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Informationen zum Dokument  BGer 8C_759/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_759/2019 vom 22.01.2020
 
 
8C_759/2019
 
 
Urteil vom 22. Januar 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 7. Oktober 2019 (VBE.2017.579).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1961 geborene A.________ meldete sich am 28. Februar 2008 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte den Sachverhalt in medizinischer und beruflicher Hinsicht ab. Unter anderem zog sie regelmässig die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei. Laut dem auf orthopädischen, neuropsychologischen, allgemein-medizinischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen sowie auf einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beruhenden Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Bern, ZVMB GmbH (im Folgenden: MEDAS), vom 21. November 2016 litt der Explorand mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit an einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenks mit chronischem Schmerzsyndrom rechts (Status nach bimalleolärer Luxationsfraktur mit schwerem Weichteilschaden vom 13. Februar 2007), an einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit des linken Handgelenks (Status nach distaler intraartikulärer dislozierter Radiusfraktur vom 25. April 2015), an Cervicalgien im Bereich der Halswirbelsäule (HWS-Schleudertraumata nach Auffahrkollisionen vom 23. Januar 2007, Juli 2008 und 27. Oktober 2015) sowie an leichten kognitiven Einschränkungen (Aufmerksamkeit; Gedächtnis; Exekutivfunktionen; Sprache). Im angestammten Beruf als Elektrotechniker in der Entwicklung und Produktion (mit Teamleitung und Kundenkontakt) war der Explorand noch im Umfang von 60 %, in einer den körperlichen Einschränkungen besser angepassten Beschäftigung wegen dem schmerzbedingt vermehrten Pausenbedarf sowie wegen langsamerer Arbeitserbringung bei Wechseltätigkeiten noch zu 80 % arbeitsfähig. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. August 2008 bis 31. März 2009 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 9. Juni 2017).
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B. A.________ liess Beschwerde einreichen und beantragen, unter Aufhebung der Verfügung vom 9. Juni 2017 sei ihm ab 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei er erneut polydisziplinär begutachten zu lassen. Am 2. Juli 2018 teilte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Parteien, unter Beilage eines provisorischen Fragenkatalogs, schriftlich mit, es beabsichtige, ein gerichtliches Obergutachten bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, in den Disziplinen Orthopädie und Psychiatrie in Auftrag zu geben. Nachdem keine Einwendungen erhoben worden waren, holte das kantonale Gericht mit Beschluss vom 6. und 11. September 2018 eine auf orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende Expertise der ABI ein, erstattet am 25. März 2019, und gab den Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Mit Beschluss vom 14. August 2019 setzte es A.________ eine Frist an, um zu der in Aussicht genommenen möglichen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 10. September 2019 antwortete A.________, er wolle das Beschwerdeverfahren fortsetzen. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2019 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und änderte die Verfügung vom 9. Juli 2017 dahingehend ab, als dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invalidenrente zustehe.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, zusätzliche medizinische sowie erwerbliche Abklärungen zu treffen. Er sei durch eine unabhängige, nicht vorbefasste Gutachterstelle erneut orthopädisch, psychiatrisch, neuropsychologisch, internistisch und pneumologisch zu begutachten sowie einer EFL zu unterziehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu bewilligen.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. März 2009 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht aufgehoben und erkannt hat, bis zu dem für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 9. Juni 2017 habe kein Anspruch auf Invalidenrente bestanden. Prozessthema bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) bundesrechtskonform festgestellt hat (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).
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2.2. Das kantonale Gericht hat zutreffend festgehalten, dass bei der erstmaligen rückwirkenden Festsetzung einer Invalidenrente den bereits in diesem Zeitpunkt eingetretenen Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Anspruchs führen können, Rechnung zu tragen ist. Auch diese rückwirkende (abgestufte und/oder befristete) Rentenzusprechung unterliegt nach der Rechtsprechung dem Revisionsrecht gemäss Art. 17 ATSG (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d und E. 3 S. 417 ff.). Richtig sind auch seine Erwägungen zum Beweiswert medizinischer Unterlagen. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt (Urteil 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1; Bestätigung von SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 sowie des Urteils 9C_710/2014 vom 26. März 2015).
