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Informationen zum Dokument  BGer 8C_552/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_552/2019 vom 23.12.2019
 
 
8C_552/2019
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin,
 
A.________.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 2. Juli 2019 (62/2017/5).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1952, war ab 1. September 2012 bei der B.________ AG, als Chauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. März 2015 zog er sich bei einer Gasexplosion in seinem Wohnmobil schwerste Verbrennungen sowie ein Inhalationstrauma zu. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld stellte das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren nach Art. 54 StGB (Betroffenheit des Täters durch die Tat) ein. Gestützt auf die Erstaussage von A.________ schloss die Suva auf unglaubwürdige Aussagen zum Ereignis und verneinte mit Verfügung vom 21. Juli 2015 einen Leistungsanspruch. Nachdem A.________ sowie sein Krankenversicherer, die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (ÖKK), dagegen Einsprache erhoben hatten, tätigte die Suva weitere Abklärungen, hob am 9. September 2016 die Verfügung vom 21. Juli 2015 auf und verneinte einen Leistungsanspruch, weil A.________ den Gesundheitsschaden absichtlich herbeigeführt habe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 fest. Bereits mit Verfügung vom 16. November 2016 hatte die IV-Stelle Schaffhausen A.________ ab 1. März 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
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B. Mit Entscheid vom 2. Juli 2019 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die von der ÖKK gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 erhobene Beschwerde ab.
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C. Die ÖKK lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Suva zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen in Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. März 2015 zu tragen.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen:
5
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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1.3. Nach Art. 49 Abs. 4 ATSG hat ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
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Die ÖKK, die als Krankenversicherer bei fehlender Leistungspflicht der Suva für die Folgen des Ereignisses vom 2. März 2015 aufzukommen hat, ist somit gestützt auf Art. 49 Abs. 4 ATSG offensichtlich beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Leistungspflicht der Suva für das Ereignis vom 2. März 2015 verneint hat.
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3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Leistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG), den Begriff des Unfalles (Art. 4 ATSG) sowie die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Suizid oder Suizidversuch (Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV; BGE 140 V 220 E. 3.3 S. 222) und die dabei geltenden Beweismaximen (SVR 2017 UV Nr. 29 S. 96, 8C_773/2016 E. 3.3 und Nr. 23 S. 75, 8C_581/2016 E. 3.3) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und den Untersuchungsgrundsatz (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Darauf wird verwiesen.
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4. Unter Einbezug des Ursachenberichts der Kantonspolizei Thurgau vom 12. Mai 2015, des Berichts des Aussendienstes der Suva vom 23. Juni 2015, des Gutachtens des Technischen Inspektorats des Schweizerischen Gasfaches (TISG) vom 4. Mai 2016 und dessen Ergänzung vom 18. Juni 2016, des Berichts der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Spital C.________, vom 24. Juni 2015, des Berichts des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Suva, vom 30. August 2016 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 sowie des Berichts des Dr. med. E.________, Vertrauensarzt der ÖKK, vom 5. Oktober 2016 kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei unbestritten, dass beim Versicherten im Zeitpunkt des Ereignisses vom 2. März 2015 keine schwere psychische Störung vorgelegen habe. Mit der fehlenden schweren psychischen Störung liessen sich aber suizidale Absichten des Versicherten nicht ausschliessen. Soweit das Spital C.________ und die Klinik F.________ nicht von einem Suizidversuch ausgingen, könne offen bleiben, ob diese um die genauen Umstände der Explosion gewusst hätten. Angesichts der kriselnden Ehe, der Schwierigkeiten mit dem pubertierenden Sohn, dem nicht näher beschriebenen (von der Arbeitgeberin aber dokumentierten) Unfall im Jahr 2014 sowie dem schlechten Zustand seiner Zähne hätten durchaus belastende Probleme bestanden. