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Informationen zum Dokument  BGer 5D_231/2019  Materielle Begründung
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BGer 5D_231/2019 vom 31.12.2019
 
 
5D_231/2019
 
 
Urteil vom 31. Dezember 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kanton Obwalden,
 
handelnd durch die Finanzverwaltung Obwalden,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 16. Dezember 2019 (BZ 19/032/SIH).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Entscheid vom 14. August 2019 erteilte das Kantonsgericht Obwalden dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Obwalden definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.-- nebst Zins.
1
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Das Kantonsgericht leitete diese dem Obergericht weiter. Mit Entscheid 16. Dezember 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts.
2
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2019 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
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2. Zur Beschwerdebegründung bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, es gelte die gleiche Begründung wie in anderen Verfahren, da es um den gleichen Streit gehe. Sie bezieht sich dabei auf drei angebliche Verfassungsbeschwerden aus dem Jahre 2018 und eine angebliche Beschwerde vom 2. Dezember 2019. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG jedoch offensichtlich nicht. Die Begründung muss nämlich in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400).
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Dezember 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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