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Informationen zum Dokument  BGer 6B_977/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_977/2019 vom 17.01.2020
 
 
6B_977/2019
 
 
Urteil vom 17. Januar 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin van de Graaf, Koch,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten, Herausgabe eines eingezogenen Fahrrads,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 19. Juni 2019 (STBER.2019.6).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 30. Oktober 2017 verfasste Wm B.________ eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls, ev. unberechtigten Verwendens eines Fahrrads. Der Strafanzeige lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen Donnerstag, 26. Oktober 2017, 19.00 Uhr, und Freitag, 27. Oktober 2017, 4.15 Uhr, sei dem Geschädigten C.________, ebenfalls Polizeibeamter, das Fahrrad Hyperspace MBK 21-Gang, Fahrgestell-Nr. S0011702, im Wert von ca. Fr. 950.-- ab dem Zweiradabstellplatz beim Mehrfamilienhaus an der Bahnhofstrssse 6 in Bettlach gestohlen worden. Das Fahrrad sei mit einem Spiralschloss gesichert gewesen.
1
Gemäss dem polizeilichen Erledigungsrapport vom 3. Oktober 2018 konnte die Patrouille MOB West (u.a. mit dem Geschädigten) am 10. Juli 2018 um 10.30 Uhr vor der Dennerfilale an der Westbahnhofstrasse 1 in Solothurn eine Person mit dem gestohlenen Fahrrad feststellen. Die Patrouille habe den Fahrradfahrer, wobei es sich um A.________ gehandelt habe, unverzüglich angehalten und kontrolliert. Die Rahmennummer des Fahrrads habe mit derjenigen des ausgeschriebenen Fahrrads des Geschädigten übereingestimmt. A.________ sei unverzüglich vor Ort befragt worden, das Fahrrad sei am 4. September 2018 dem Geschädigten mit dem Einverständnis der D.________ Versicherung wieder ausgehändigt worden.
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Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2018 wurde A.________ wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr 400.-- verurteilt. A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.
3
B. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern sprach A.________ am 17. Dezember 2018 des Diebstahls schuldig. Er verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.--.
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C. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach A.________ auf dessen Berufung hin am 19. Juni 2019 vom Vorwurf des Diebstahls frei. Sein Antrag um Rückgabe des Fahrrads wurde abgewiesen.
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D. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts betreffend Abweisung des Antrags auf Rückgabe des Fahrrads sei aufzuheben. Ihm sei das Fahrrad herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 S. 84; 140 IV 74 E. 1.3.1 S. 77; je mit Hinweisen). Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind namentlich die beschuldigte Person (Ziff. 1), ihre gesetzliche Vertretung (Ziff. 2), die Staatsanwaltschaft (Ziff. 3) und die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5). In Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht explizit aufgeführte Personen sind zur Beschwerde befugt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben (BGE 133 IV 121 E. 1.1 S. 123).
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1.2. Es ist in der Beschwerde ans Bundesgericht darzulegen, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, die Interessen des Beschwerdeführers zu schützen und die ihm auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4328). Während der Nachweis des rechtlich geschützten Interesses bei einer verurteilten Person keine Schwierigkeiten bereitet (vgl. THOMMEN/FAGA, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 81 BGG), ist im Falle eines Freispruchs im Einzelfall zu prüfen, ob eine Beschwer bzw. ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung besteht.
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1.3. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, die Polizei habe elementare Verfahrensregeln nicht eingehalten. Das Fahrrad hätte formell im Sinne von Art. 263 ff. StPO beschlagnahmt werden müssen. Anschliessend wäre über das Eigentum sowie die Herausgabe in einem formellen Entscheid zu befinden gewesen (Art. 267 StPO). Der Beschwerdeführer habe stets ein Eigentumsrecht am Fahrrad beansprucht. Er sei davon ausgegangen, ein derelinquiertes Fahrrad an sich genommen und rechtmässig benutzt zu haben. Er habe somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Herausgabe des Fahrrads sowie an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
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1.4. Gemäss Vorinstanz steht fest, dass das fragliche Fahrrad dem Polizisten C.________ gestohlen wurde und dass er Eigentümer des Fahrrads ist. Der Beschwerdeführer gab hingegen an, das Fahrrad am Bahnhof "gefunden" zu haben. Der Beschwerdeführer macht keine Willkür gegen diese vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen geltend. Der Beurteilung ist daher der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann der Beschwerdeführer als ehemaliger Besitzer des Fahrrads dieses gestützt auf Art. 934 ZGB nicht herausverlangen, da ihm die genannte Norm keinen Besitzesschutz gewährt. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die von der Vorinstanz beantwortete Rechtsfrage hinsichtlich der Besitz- und Eigentumsverhältnisse nicht. Er behauptet vielmehr aktenwidrig, die Vorinstanz habe die Frage des Eigentums am Fahrrad nicht behandelt. Insoweit ruft er keine Rechtsnorm an, die ihm Ansprüche am Fahrrad verleiht. Der Beschwerdeführer kann das Fahrrad weder gestützt auf Art. 934 ZGB noch gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB herausverlangen. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Auslegung der strafprozessualen Vorschriften. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 StPO und bemängelt, gestützt auf die genannten Normen habe er Anspruch auf Ausstellung eines Beschlagnahmebefehls. Die vom Beschwerdeführer angerufene Norm betreffend das Vorgehen bei einer Beschlagnahme verleiht ihm jedoch keinen Anspruch auf Rückgabe des Fahrrads. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Norm von Art. 267 Abs. 2 StPO. Dass das Fahrrad nicht durch die zuständige Behörde zurückgegeben worden ist, sondern der Polizist C.________ das Fahrrad selbst an sich genommen hat, verleiht dem Beschwerdeführer ebenfalls keinen Anspruch auf Rückgabe des Fahrrads. Somit hat der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
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2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 2, 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Januar 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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