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Informationen zum Dokument  BGer 8C_780/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_780/2019 vom 20.12.2019
 
8C_780/2019, 8C_824/2019
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Tribunal cantonal de la République et canton du Jura vom 15. Oktober 2019 (AA 94 / 2018 + AJ 95 / 2018).
 
 
Nach Einsicht
 
in die am 12. Dezember 2019 ergänzten Beschwerden vom 18. November 2019 und 30. November 2019 (jeweils Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 17. Oktober 2019 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Tribunal cantonal de la République et canton du Jura vom 15. Oktober 2019,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
3
dass sämtliche Eingaben diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen; lediglich den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die vom kantonalen Gericht zur Beantwortung der Frage nach einer Leistungspflicht des Unfallversicherers herangezogenen Arztberichte als falsch zu bezeichnen, reicht nicht aus,
4
dass abgesehen davon lediglich die erste Eingabe innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 18. November 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist; insoweit dürften die weiteren Schriftstücke für die Frage der rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung ohnehin keine Berücksichtigung finden,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
7
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Tribunal cantonal de la République et canton du Jura, Cour des assurances, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Dezember 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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