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Informationen zum Dokument  BGer 4A_575/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_575/2019 vom 07.01.2020
 
 
4A_575/2019
 
 
Urteil vom 7. Januar 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Handelsregisteramt des Kantons Zug, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten, Kostenvorschuss,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung,
 
vom 11. November 2019 (Z2 2019 27).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Auf Gesuch des Handelsregisteramtes des Kantons Zug löste der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 11. Juni 2019 die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) wegen eines Organisationsmangels auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Dagegen erhob die A.________ GmbH Berufung an das Obergericht des Kantons Zug, welches ihr einen Kostenvorschuss von Fr. 1'600.-- für die Durchführung des Berufungsverfahrens auferlegte. Einem Gesuch der A.________ GmbH um Ratenzahlung wurde mit dem Hinweis stattgegeben, dass bei Ausbleiben einer Rate und Nichtbegleichung trotz Mahnung auch innert kurzer Nachfrist die Ratenzahlungsbewilligung ohne Weiteres dahinfalle und der gesamte ausstehende Rest des Kostenvorschusses innert 10 Tagen zu begleichen sei.
1
Die A.________ GmbH leistete die erste, am 1. Oktober 2019 fällige Rate auch auf Mahnung mit Nachfristansetzung hin nicht, weshalb ihr am 21. Oktober 2019 vom Obergericht wie angedroht eine letzte Frist von 10 Tagen eingeräumt wurde, um den gesamten ausstehenden Kostenvorschuss von Fr. 1'600.-- zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist ging am 11. November 2019 eine Ratenzahlung von Fr. 400.-- bei der Gerichtskasse ein. Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2019 trat das Obergericht in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht ein.
2
Mit Eingabe an das Bundesgericht in englischer Sprache vom 26. November 2019 hat die A.________ GmbH erklärt, gegen diese Präsidialverfügung Einsprache ("opposition") einzulegen. Nachdem sie vom Bundesgericht darauf aufmerksam gemacht worden war, dass Rechtsschriften nach Art. 42 Abs. 1 BGG und Art. 54 Abs. 1 BGG in einer Amtssprache abzufassen sind, machte sie zwei Eingaben in französischer Sprache, datiert vom 3. Dezember und 11. Dezember 2019.
3
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
4
 
Erwägung 2
 
Das Verfahren wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt.
5
 
Erwägung 3
 
Das Bundesgericht kann nicht nach Belieben in die Amtstätigkeit seiner kantonalen Vorinstanzen eingreifen und deren Entscheide abändern. Es wird nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz (BGG) vorgesehenen und geregelten Verfahren tätig. Mit der hier einschlägigen Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72-77 BGG können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
6
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).
7
Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben keine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung der Vorinstanz geltend, sondern erklärt lediglich, den gesamten Kostenvorschuss nun begleichen zu wollen. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.
8
 
Erwägung 4
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
9
 
 Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Januar 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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