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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1028/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1028/2019 vom 19.12.2019
 
 
6B_1028/2019
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafzumessung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 13. Juni 2019 (SK 18 428).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ wird in der Hauptsache vorgeworfen, er sei am 6. September 2016 mit dem Motorrad Kawasaki ZR750F von Wahlendorf nach Meikirch und zurück gefahren. Dabei habe er, verfolgt von der Polizei, bei einer innerorts signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine Geschwindigkeit von rund 178 km/h erreicht. Das Motorrad habe diverse technische Mängel aufgewiesen und sei mit gestohlenen Kontrollschildern unterwegs gewesen.
1
 
B.
 
Das Obergericht des Kantons Bern sprach A.________ am 13. Juni 2019 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. August 2018 der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln (durch Überschreiten der signalisierten und gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit) und weiterer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Zudem stellte es fest, dass der erstinstanzliche Entscheid betreffend den Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen war. Das Obergericht bestrafte A.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf 12 Monate und die Probezeit auf vier Jahre fest. Zudem auferlegte es ihm eine teilbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und eine Busse von Fr. 600.--. Das Motorrad Kawasaki ZR750F zog es ein und ordnete dessen Verwertung an.
2
 
C.
 
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei wegen des rechtskräftigen Schuldspruchs der Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 60.-- zu bestrafen. Das beschlagnahmte Motorrad sei ihm herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verletzung seiner Verteidigungsrechte. Er macht zusammengefasst geltend, er habe im Vorfeld der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gegenüber seinem früheren Verteidiger ernsthafte Bedenken betreffend die Mandatsführung geäussert. Das Vertrauensverhältnis sei nachhaltig gestört gewesen. Werfe die Vorinstanz ihm vor, er habe sich zum Verteidigerwechsel nicht geäussert, sei dies nicht nachvollziehbar. Er habe nicht mit der Zustellung einer Gerichtsurkunde gerechnet. Zudem sei er mehrfach hospitalisiert worden und deshalb nicht in der Lage gewesen, die Post abzuholen. Dass die Verteidigung nicht "optimal" gewesen sei, habe auch die Vorinstanz festgehalten (Beschwerde S. 8 ff.).
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1.2. Die vorinstanzliche Verfahrensleitung hat die Verfügung vom 23. Mai 2019 dem Beschwerdeführer persönlich wie auch dem amtlichen Verteidiger zugestellt (vorinstanzliche Akten pag. 652 ff.). Darin wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Gesuch um Entlassung aus dem Mandat Stellung zu nehmen. Dieses Gesuch hatte Rechtsanwalt B.________ nach Instruktion durch den Beschwerdeführer gestellt und ging in Kopie an den Beschwerdeführer. Inwiefern in der vorinstanzlichen Zustellung eine Rechtsverletzung liegen sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO; vgl. auch Art. 109 f. StPO). Dabei kann offenbleiben, ob die letztgenannte Bestimmung hier einschlägig ist. Ein Prozessrechtsverhältnis wäre in diesem Fall zu bejahen (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.; 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; Urteil 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286; je mit Hinweisen). Die genannte Verfügung ging nicht nur an den Beschwerdeführer, sondern auch an die Verteidigung. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern sich diese doppelte Zustellung zu Lasten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben soll. Dass der amtliche Verteidiger die Frist zur Stellungnahme instruktionswidrig hätte verstreichen lassen oder ihm in diesem Zusammenhang sonst eine mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Solches geht auch nicht aus den Akten hervor. Ins Leere stösst deshalb auch die Behauptung, "vor der Verhandlung mehrfach hospitalisiert" und deshalb nicht in der Lage gewesen zu sein, Postsendungen abzuholen. Sie ist nicht nur ungenügend substanziiert, sondern auch neu. Ob es sich dabei um ein unzulässiges Novum handelt, kann offenbleiben (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 1.3
 
1.3.1. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat der amtlich verteidigte Beschuldigte einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 S. 290; 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; je mit Hinweisen). Mit den Bestimmungen von Art. 132 und Art. 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares respektive offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 S. 290; Urteil 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Nach Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Allein das Empfinden der beschuldigten Person und ihr blosser Wunsch, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reichen für einen Wechsel der Verteidigung nicht aus (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f. mit Hinweisen).
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1.3.2. Auf die Rüge der ungenügenden Verteidigung ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zu seiner früheren Verteidigung geltend macht und sich insoweit darauf beschränkt, den Gesetzeswortlaut von Art. 134 Abs. 2 StPO wiederzugeben. Die Vorinstanz hält fest, dass entsprechende konkrete Hinweise fehlen würden. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und konkrete Hinweise, welche die behauptete Störung belegen und objektivieren, zeigt er nicht auf (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f.). Damit genügt die Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
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Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer ein sachlich nicht vertretbares respektive offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung nicht aufzuzeigen. In der von ihm zitierten Erwägung würdigt die Vorinstanz den Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nach einem behaupteten Motorenschaden neu einen Drosselstift ins Spiel brachte. Es sei auffällig, wie der Beschwerdeführer bei jeder neuen Verhandlung eine andere Erklärung für die reduzierte Fahrleistung des Motorrades einbringen wolle (vorinstanzliche Akten pag. 697 f. und Entscheid S. 17). Damit thematisiert die Vorinstanz das wechselnde Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Eine Pflichtverletzung der Verteidigung ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
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Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor (