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Informationen zum Dokument  BGer 1C_680/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_680/2019 vom 08.01.2020
 
 
1C_680/2019
 
 
Urteil vom 8. Januar 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe; Auslieferung an Kroatien, Auslieferungshaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
 
vom 17. Dezember 2019 (RH.2019.24).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesamt für Justiz (BJ) am 13. Mai 2019 ( gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen der kroatischen Behörden vo m 6. Juni 2017) die Auslieferung des Verfolgten an Kroatien bewilligte;
 
dass der Verfolgte sich damals (nach einer vom BJ am 25. Mai 2018 verfügten Haftentlassung gegen Kaution) noch in Freiheit befand;
 
dass das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer (BstGer), am 30. Oktober 2019 eine vom Verfolgten gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 13. Mai 2019 erhobene Beschwerde abwies;
 
dass das BJ am 31. Oktober 2019 einen (neuen) Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten erliess und am 13. November 2019 (nach erfolgter Wiederinhaftierung) ein Haftentlassungsgesuch des Verfolgten abwies;
 
dass das Bundesgericht am 13. Dezember 2019 auf eine vom Verfolgten gegen den Entscheid des BstGer vom 30. Oktober 2019 (Auslieferungssache) erhobene Beschwerde mangels besonders bedeutenden Falles (Art. 84 BGG) nicht eintrat (Verfahren 1C_594/2019);
 
dass das BstGer am 17. Dezember 2019 auch die vom Verfolgten gegen den Entscheid des BJ vom 13. November 2019 (Haftsache) erhobene Beschwerde abwies;
 
dass der Entscheid des Bundesgerichtes 1C_594/2019 vom 13. Dezember 2019 (Auslieferungssache) der Rechtsvertreterin des Verfolgten am 19. Dezember 2019 (Postausgang) zugestellt wurde;
 
dass der Verfolgte am 30. Dezember 2019 auch noch den Entscheid des BstGer vom 17. Dezember 2019 (Haftsache) beim Bundesgericht anfocht;
 
dass das Bundesgericht auch auf Beschwerden gegen Auslieferungshaftentscheide nur eintritt, wenn ein besonders bedeutender Fall vorliegt, insbesondere, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 BGG; vgl. BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen; Urteil 1C_113/2018 vom 26. März 2018 E. 2);
 
dass imeinzelrichterlichen Verfahren (Art. 108 Abs. 1 BGG) ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist, wenn in der Beschwerde nicht nachvollziehbar ausgeführt wird, inwiefern ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliege (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128);
 
dass der Beschwerdeführer -erneut - vorbringen lässt, die kroatischen Strafverfahren gegen ihn wiesen "schwere Fehler" auf und es drohten ihm "menschenrechtsverletzende Haftbedingungen"; er leide an den Folgen eines "Bauchwandbruches" und sei "in Kroatien nicht krankenversichert";
 
dass der Verfolgte schon im Rahmen seiner Beschwerde gegen den materiellen Auslieferungsentscheid Analoges geltend gemacht hatte und das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 1C_594/2019 vom 13. Dezember 2019 (Erwägungen 2.1-2.2) darlegte, dass sich daraus keine Anhaltspunkte für einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG ergeben;
 
dass die vorliegende Auslieferungshaftsache auch sonst nicht als besonders bedeutend erscheint, zumal der materielle Auslieferungsentscheid unterdessen in Rechtskraft erwachsen und vollziehbar ist;
 
dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und keine Vernehmlassungen der mit dem Fall befassten Behörden einzuholen sind;
 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten hier ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG),
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Januar 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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