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Informationen zum Dokument  BGer 8C_4/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_4/2020 vom 08.01.2020
 
8C_4/2020
 
 
Urteil vom 8. Januar 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Helvetia
 
Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG,
 
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 13. November 2019 (I 2019 41).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 3. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. November 2019,
1
 
in Erwägung,
 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2019 aufhebt und die Angelegenheit an diese zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung einer Leistungspflicht aufgrund einer Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG zurückweist,
2
dass damit ein Zwischenentscheid vorliegt, der nur unter den in Art. 93 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
3
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass, weil der Rückweisungsentscheid der Beschwerdeführerin keine materiellen Vorgaben macht, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt (BGE 134 III 188 E. 2; 133 V 477 E. 5.2 S. 483 f.), abgesehen davon solches auch nicht behauptet wird (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; je mit Hinweisen),
5
dass die Eintretensvoraussetzungen nach lit. b der eingangs erwähnten Bestimmung zwar behauptet, aber mit Blick auf die dazu bereits ergangene Rechtsprechung, wonach eine Rückweisung zur Einholung eines (versicherungsexternen) medizinischen Gutachtens keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung darstellt (statt vieler: BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2), offenkundig nicht erfüllt sind,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
7
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. Januar 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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