VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_1420/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_1420/2019 vom 14.01.2020
 
 
6B_1420/2019
 
 
Urteil vom 14. Januar 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Thurgau vom 13. November 2019 (SW.2019.145).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau erliess am 24. Oktober 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die gegenüber einem Oberstaatsanwalt erhobenen Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, der Begünstigung und der Freiheitsberaubung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 13. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Anfechtbar ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Somit kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin sich darin z.B. zu anderen Verfahren äussert als zu demjenigen, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat.
 
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).
 
4. Der von der Beschwerdeführerin Beschuldigte soll die ihm vorgeworfenen angeblich strafbaren Handlungen in Ausübung seiner Funktion als Oberstaatsanwalt begangen haben. Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit des Kantons Thurgau vom 14. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3) haftet ausschliesslich der Staat für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt. Entsprechend beurteilen sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen den beschuldigten Oberstaatsanwalt ausschliesslich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Zivilrechtliche Ansprüche stehen der Beschwerdeführerin nicht zu. Sie ist zur Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG folglich nicht legitimiert.
 
5. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung sie unbesehen ihrer fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre (BGE 141 IV 1 E. 1.1), erhebt sie nicht.
 
6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Januar 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).