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Informationen zum Dokument  BGer 4A_536/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_536/2019 vom 07.01.2020
 
 
4A_536/2019
 
 
Urteil vom 7. Januar 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG in Liquidation,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Kumschick,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Personalverleihungsvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2019 (HG180002-O).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2019 Beschwerde erhob und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. November 2019 aufgefordert wurde, spätestens am 19. November 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen;
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. November 2019 zur Beantwortung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung aufgefordert wurde;
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. November 2019 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung nahm und beantragte, es sei das Gesuch abzuweisen;
 
dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2019 zu dieser Stellungnahme der Beschwerdegegnerin äusserte;
 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 27. November 2019 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der ihr angesetzten Frist nicht geleistet hat;
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 27. November 2019 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass die Gerichtskosten gemäss dem Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für den dieser im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand eine reduzierte Parteientschädigung zu zahlen hat (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG; Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung [SR 173.110.210.3]);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Januar 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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