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Informationen zum Dokument  BGer 2D_3/2020  Materielle Begründung
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BGer 2D_3/2020 vom 10.01.2020
 
 
2D_3/2020
 
 
Urteil vom 10. Januar 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Steger,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Gebäudeversicherungsanstalt
 
des Kantons St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Teilweiser Ausschluss aus der Versicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 16. Dezember 2019 (B 2019/150).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die A.________ AG, Altstätten, ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. xxx in Altstätten. Dieses Grundstück wurde im Jahr 2012 mit zwei Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage überbaut. Am 28. Juli 2014 traten während eines Gewitters in Altstätten sowohl der Stadtbach als auch der Brendenbach über die Ufer, wodurch Wasser in die Tiefgarage des Grundstückes Nr. xxx floss und zudem die Kellerräume sowie eine Parterrewohnung geflutet wurden. Für die bei diesem Ereignis entstandenen Schäden an den Gebäuden der A.________ AG erbrachte die Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen (GVA) Versicherungsleistungen in der Höhe von rund Fr. 870'000.--. Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 schloss die GVA die beiden Mehrfamilienhäuser sowie die Tiefgarage und das Gartenhaus auf dem Grundstück Nr. xxx von der Gebäuderversicherung gegen das Elementarereignis "Hochwasser/Überschwemmung" aus. Die dagegen von A.________ AG erhobene Einsprache wies die GVA mit Entscheid vom 15. März 2017 in Bezug auf die beiden Mehrfamilienhäuser und die Tiefgarage ab; soweit sich die Einsprache auf das Gartenhaus bezog, hiess sie die Einsprache gut. Mit Entscheid vom 26. Juni 2019 wies der Verwaltungsrat der GVA den von A.________ AG erhobenen Rekurs ab.
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Mit Urteil vom 16. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die von A.________ AG geführte Beschwerde ebenfalls ab.
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Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 gelangt A.________ AG an das Bundesgericht und beantragt für die Beschwerde im Verfahren Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019 (Geschäfts-Nr. B2019/150) superprovisorisch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Erwägung 2
 
2.1. Gegen verfahrensabschliessende Entscheide einer letzten kantonalen Instanz auf dem Gebiet kantonaler Gebäuderversicherungen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 83
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2.2. Der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann aber über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen (Art. 103 Abs. 3 BGG). Über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinaus kann der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art. 104 BGG). Eine abweichende andere Anordnung über die aufschiebende Wirkung kann während des bundesgerichtlichen Verfahrens jederzeit getroffen werden, frühestens nach Eingang der Beschwerde (Anhängigmachung der Sache; Urteil 2C_1080/2017 vom 28. Dezember 2017 E. 2.3, E. 2.4), spätestens bis zur Fällung des Endurteils (Art. 61 BGG), mit welchem allfällig getroffene Massnahmen dahinfallen (JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 28 zu Art. 103 BGG). Vorsorgliche Massnahmen sind somit erst nach Einreichung der Beschwerde zulässig, was sich folgerichtig daraus ergibt, dass erst in diesem Zeitpunkt die funktionelle Zuständigkeit von der Vorinstanz auf die höhere Rechtsmittelinstanz übergeht (HANSJÖRG SEILER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 56 VwVG).
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2.3. Die als Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2020 enthält keinen Antrag in der Sache. Sie enthält auch nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2019 und zeigt insbesondere nicht sachbezogen auf, inwiefern dieser Entscheid Recht verletzen sollte. Die Eingabe vom 9. Januar 2020 kann somit nicht als (rudimentäre) Beschwerde entgegen genommen werden, sondern ist ausschliesslich als Gesuch im Sinne von Art. 103 oder Art. 104 BGG zu qualifizieren, für dessen Behandlung das Bundesgericht funktionell nicht zuständig ist, solange keine Beschwerde vorliegt. Auf dieses Gesuch ist mangels funktioneller Zuständigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 30 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_200/2008 vom 11. März 2008; MARKUS BOOG, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 29 BGG, N. 1 zu Art. 30 BGG).
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Erwägung 3
 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Eingabe vom 9. Januar 2010 wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Januar 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
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