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Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, das Gutachten der MEDAS vom 21. November 2016 erfülle, soweit den internistischen, neurologischen und neuropsychologischen Teil betreffend, die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme. Indessen stehe retrospektiv betrachtet die Einschätzung des orthopädischen Sachverständigen, wonach der Versicherte in einer den körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Erwerbstätigkeit eingeschränkt gewesen sei, in Widerspruch zu den echtzeitlichen ärztlichen Auskünften und den vom Versicherten tatsächlich geleisteten Arbeitseinsätzen, weshalb die Expertise der MEDAS insoweit nicht schlüssig sei. Aus diesem Grunde habe es mit dem unangefochten gebliebenen Beschluss vom 6. und 11. September 2018 das auf orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende Gerichtsgutachten der ABI eingeholt, das für die streitigen Belange in allen Teilen beweiskräftig sei. Der Versicherte leide mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an chronisch rezidivierenden, vorwiegend belastungsabhängigen Rückfussschmerzen rechts   (ICD-10 M79.67), an chronisch rezidivierenden, vorwiegend belastungsabhängigen Handgelenksschmerzen links (ICD-10 M79.63), an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik (ICD-10 M54.5) sowie an einem chronisch rezidivierenden zervikovertebralen Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik (ICD-10 M54.2). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule, des rechten Rückfusses und des linken Handgelenks, sodass nur noch körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwer belastende Tätigkeiten zumutbar seien (Gewichtslimite der linken Hand von 5 kg; insgesamt eine Tragelimite von 15 kg; keine länger dauernde Zwangshaltung von Kopf und Rumpf), die wenn möglich hälftig im Sitzen verrichtet werden sollten. Sofern dieses Arbeitsprofil eingehalten werde, sei anzunehmen, dass der Versicherte im angestammten Beruf (Elektrotechniker) als auch in einer anderen angepassten Erwerbstätigkeit im Zeitraum von Februar 2007 bis zum Erlass der Verfügung vom 9. Juni 2017 ohne wesentlichen Unterbruch uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei.
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3.2. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die vom Versicherten vorgebrachten Argumente vermöchten nichts an der vollen Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens der ABI vom 25. März 2019 zu ändern. Zwingende Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Angesichts der bereits durchgeführten umfassenden Untersuchungen erwiesen sich weitere Abklärungen als entbehrlich, da der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten mit genügender Klarheit hervorgehe und hievon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien (antizipierte Beweiswürdigung). Damit stehe fest, dass der Versicherte in einer angepassten Erwerbstätigkeit durchgehend vollständig arbeitsfähig gewesen sei.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, das kantonale Gericht habe den Grundsatz der prozessualen Chancengleichheit ("Waffengleichheit") als Ausdruck des Fairnessgebots sowie das Gebot richterlicher Unabhängigkeit verletzt. Es habe, indem es eine bi- statt polydisziplinäre Exploration angeordnet habe, die von der Rechtsprechung vorgesehene Beschränkung der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip umgangen. Es sei kein Zufall, dass die Vorinstanz gerade die ABI ausgesucht habe, deren Gutachten bekanntlich fast immer zugunsten der IV-Stellen beziehungsweise zuungunsten der versicherten Personen ausfielen. Auch von der Sache her betrachtet habe das kantonale Gericht, indem es nicht erneut eine polydisziplinäre Expertise eingeholt habe, die prozessualen Rechte des Versicherten verletzt. Ein medizinisches Gutachten solle den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in einem bestimmten Zeitpunkt wiedergeben, sodass der Auftraggeber sich darüber ein genaues Bild machen und daraus seine Schlüsse ziehen könne. Es sei ein Grundrecht der versicherten Person, "echtzeitlich" von allen medizinischen Sachverständigen gleichzeitig untersucht und im Rahmen einer Konsensbesprechung beurteilt zu werden. Das Vorgehen der Vorinstanz, die für die Fachbereiche Innere Medizin/Neurologie/Neuropsychologie auf die Expertise der MEDAS und für die Fachbereiche Orthopädie/Psychiatrie auf diejenige der ABI abstelle, sei bundesrechtswidrig. Sie picke sich dominomässig heraus, was ihr passe, und sie supponiere, es sei ein interdisziplinäres Gutachten aller Fachgebiete regulär zustande gekommen. Schon aus diesen Gründen sei die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubegutachtung zurückzuweisen.
