VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_964/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_964/2019 vom 15.01.2020
 
 
5A_964/2019
 
 
Urteil vom 15. Januar 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
 
Gerichtsschreiberin Scheiwiller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Therese Rotzer-Mathyer,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ehescheidung (Güterrecht, Gerichtskosten),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 29. August 2019 (ZA 19 6 P 19 12).
 
 
Sachverhalt:
 
Das Kantonsgericht Nidwalden schied mit Urteil vom 13. November 2018 die Ehe von A.________ und B.________.
1
Die dagegen erhobene Berufung von A.________ hiess das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 29. August 2019(Postaufgabe: 18. Oktober 2019) in Bezug auf den Kostenentscheid gut; im Übrigen wies es die Berufung ab.
2
Mit Beschwerde vom 27. November 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Zudem beantragt er für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht erhob am 28. November 2019 einen Kostenvorschuss und wies den Beschwerdeführer auf die für die Behandlung eines Armenrechtsgesuchs erforderlichen Unterlagen hin. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
3
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der für die vorliegende vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) massgebliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig.
4
 
Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es befasst sich grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist klar und detailliert zu erheben und soweit möglich zu belegen (Art. 106 Abs. 2 BGG [sog. Rügeprinzip]; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).
5
Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorwirft, fehlt es an der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
6
2.2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt; auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik kann das Bundesgericht hingegen nicht eintreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
7
Die Beschwerde besteht im Wesentlichen in einer Sachverhaltsschilderung aus eigener Sicht (z.B. Der Betrag auf dem Premiumkonto bei der Bank C.________ AG stelle zu teilende Errungenschaft dar, das Darlehen im Betrag von Fr. 160'000.-- sei durch D.________ und die Steuerverwaltung bestätigt worden), ohne dass diesbezüglich irgendwelche Verfassungsrügen, insbesondere nicht die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, erhoben würden. Darauf ist nicht einzutreten.
8
 
Erwägung 3
 
3.1. In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da von der Vorinstanz "rechtswidrig" keine Frist zur Abgabe einer Replik angesetzt wurde. Diese Möglichkeit sei ihm als Laie "unverständlicherweise" verweigert worden.
9
3.1.1. Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Berufungsantwort der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird.
10
3.1.2. Die ZPO sieht als Regel einen Schriftenwechsel vor (Art. 312 ZPO); ein zweiter Schriftenwechsel wird nur ausnahmsweise angeordnet (Art. 316 Abs. 2 ZPO; BGE 138 III 252 E. 2.1 S. 253). Einen Rechtsanspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel besteht mithin nicht.
11
3.1.3. Davon zu unterscheiden ist der aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK) fliessende Anspruch der Parteien, von allen dem Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 S. 52 f. mit zahlreichen Hinweisen). Dieses Replikrecht steht einer Partei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue und erhebliche Elemente enthält (BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118) und ob sie im konkreten Fall massgebend sein kann. Die Partei allein entscheidet, ob eine neue Eingabe Bemerkungen erfordert (BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 192). Das Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten dient dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass die Verfahrensparteien die Möglichkeit haben, sich substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Das blosse Beharren darauf, das letzte Wort zu haben, ohne dass damit eine effektive Rechtswahrnehmung verbunden wäre, ist demgegenüber nicht schutzwürdig (Urteil 5A_615/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt ferner voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197 mit Hinweisen). In diesem Sinne ist der Prozesspartei die konkrete Möglichkeit zur Replik einzuräumen (BGE 133 I 100 E. 4.3-4.6 S. 102 ff. mit Hinweisen; Urteil 9C_557/2008 vom 3. April 2009 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 135 III 289). Hierzu genügt es grundsätzlich, den Parteien die Eingaben zur Information zuzustellen (im Einzelnen BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487; s. auch Urteil 5A_825/2012 vom 17. April 2013 E. 3.3).
12
3.1.4. Im vorliegenden Fall geht es einzig um die Frage, ob die Zustellung der Berufungsantwort "zur Kenntnisnahme", d.h. ohne Ansetzung einer Frist zur Replik, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Nach der Rechtsprechung ist die Zustellung einer Eingabe zur Kenntnisnahme jedenfalls dann zulässig, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen (BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487; auch Urteil 5A_615/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen), was insbesondere bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der Fall ist (Urteil 4A_581/2013 vom 7. April 2014 E. 2.2; in BGE 138 I 484 war die Partei anwaltlich vertreten).
13
Der Beschwerdeführer kommt vorliegend zwar ohne anwaltliche Vertretung ans Bundesgericht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er seit 2003 wiederholt ohne anwaltliche Unterstützung in zahlreichen Verfahren prozessiert bzw. prozessiert hat, und zwar bis vor Bundesgericht (zuletzt u.a.: Verfahren 5A_774/2019 sowie Urteile 1B_343/2018 vom 30. Oktober 2018 und 5A_538/2018 vom 3. August 2018). Unter diesen Umständen kann man den Beschwerdeführer als prozesserfahren bezeichnen, so dass er keinen weitergehenden Schutz geniesst als anwaltlich vertretene Parteien (Urteil 5A_615/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3.2). Entsprechend hätte er wissen müssen, dass er unaufgefordert und ohne Fristansetzung auf die Berufungsantwort zu reagieren hat. Die Vorinstanz fällte ihren Entscheid am 29. August 2019, womit der Beschwerdeführer knapp zwei Monate und damit mehr als genügend Zeit hatte, um auf die Berufungsantwort zu reagieren (vgl. E. 3.1.1), wenn er dies hätte tun wollen bzw. für nötig erachtet hätte. Zu beachten ist ferner, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet bzw. vonseiten Gericht keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt würde. Insofern durfte der Beschwerdeführer nicht mit einer Replik zuwarten, bis die Vorinstanz den Entscheid fällt oder er zur Stellungnahme aufgefordert wird.
14
Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie ihm bei der Zustellung der Berufungsantwort keine Frist zur Replik angesetzt hat, nicht verletzt hat.
15
3.2. Weiter macht der Beschwerdeführer mit allgemeinem Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geltend, sein Anspruch auf Teilnahme im Verfahren bzw. sein Gehörsanspruch sei durch die Vorinstanz willkürlich und "krass" verletzt worden, nachdem sie keine Verhandlung durchgeführt habe. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass es im Rahmen des vorinstanzlichen Berufungsverfahrens nach der Kann-Vorschrift von Art. 316 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts lag, ob es von Amtes wegen eine Verhandlung durchführen wollte (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend machen möchte, zeigt er nicht auf, inwiefern die Regelung nach Art. 316 Abs. 1 ZPO mit dem übergeordneten Verfassungs- bzw. Völkerrecht nicht vereinbar wäre. Mangels Substanziierung kann auf diese Rüge deshalb nicht eingegangen werden.
16
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat keine Parteientschädigung zu leisten, da der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten ist mit der Bezahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden, hätte aber auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen werden müssen, wie die vorstehenden Erwägungen belegen.
17
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Januar 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).