VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_10/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_10/2020 vom 08.01.2020
 
 
5A_10/2020
 
 
Urteil vom 8. Januar 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
med. pract. B.________,
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung.
 
 
Sachverhalt:
 
Am 11. Dezember 2019 wurde A.________ im Psychiatriezentrum U.________ ärztlich fürsorgerisch untergebracht und mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 wurde sie durch die KESB Oberaargau zur Begutachtung gemäss Art. 449 ZGB eingewiesen.
1
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung sowie die gegen die Einweisung durch die KESB erhobenen Beschwerden von A.________ ab (Entscheid bislang nur im Dispositiv eröffnet).
2
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 leitete das Obergericht eine erneute Eingabe von A.________ im Sinn eines Entlassungsgesuches an die KESB Oberaargau weiter.
3
Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 hat sich A.________ an das Bundesgericht gewandt mit der Bitte um sofortige Entlassung aus der Klinik und um Schadenersatz von Fr. 200 Mio.
4
 
Erwägungen:
 
1. Das Rechtsbegehren ist insofern genügend im Sinn von Art. 42 Abs. 1 BGG, als aus der Eingabe der klare Wille hervorgeht, nicht aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik zu sein bzw. sofort aus dieser entlassen zu werden.
5
2. Indes war anfänglich nicht klar, gegen was sich die Beschwerdeführerin genau richtet. Sie spricht in ihrer Eingabe in allgemeiner Weise von Kidnapping durch falsche Polizisten, obwohl sie im September von einem Gericht freigesprochen (gemeint wohl: aus einem früheren Klinikaufenthalt entlassen) worden sei, und davon, dass die KESB als Menschenhandelsorganisation bekannt sei, ohne dass sie ihrer Eingabe ein Anfechtungsobjekt beigelegt hätte. In der Folge wurde beim Obergericht von Amtes wegen nach hängigen Verfahren gefragt und es wurden der erwähnte Entscheid sowie die erwähnte Verfügung ediert.
6
3. Was den obergerichtlichen Entscheid vom 17. Dezember 2019 anbelangt, liegt dieser bislang nur im Dispositiv vor; angefochten werden kann jedoch erst der vollständig ausgefertigte, d.h. begründete Entscheid (Art. 112 Abs. 1 und 2 BGG). Einen solchen müsste die Beschwerdeführerin beim Obergericht zuerst zu verlangen; alsdann hätte sie in einer erneuten Beschwerde darzulegen, inwiefern damit Recht verletzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
7
Was die Weiterleitung der Eingabe vom 23. Dezember 2019 an die KESB Oberaargau im Sinn eines Entlassungsgesuches anbelangt, so wird erst der kantonal letztinstanzliche Entlassungsentscheid vor Bundesgericht anfechtbar sein (Art. 75 Abs. 1 BGG), zumal nicht dargelegt wird, dass und inwiefern die Weiterleitung als solche gegen Recht verstossen haben könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG).
8
Ebenso wenig ist das Bundesgericht zuständig zur erstinstanzlichen Beurteilung von Schadenersatzbegehren.
9
4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
10
5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, med. pract. B.________, dem Psychiatriezentrum U.________, der KESB Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Januar 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).