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass sich die Ehefrau und der Sohn wegen der schweren Verletzungen vom Versicherten distanziert hätten. Dies sowie der Umstand, dass die Ehefrau eine höhere Summe vom Bankkonto des Versicherten abgehoben habe, deuteten vielmehr auf tiefergehende familiäre Probleme hin. Auch wenn die einzelnen Problemkreise für sich allein nicht unbedingt Anlass bieten würden, der Situation durch Suizid ein Ende zu setzen, könnten sie doch insgesamt und unter Berücksichtigung der vom Versicherten angegebenen Midlife crisis zu einer Belastungssituation geführt haben, in der ein geringfügiger Vorfall zu einer Kurzschlussreaktion führe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Versicherte unter keiner schweren psychischen Störung gelitten habe, komme doch ein Suizid aus Sicht des Umfelds nicht selten völlig unerwartet und unerklärlich. Auffallend sei, dass sich der Versicherte gerade an den offenen Benzinkanister und das Verschütten des Benzins nicht zu erinnern vermöge, obwohl er angebe, sich an das bis zur Verpuffung Stattgefundene erinnern zu können. Damit lasse sich aus den psychiatrischen Beurteilungen nichts Relevantes gewinnen. Massgebend für die Beurteilung sei vielmehr das vom Versicherten an den Tag gelegte Verhalten und die im Bericht der Kantonspolizei festgehaltenen Umstände. Aus objektiver Sicht lägen danach gewichtige Indizien dafür vor, dass ein Brand gelegt werden sollte. Die vom Versicherten getroffenen Vorkehrungen würden weit über das hinausgehen, was für ein Verbrennen von persönlichen Gegenständen und Dokumenten nötig gewesen wäre. Durch seine widersprüchlichen Beschreibungen zur Ursache der Verpuffung, von denen keine den Vorgang schlüssig zu erklären vermöge, habe der Versicherte die für einen beabsichtigten Suizid sprechenden Umstände nicht zu entkräften vermocht. Abgesehen davon, dass nach Ablauf des Winters keine Notwendigkeit für den Einbau einer Zusatzheizung bestanden habe, hätten die Ermittler auch keine entsprechenden Utensilien dafür vorgefunden. Zur Darstellung, der Versicherte habe Gasgeruch festgestellt und eine lecke Stelle schliessen wollen, sei festzustellen, dass die Ermittler bei intakten, noch Stunden nach dem Vorfall unter Druck gestandenen Gasleitungen und weiterhin funktionierender Gasheizung keinen Gasgeruch hätten wahrnehmen können. Es könne offen bleiben, ob die gemachten Aussagen im Spital verwertbar seien. Der Versicherte streite zwar ab, in suizidaler Absicht gehandelt zu haben, doch vermöge er keine glaubhaften Angaben dazu machen, wie es zur Verpuffung gekommen sei und weshalb benzingetränkte Gegenstände auf dem Tisch gefunden worden seien. Insbesondere aufgrund des nach dem Vorfall angetroffenen Schadensbildes, aber auch unter Berücksichtigung der für eine Anpassungsstörung sprechenden Hinweise, bestünden nach dem Gesagten derart überzeugende Hinweise auf einen Selbsttötungsversuch, dass die Vermutung des Selbsterhaltungstriebs als widerlegt gelten müsse. Bezüglich der Frage, ob der Versicherte anlässlich des Vorfalls gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln, stellte die Vorinstanz auf die Beurteilung des Dr. med. D.________ ab, wonach der Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unmittelbar vor dem Ereignis unter keinen Störungen des Bewusstseins, der Orientierung und des Realitätsbezugs gelitten habe. Unter der Annahme, der Vorfall vom 2. März 2015 sei nicht auf suizidale Absichten zurückzuführen, habe für die ÖKK keine Veranlassung bestanden, sich zur Urteilsfähigkeit zu äussern. Allerdings vertrete sie die Auffassung, der Versicherte habe nicht unter einer psychischen Störung gelitten. Zudem habe die Blutprobe keinen Alkoholwert ergeben, so dass keine Hinweise dafür bestünden, der Versicherte sei gänzlich unfähig gewesen, vernunftgemäss zu handeln. Nach dem Gesagten habe die Unfreiwilligkeitsvermutung als widerlegt zu gelten. Da auch die Tatbestandsvarianten von Art. 48 UVV, bei welchen selbst die schuldhafte Herbeiführung des Unfalles keinen Untergang des Leistungsanspruchs zur Folge habe, nicht erfüllt seien, sei der Entscheid der Suva rechtmässig.
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5. Was die ÖKK dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
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5.1. Die ÖKK rügt im Wesentlichen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei im Zweifelsfall zuungunsten des Unfallversicherers zu entscheiden, wobei bereits dann ein Zweifel vorliege, wenn nebst einem möglichen Suizidversuch auch andere Möglichkeiten in Betracht fielen. Es sei nicht zulässig, zwischen zwei Tatbestandsvarianten abzuwägen und auf die wahrscheinlichere zu schliessen. Vielmehr dürfe nur dann auf Suizid geschlossen werden, wenn jede andere Deutung mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.
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Entgegen der Ansicht der ÖKK hat bei mehreren möglichen Varianten die Beurteilung, ob ein Suizid (-versuch) oder ein Unfall vorliegt, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. etwa SVR 2017 UV Nr. 23 S. 75, 8C_581/2016 E. 4.3). Das Bundesgericht führt dazu explizit aus: "Die Vermutung [der Unfreiwilligkeit einer Selbsttötung] verbietet aber nicht, aus dem Umstand, dass aufgrund der Sachlage ein unfreiwilliger Tod als weniger wahrscheinlich als ein Suizid erscheint, auf das Vorliegen einer Selbsttötung zu schliessen" (SVR 2017 UV Nr. 23 S. 75, 8C_581/2016 E. 3.3; vgl. auch SVR 2017 UV Nr. 29 S. 96, 8C_773/2016 E. 3.3). Entgegen der Ansicht der ÖKK müssen nicht alle möglichen Varianten mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Zudem spricht auch der Umstand, dass keine psychische Störung vorlag, die Verletzungsart für einen Suizid untypisch war und kein Abschiedsbrief gefunden wurde, nicht gegen das Vorliegen einer suizidalen Handlung (SVR 2017 UV Nr. 29 S. 96, 8C_773/2016 E. 4.2). Schliesslich ist auch die Berufung der ÖKK auf Art. 8 ZGB unbehelflich. Denn dieser gilt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nur eingeschränkt, da die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausgeschlossen ist (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222), resp. bei Beweislosigkeit die versicherte Person die Folgen des fehlenden Nachweises für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen zu tragen hat (BGE 140 V 290 E. 4.1 S. 297; 139 V 547 E. 8.1 S. 563).
