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Informationen zum Dokument  BGer 9C_787/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_787/2019 vom 15.01.2020
 
 
9C_787/2019
 
 
Urteil vom 15. Januar 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin
 
MLaw Stephanie C. Elms,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 14. Oktober 2019 (IV.2018.01079).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1976 geborene A.________ bezog eine halbe Invalidenrente seit dem 1. Mai 2003 (Verfügung vom 12. Januar 2004; bestätigt mit Mitteilungen vom 27. März 2007, 8. Februar 2008 und 7. Juli 2010). Am 4. Juli 2013 verfügte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Nachzahlung von Kinderrenten für die bereits im April 2007 geborene Tochter der Versicherten. Am 13. September 2013 anerkannte sie auch für die im August 2013 geborene Tochter einen Kinderrentenanspruch. Sodann kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden bereits seit der Geburt des ersten Kindes nur noch in einem Teilzeitpensum erwerbstätig gewesen wäre. In Anwendung der gemischten Methode errechnete sie einen Invaliditätsgrad von höchstens 32 %, weshalb sie mit Verfügung vom 2. Juli 2014 die bisherige Rente wiedererwägungsweise auf den 31. August 2014 aufhob. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte die Rentenaufhebung mit Entscheid vom 31. Mai 2016. Dabei ging es davon aus, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden zu höchstens 60 % erwerblich und zu mindestens 40 % im Haushalt tätig gewesen wäre, und dass sie lediglich im Erwerbsbereich bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % um maximal 17 % eingeschränkt gewesen sei (Gesamtinvaliditätsgrad höchstens 10 %).
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Im Februar 2018 meldete sich A.________ unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016, den dieses umsetzenden BGE 143 I 50 und die seit dem 1. Januar 2018 geltenden Bestimmungen zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Art. 27bis IVV [SR 831.201]) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die Versicherte nunmehr in der angestammten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Folglich verneinte sie mit Verfügung vom 12. November 2018 einen Leistungsanspruch.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Oktober 2019 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 14. Oktober 2019 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente nach Gesetz zuzusprechen, und die Sache sei zur Einholung eines medizinischen Gutachtens und anschliessendem Neuentscheid an das kantonale Gericht, eventualiter an die Verwaltung, zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. 
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2.1. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen) gebietet unter bestimmten Voraussetzungen eine Überprüfung des Rentenanspruchs. Die Bestimmung lautet wie folgt: Wurde eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017 (am 1. Januar 2018) wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Art. 27bis Abs. 2-4 voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt.
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2.2. Alternativ (vgl. Urteile 8C_214/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.3; 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 2.1) finden bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). Danach ist zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich, und in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteile 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2; 9C_247/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1).
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3. Die Vorinstanz hat ein nachträgliches Vorgehen gemäss BGE 143 I 50 E. 4.2 S. 59 (Nichtbeachtung des Statuswechsels) unter Hinweis auf die Rechtskraft ihres Entscheids vom 31. Mai 2016 ausgeschlossen. Weiter hat sie erwogen, bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen betrage die Einschränkung im Erwerbsbereich neu - unter Anwendung der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Regeln von Art. 27bis IVV - 50 %; bei entsprechender Gewichtung resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 30 %. Weil dieser nicht rentenbegründend ist (vgl. Art. 28 IVG), hat sie die Voraussetzungen von Abs. 2 Übergangsbestimmungen für eine umfassende Überprüfung des Rentenanspruchs verneint. Sodann hat das kantonale Gericht offengelassen, ob die IV-Stelle zu Recht von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit ausgegangen war, und festgestellt, die Versicherte berufe sich (für die Zeit ab Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2. Juli 2014) auf unveränderte Verhältnisse. Damit hat es implizit auch einen Revisionsgrund analog Art. 17 ATSG verneint, womit es beim fehlenden Rentenanspruch bleibt.
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Erwägung 4
 
4.1. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, hält nicht stand. Sie stellt die vorinstanzlichen Feststellungen nicht in Abrede (vgl. E. 1), und sie macht (e) weder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes resp. der Arbeitsfähigkeit noch einen veränderten Erwerbsstatus geltend. Ein Anhaltspunkt für einen Revisionsgrund analog Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.2) ist auch aus den von ihr angeführten Unterlagen nicht ersichtlich. Weshalb unter den gegebenen Umständen zusätzliche Abklärungen betreffend den medizinischen Sachverhalt, die Erwerbstätigkeit oder die Einschränkung im Haushalt erforderlich gewesen sein sollen (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV), leuchtet daher nicht ein und wird auch nicht substanziiert begründet. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das kantonale Gericht kann somit nicht gesprochen werden.
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4.2. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Januar 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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