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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1449/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1449/2019 vom 14.01.2020
 
 
6B_1449/2019
 
 
Urteil vom 14. Januar 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
handelnd durch B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung (Nötigung, evtl. Freiheitsberaubung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. November 2019 (BK 19 370).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte das gegen eine an einer öffentlichen Sekundarschule tätigen Lehrerin angestrebte Strafverfahren wegen Nötigung (evt. Freiheitsberaubung) und Tätlichkeiten am 2. August 2019 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 21. November 2019 ab.
 
Dagegen gelangt der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Mutter, mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
 
2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
 
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.
 
3. Der Beschwerdeführer äussert sich zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderungen in der Beschwerde nicht im Ansatz. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen folglich nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Entscheidend ist vorliegend aber ohnehin, dass der Beschwerdeführer keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend machen kann. Aus den Akten geht hervor, dass die beschuldigte Lehrerin zum Tatzeitpunkt an einer öffentlichen Sekundarschule tätig war. Die Lehrkraft an einer öffentlichen Schule übt mit ihrer Lehrtätigkeit eine öffentliche Aufgabe aus. Im Kanton Bern haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den dessen Mitarbeiter Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 71 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV/BE; BSG 101.1]; Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG/BE; BSG 153.01]; Art. 84 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom 16. März 1998 [GG/BE; BSG 170.11]). Ist der Kanton Träger der Schule, richtet sich die Verantwortlichkeit nach Art. 100 PG, ansonsten nach Art. 101 PG (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Anstellung der Lehrkräfte vom 22. Januar 1993 [LAG/BE; BSG 420.250]), wobei in allen Fällen die Artikel 102 bis 105 PG/BE Anwendung finden (Art. 22 Abs. 3 LAG/BE). Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG/BE). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers beurteilen sich demnach nach dem kantonalen Haftungsrecht und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Da dem Beschwerdeführer gegen die beschuldigte Lehrerin somit keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen, ist er in der Sache nicht beschwerdelegitimiert. Er kann vor Bundesgericht daher nicht rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein strafbares Verhalten der angezeigten Person verneint.
 
4. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme seiner Klassenkameraden hat die Vorinstanz abgewiesen (Beschluss, S. 5). Das Vorbringen vor Bundesgericht, es hätten Schüler befragt werden müssen, zielt auf eine materielle Überprüfung in der Sache selbst ab, was unzulässig ist.
 
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Somit wird das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Januar 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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