mitgeteilt hatte, nur noch innerhalb der Schweiz tätig zu sein und folglich keine grenzüberschreitende Bewilligung mehr zu benötigen,
 
dass gestützt hierauf das Departement in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2019 erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dementsprechend infolge Rückzugs der Beschwerde durch den Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
 
dass weder Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 2 BGG) noch der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ersatzpflichtige Kosten erwachsen sind,
 
 
verfügt der Einzelrichter:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Januar 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus
 
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