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Informationen zum Dokument  BGer 6F_38/2019  Materielle Begründung
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BGer 6F_38/2019 vom 09.01.2020
 
 
6F_38/2019
 
 
Urteil vom 9. Januar 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen.
 
Gegenstand
 
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. November 2019 (6B_1342/2019).
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_1342/2019 vom 26. November 2019 auf eine Beschwerde wegen Verspätung und mangels tauglicher Begründung nicht ein.
 
Dagegen wendet sich der Gesuchsteller mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht.
 
2. In seinen Eingaben spricht der Gesuchtsteller von "Rechtsmittelergreifung" gegen das Urteil 6B_1342/2019 vom 26. November 2019 oder von "Bedenkenanzeigen". Die Eingaben können nur als Revisionsgesuch entgegengenommen werden.
 
3. Das Bundesgericht fällte am 26. November 2019 einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde verspätet war und im Übrigen auch keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthielt. Diese formellrechtliche Würdigung der seinerzeitigen Beschwerdeschrift lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Der Gesuchsteller zeigt in seinen Eingaben nicht auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte. Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
 
4. Der Gesuchsteller kritisiert die Haftbedingungen. Er schildert konkrete Vorfälle. Das Bundesgericht ist erstinstanzlich für deren Beurteilung nicht zuständig. Die entsprechenden Eingaben werden in Kopie an die zuständigen Stellen im Kanton weitergeleitet.
 
5. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen.
 
6. Ausnahmsweise wird von einer Kostenauflage abgesehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Januar 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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