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5.2. Weiter macht die ÖKK eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend, da die Arztberichte, in welchen ein Suizidversuch klar verneint werde, nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden sei. Zudem rügt sie eine Verletzung der bundesrechtlichen Beweisregeln.
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Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Ansicht der Klinik F.________ und jene des Spitals C.________ sehr wohl im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt, stützte sich jedoch in der Folge nicht auf diese, da nicht klar war, ob den Ärzten bei deren Niederschrift die Ermittlungsergebnisse bekannt waren. Dass sie dabei - wie von der ÖKK gerügt - nicht auf den Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, Spital C.________, vom 27. Mai 2015, sondern auf den auf die strittige Frage des Suizidversuchs zugeschnittenen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Spital C.________, vom 24. Juni 2015 abstellte, ist nicht zu beanstanden. Auch ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass die beiden Institutionen Kenntnis der Ermittlungsergebnisse hatten, nehmen doch beide keinen Bezug auf den Ursachenbericht der Kantonspolizei vom 12. Mai 2015, sondern stützen sich alleine auf die Aussagen des Versicherten. Anzufügen bleibt, dass es sich bei den Verfassern der angeführten Berichte um behandelnde Ärzte handelte, so dass nach konstanter Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist, dass im Zweifelsfall nicht auf sie abgestellt wird (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; 2016 IV Nr. 41 S. 131, 8C_676/2015 E. 6.2; vgl. auch Urteil 8C_229/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Mit der vorinstanzlichen Begründung für das Nichtabstellen auf die Einschätzung der Klinik F.________ und des Spitals C.________ setzt sich die ÖKK jedoch nicht auseinander, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV im Sinne einer Ausserachtlassung eines massgeblichen Beweismittels vor.
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5.3. Ebenso wenig ist eine willkürliche oder sonstwie bundesrechtswidrige Beweiswürdigung ersichtlich. Denn es ist nicht zutreffend, dass die Vorinstanz gar keine anderen Abläufe der Geschehnisse in Betracht gezogen hätte. Vielmehr hat sie jede der vom Versicherten vorgebrachten Varianten mit einlässlicher und überzeugender Begründung widerlegt. Auch stützt sie sich bei all ihren Schlussfolgerungen hinsichtlich der Ursachen der Verpuffung auf die Ermittlungsergebnisse der Polizei oder die Aussagen der Experten des TISG. Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich die ÖKK ebenfalls nicht auseinander. Weiter stellt der Umstand, dass das kantonale Gericht die sich im Innern des Wohnmobils befindende Gasflasche als Indiz für eine suizidale Handlung gewertet hat, keine Bundesrechtswidrigkeit dar. Denn die Experten des TISG, denen bewusst war, dass das Gasfach sich ausserhalb des Wohnmobils befand (vgl. dazu ihre übrigen Antworten in ihrer Ergänzung vom 18. Juni 2016), erachteten diesen Umstand immerhin als bemerkenswert und der Versicherte konnte dazu keine plausible Erklärung liefern. Schliesslich ist auch die von der ÖKK vor Bundesgericht vorgebrachte (vom Versicherten aber nie erwähnte) Variante, der Versicherte habe das Wohnmobil erst nach dessen Verlassen anzünden wollen, nicht überzeugend.
18
5.4. Weiter rügt die ÖKK, Art. 37 Abs. 1 UVG sei nicht anwendbar, da die Verpuffung ungewollt eingetreten sei und sich der Unfall vor dem Suizidversuch ereignet habe.
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Auch dieser Einwand ist unbehelflich, da alle objektiven Umstände für einen geplanten Suizid (-versuch) sprechen und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Versicherte von seinem Vorhaben zurückgetreten wäre. Zudem vermöchte der Umstand, dass die Explosion nicht wie geplant erfolgte, nichts daran zu ändern, dass das von ihm beabsichtigte Geschehen (eine Explosion) eingetreten ist. Denn nach der Rechtsprechung muss sich im Rahmen der absichtlichen Gesundheitsschädigung der Vorsatz der versicherten Person resp. die Unfreiwilligkeit nicht auf die zur gesundheitlichen Schädigung führenden Handlung sondern auf die Herbeiführung des Gesundheitsschadens beziehen (BGE 143 V 285 E. 4.2.1 S. 290 mit Hinweisen). Die Subsumtion als Suizid (-versuch) im Sinne von Art. 37 Abs. 1 UVG ist nicht zu beanstanden.
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5.5. Nach dem Gesagten besteht der vorinstanzliche Entscheid zu Recht.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende ÖKK hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Dezember 2019
26
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
27
des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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