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Erwägung 4.2
 
4.2.1. Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Was die Vergabe des Auftrags an die ABI anbelangt (vgl. zur Rechtslage: BGE 139 V 349), ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht den Parteien zunächst am 2. Juli 2018 schriftlich mitgeteilt hatte, es beabsichtige, bei der ABI eine Begutachtung in den Disziplinen Orthopädie und Psychiatrie in Auftrag zu geben. Es hatte in den entsprechenden Schreiben zudem explizit darauf hingewiesen, dass die Namen der untersuchenden Ärzte (inklusive Vornamen und Facharzttitel) zu einem späteren Zeitpunkt von der Gutachterstelle bekannt gegeben würden. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwendungen. Der Beschluss vom 6. und 11. September 2018, mit dem das kantonale Gericht die ABI mit der Erstattung eines bidisziplinären (orthopädisch/psychiatrischen) Obergutachtens beauftragt hatte, enthält die Rechtsmittelbelehrung, wonach beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden kann. Der Beschwerdeführer ergriff das angezeigte Rechtsmittel nicht. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 135 V 465 E. 4.3.1 mit Hinweisen verletzt haben soll, wonach die versicherte Person Anspruch darauf hat, nicht in eine prozessuale Lage versetzt zu werden, aus der heraus sie keine vernünftige Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber der anderen Partei benachteiligt zu sein. Nur am Rande sei angefügt, dass der Beschwerdeführer, auch nachdem ihm bekannt gegeben worden war, er würde bei der ABI von Dr. med. B.________ psychiatrisch begutachtet werden, bei der Vorinstanz keinen Ausstandsgrund geltend gemacht hatte.
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4.2.2. Den Einwänden des Beschwerdeführers ist sodann mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu entgegnen, dass das Gutachten der MEDAS in Bezug auf die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar gewesen war und daher insoweit als nicht beweiskräftig qualifiziert werden musste. Aus diesem Grund holte das kantonale Gericht mit dem unangefochten gebliebenen Beschluss vom 6. und 11. September 2018 die Expertise der ABI ein, deren Sachverständigen sich zum gesamten Verlauf des Krankheitsgeschehens und der Arbeits (un) fähigkeit zu äussern hatten. Die Vorinstanz hat damit keine unzulässige second opinion oder ein aliud eingeholt, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Dazu ist, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selber das Gutachten der MEDAS für nicht in allen Teilen beweiskräftig hält, zu sagen, dass das kantonale Gericht aufgrund der ihm obliegenden Untersuchungsmaxime (Art. 61 lit. c ATSG) gehalten ist, den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass es über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit befinden kann. Ihm kommt im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu, wobei sich das, was zu beweisen ist, aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage ergibt (vgl. SVR 2014 UV Nr. 2, 8C_815/2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen und SVR 2014 IV Nr. 13, 9C_499/2013 E. 6.4.2.1 mit Hinweisen). Es ist letztlich Sache des kantonalen Gerichts, die Arbeits (un) fähigkeit der versicherten Person festzustellen. Dabei hat es sich auf schlüssige medizinische Berichte zu stützen; sofern solche nicht vorliegen oder widersprüchlich sind, sind weitere Abklärungen unabdingbar, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird (SVR 2010 IV Nr. 41, 8C_474/2009 E. 8.5 mit Hinweisen). Angesichts dieser Rechtslage ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Vorinstanz, indem sie weitere fachspezifische Abklärungen angeordnet und statt eines poly- ein bidisziplinäres medizinisches Gutachten eingeholt hat, kein Bundesrecht verletzt hat.
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4.3. Hinsichtlich der übrigen Vorbringen beschränkt sich der Beschwerdeführer grösstenteils darauf, die Rügen im kantonalen Verfahren zu wiederholen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Damit vermag die bundesgerichtliche Beschwerde Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG insoweit nicht zu genügen, wonach in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht ist nicht gehalten, den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der im kantonalen Verfahren vorgebrachten Rügen zu überprüfen. Vielmehr hat es aufgrund der in der Beschwerde in gedrängter Form dargelegten Begründung zu beurteilen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Daran fehlt es hier. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen, zumal zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (vgl. Art. 16 ATSG) nichts geltend gemacht wird, das die vorinstanzliche Auffassung in Frage zu stellen vermöchte.
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5. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Januar 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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