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Informationen zum Dokument  BGer 2C_763/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_763/2019 vom 21.01.2020
 
 
2C_763/2019
 
 
Urteil vom 21. Januar 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Gerichtsschreiberin Straub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, Buchli & Hochuli Rechtsanwälte,
 
gegen
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 10. Juli 2019 (WBE.2018.475 / ag / we).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ (1973) stammt aus dem Kosovo und reiste im September 1994 in die Schweiz ein. Nach einem erfolglosen Asylgesuch und mehrmaliger Verlängerung der Ausreisefrist wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs heiratete er im Mai 1999 seine erste Ehefrau, welche in der Schweiz niederlassungsberechtigt war. Im November 1999 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Im Juni 2004 trennte sich das Ehepaar und im November 2005 erfolgte die Scheidung. Daraufhin wurde A.________ eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung erteilt und jeweils verlängert, letztmals bis Oktober 2018. Im Januar 2006 heiratete er eine kosovarische Landsfrau, die im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt. Gemeinsam haben sie drei Kinder (geboren 2010, 2011 und 2016).
1
A.b. A.________ wurde in der Schweiz mehrfach straffällig. In den Jahren 1994 bis 1999 erwirkte er vier Strafbefehle, insbesondere wegen Widerhandlungen gegen das SVG sowie der illegalen Ausreise aus der Schweiz. In den Jahren 2000 und 2001 erhielt er neun Strafbefehle und wurde dreimal verurteilt, vornehmlich wegen Verstössen gegen das SVG und ausserdem wegen Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und Widerhandlung gegen das ANAG (BS 1 121; aufgehoben per 1. Januar 2008). Mit Schreiben des Migrationsamts des Kantons Aargau (heute Amt für Migration und Integration [MIKA]) vom 4. Februar 2003 wurde er formlos ermahnt.
2
Danach ergingen zwischen März 2003 und Dezember 2005 fünf weitere Strafbefehle gegen A.________, unter anderem wegen Begünstigung, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie verschiedenen Strassenverkehrsdelikten. Mit Strafbefehl vom 22. November 2006 wurde er wegen Widerhandlung gegen das AVIG (SR 837.0), Widerhandlung gegen das ANAG sowie Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren verurteilt. Daraufhin verwarnte ihn das MIKA mit Verfügung vom 25. Juli 2007. Zwischenzeitlich war er erneut wegen Verstosses gegen das SVG verurteilt worden.
3
Zwischen August 2008 und Dezember 2010 ergingen gegen A.________ acht weitere Strafbefehle sowie eine Strafverfügung. Den Verurteilungen lagen Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen das AuG (heute AIG; SR 142.20), Strassenverkehrsdelikte und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zugrunde. Gemäss Betreibungsregisterauszügen vom 17. Mai 2011 bestanden in jenem Zeitpunkt offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 5'178.40 und Verlustscheine über Fr. 139'653.55. Unter Androhung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnte das MIKA A.________ mit Verfügung vom 17. Juni 2011 erneut. Es machte ihn darauf aufmerksam, dass er inskünftig allen seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, bereits bestehende Schulden zu tilgen und sich wohlzuverhalten habe.
4
Mit Urteil vom 4. November 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ wegen Veruntreuung, mehrfacher Täuschung der Behörden, mehrfacher wiederholter Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfacher Veruntreuung von Quellensteuern, mehrfacher Widerhandlung gegen das AHVG, Unterlassung der Buchführung und Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. August 2014 wurde ihm eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen auferlegt. Nachdem das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ hinsichtlich der Strafzumessung teilweise gutgeheissen hatte (Urteil 6B_1340/2015 vom 17. März 2017), reduzierte das Obergericht mit Urteil vom 12. Juni 2017 die Freiheitsstrafe auf 18 Monate. Zwischen April 2012 und Januar 2018 wurde A.________ in 31 weiteren Fällen per Strafbefehl verurteilt, grösstenteils wiederum wegen Strassenverkehrsdelikten und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, ausserdem wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss ATSG (SR 830.1). Gemäss Betreibungsregisterauszügen vom 9., 12. und 13. Februar 2018 bestanden nunmehr offene Betreibungen im Umfang von Fr. 29'743.55 und Verlustscheine über Fr. 232'719.70.
5
A.c. Am 23. Februar 2018 stellte das MIKA A.________ die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 verfügte es die Nichtverlängerung der bis 31. Oktober 2018 gültigen Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ auf den Termin seiner Haftentlassung bzw. unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 90 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg.
6
 
B.
 
Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des MIKA mit Entscheid vom 22. November 2018 ab. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom 10. Juli 2019).
7
 
C.
 
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 16. September 2019 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. Das MIKA sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, ihn nicht aus der Schweiz wegzuweisen und ihn stattdessen zu verwarnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde beantragt er die Ansetzung einer neuen Ausreisefrist von sechs Monaten, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
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Auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 18. September 2019 nicht eingetreten, da die Aufforderung im angefochtenen Urteil, die Schweiz spätestens 90 Tage nach Rechtskraft der dem Verfahren zugrunde liegenden Verfügung zu verlassen, mangels Rechtskraft derselben noch keine Wirkung entfaltet und das Gesuch damit ins Leere stösst.
9
Das Verwaltungsgericht und der Rechtsdienst des MIKA beantragen die Abweisung der Beschwerde und verzichten auf Vernehmlassung. Das MIKA und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) sowie gegen die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde ihm nach Auflösung seiner ersten Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Frau in Anwendung von Art. 50 AIG erteilt. Er macht weiterhin einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch geltend. Ausserdem beruft er sich auf den Schutz seines Privatlebens und macht diesbezüglich in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geltend. Ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einzutreten.
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1.2. Soweit der Beschwerdeführer auch die Wegweisung anficht, wäre einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG i.V.m. Art. 113 BGG). Diese steht nur offen, soweit sich die betroffene Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, welche ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wobei die entsprechenden Rügen jeweils rechtsgenügend begründet werden müssen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310).
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Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Wegweisung nicht in rechtsgenüglicher Weise auf ein solches Recht. Hingegen beantragt er mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde das Ansetzen einer neuen Ausreisefrist von sechs Monaten und rügt diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie eine willkürliche und unverhältnismässige Rechtsanwendung (Art. 9 BV). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist insofern einzutreten.
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1.3. Im Bereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).
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Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung. Konkrete, hinreichend begründete Sachverhaltsrügen sind in seiner Rechtsschrift indes nicht auszumachen. Soweit er beanstandet, die Vorinstanz habe unzulässigerweise bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer in der Schweiz den einjährigen Strafvollzug abgezogen, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für das Verfahren entscheidend sein könnte, zumal die Aufenthaltsdauer auch gemäss Berechnung der Vorinstanz als lang bis sehr lang zu bezeichnen ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist nicht ersichtlich.
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Erwägung 3
 
Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG erlöscht, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG [in der bis am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung]). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32).
16
Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Er hat mit seinem Verhalten unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund gesetzt. Es ist daher zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung verhältnismässig ist (Art. 96 AIG) und ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt.
17
 
Erwägung 4
 
Bei der Ermessensausübung berücksichtigen die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AIG).
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4.1. Die Vorinstanz gelangte in ihren ausführlichen Erwägungen zum Schluss, dass an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers angesichts der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe, der Art der begangenen Delikte und seiner wiederholten Delinquenz trotz Ermahnungen bzw. Verwarnung ein sehr grosses öffentliches Interesse bestehe. Es könne ihm kein Wohlverhalten seit der die Freiheitsstrafe begründenden Taten attestiert werden. Die lange bis sehr lange Dauer seines rechtmässigen Aufenthalts lasse auf ein grosses bis sehr grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz schliessen. Er sei jedoch sprachlich normal, kulturell und sozial eher mangelhaft und beruflich sowie wirtschaftlich klar mangelhaft integriert, sodass insgesamt lediglich ein mittleres privates Interesse vorliege.
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4.2. Der Beschwerdeführer hält dem nichts Stichhaltiges entgegen: Er macht geltend, da er seit nunmehr 25 Jahren in der Schweiz lebe, sei er wie ein Ausländer der zweiten Generation zu behandeln. Ausserdem habe er kein schweres Gewalt-, Sexual-, oder Betäubungsmitteldelikt begangen und seit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit Ausnahme von zwei Verurteilungen zu Geldstrafen lediglich Strafbefehle für geringfügige Delikte erhalten.
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4.2.1. Der Beschwerdeführer brachte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, er habe kein Betäubungsmittel-, Gewalt- oder Sexualdelikt begangen. Das trifft unbestrittenermassen zu. Er hat jedoch mit der Veruntreuung von Quellensteuern und der qualifizierten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 3 AIG mehrere Anlasstaten begangen, welche heute zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. f bzw. lit. n StGB). Als Anlasstaten begründen diese Delikte ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung eines Ausländers. Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie hier - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, doch trägt das Bundesgericht der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB genannten Delikte insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK oder dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip - kommt (vgl. Urteile 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.1; 2C_503/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.2; 2C_456/2019 vom 3. September 2019 E. 2.1.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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Sodann kann der Beschwerdeführer aus seinem Verhalten seit den der Verurteilung vom 12. Juni 2017 zugrundeliegenden Taten nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nicht straflos blieb. Während die zahlreichen Verstösse im Bereich des Strassenverkehrsrechts von untergeordneter Bedeutung sind, beging er mit der erneuten mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Jahr 2017 zum wiederholten Male auch Delikte von grösserer Tragweite. Es ist somit kein Wohlverhalten ersichtlich; vielmehr zeigt sich eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber den ihm auferlegten strafrechtlichen Sanktionen. Zudem ist er angesichts der Straffälligkeit trotz mehrfacher (wenngleich teilweise informeller) migrationsrechtlicher Verwarnung als unbelehrbar zu bezeichnen. Die angedrohte Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vermochte ihn offensichtlich nicht zu beeindrucken und nicht von weiteren Straftaten abzuhalten. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei sehr gross.
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4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei wie ein Ausländer der zweiten Generation zu behandeln, kann ihm nicht gefolgt werden. Anders als die betroffenen Ausländer in den von ihm zitierten Entscheiden kam er erst im Alter von 21 Jahren als erwachsener Mann in die Schweiz, verbrachte die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend nicht hier und war bis heute nie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Seine Situation ist somit nicht mit derjenigen von in der Schweiz geborenen Ausländerinnen und Ausländern vergleichbar. Die Vorinstanz hat der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung angemessen Rechnung getragen und das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz angesichts seiner teilweise mangelhaften Integration als mittelgross eingeschätzt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine soziale und kulturelle, berufliche und wirtschaftliche Integration sind rein appellatorisch und setzen sich inhaltlich nicht vertieft mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Sie sind nicht zu hören (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.3 hiervor).
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4.3. Der Beschwerdeführer ist mit einer kosovarischen Landsfrau verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz verfügen die Ehefrau und die Kinder über von der Bewilligung des Beschwerdeführers abgeleitete Aufenthaltsbewilligungen, sodass davon auszugehen ist, dass mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers die Grundlage für die abgeleiteten Bewilligungen seiner Kernfamilie wegfallen würde und somit - vorbehältlich einer anderweitigen Anspruchsgrundlage - die gesamte Familie die Schweiz verlassen müsste. Die Vorinstanz prüfte daher im angefochtenen Entscheid die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr der gesamten Familie ins gemeinsame Heimatland.
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Hinsichtlich seiner Ehefrau macht der Beschwerdeführer keine besondere Verwurzelung in der Schweiz geltend. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie mit den Verhältnissen im Kosovo, wo sie bis im Alter von 29 Jahren lebte, nach wie vor bestens vertraut ist.
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Die gemeinsamen Kinder sind neun, acht und drei Jahre alt. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde lässt der Umstand, dass die beiden älteren Kinder in der Schweiz die Schule besuchen, nicht auf eine vertiefte selbständige Integration in der Schweiz schliessen, welche eine Übersiedlung in den Kosovo unzumutbar machen würde, zumal sie sich in einem Alter befinden, in welchem die Kernfamilie der primäre und prägende Bezugspunkt ist. Die mit der Adoleszenz einsetzende Ablösung von den Eltern und vermehrte Orientierung an Bezugspersonen ausserhalb der Familie hat bei den Kindern des Beschwerdeführers noch nicht begonnen. Sie sind insofern hinsichtlich der ausserfamiliären Situation als anpassungsfähig zu bezeichnen. Eine Ausreise bringt zweifellos einen einschneidenden Wechsel mit sich und dürfte insbesondere für die beiden schulpflichtigen Kinder schwierig sein. Es ist aber davon auszugehen, dass sie die Landessprache sprechen und dass mit ihren Eltern die für ihre persönliche Entwicklung und Stabilität wichtigsten Faktoren grundsätzlich unverändert bleiben. Ei ne Ausreise der gesamten Familie ist daher trotz einer gewissen Härte zumutbar.
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4.4. Hinsichtlich der Reintegration im Kosovo beschränkt sich der Beschwerdeführer auf den rein appellatorischen Hinweis, dass er dort keine näheren Verwandten habe und die Arbeitslosenquote notorisch hoch sei. Mit den eingehenden Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Die Reintegration im Heimatland wird nach dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz naturgemäss mit Schwierigkeiten verbunden sein. Es ist aber mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Reintegrationschancen des gesunden und vielseitig berufserfahrenen Beschwerdeführers trotz der schwierigen Wirtschaftslage durchaus intakt sind.
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4.5. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig.
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Erwägung 5
 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV.
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5.1. Aus dem Schutz des Familienlebens kann er zum Vornherein keinen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten, da seine Ehefrau und seine Kinder gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz lediglich von seiner Bewilligung abgeleitete Aufenthaltsbewilligungen haben. Der Beschwerdeführer macht zwar Ausführungen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft bei einem Verbleib der Ehefrau und Kinder in der Schweiz, hiervon ist aber angesichts der bestehenden Bewilligungen nicht auszugehen. Da sich die Rückkehr für seine Ehefrau und die Kinder als zumutbar erwiesen hat (vgl. E. 4.3 hiervor), wäre die Notwendigkeit einer Trennung der Familie auch bei einem allfälligen selbständigen Bewilligungsanspruch der Ehefrau oder der Kinder nicht gegeben.
30
5.2. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber auch anders verhalten und die Integration trotz der Anwesenheit während mehr als zehn Jahren für die Aufrechterhaltung der Bewilligung (noch) nicht genügen. Umgekehrt ist es möglich, dass sich der Anspruch auf Achtung des Privatlebens durch die Verweigerung des (weiteren) Aufenthalts schon zu einem früheren Zeitpunkt als betroffen bzw. verletzt erweist (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff. mit Hinweisen). Bei einem Drittstaatsangehörigen, der sich seit rund zehn Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, beruflich gut integriert ist, sehr gut deutsch spricht, nie straffällig geworden ist und nie Sozialhilfe bezogen hat, reicht das alleinige öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht, um den Aufenthalt zu beenden (BGE 144 I 266 E. 4.3 S. 279 f.).
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5.3. Vorliegend ist der Beschwerdeführer trotz ausländerrechtlicher Verwarnungen wiederholt straffällig geworden. Während die sprachliche Integration offenbar gelungen ist, blieben insbesondere seine berufliche und wirtschaftliche Integration trotz (im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) über 19-jährigem ordentlichem Aufenthalt in der Schweiz klar mangelhaft. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK sind deshalb nicht erfüllt. So oder so wäre der Eingriff in dieses Recht aufgrund der genannten Umstände und Interessenabwägung gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Diesbezüglich kann zudem auf die Interessenabwägung in E. 4 hiervor verwiesen werden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit auch unter dem Aspekt des Rechts auf Achtung des Privatlebens als gerechtfertigt und verhältnismässig.
32
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demzufolge abzuweisen.
33
 
Erwägung 6
 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist ebenfalls abzuweisen: Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die angesetzte Ausreisefrist von 90 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung des MIKA vom 31. Mai 2018 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren sowie eine willkürliche und unverhältnismässige Rechtsanwendung. In der Begründung beschränkt er sich indes darauf auszuführen, eine Frist von 90 Tagen sei für die mit einer Rückkehr verbundenen, notwendigen Vorkehrungen offensichtlich nicht ausreichend. Die von ihm aufgeführten Umstände (Auflösung der Familienwohnung, Kündigung von Versicherungen und Abonnementen, Abmeldung, Information von Banken) lassen eine Frist von 90 Tagen jedoch nicht per se als zu kurz erscheinen. Mit seiner pauschalen Begründung vermag der Beschwerdeführer keine Willkür bei der Bemessung der Ausreisefrist und auch anderweitig keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten darzutun.
34
 
Erwägung 7
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
35
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Januar 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub
 
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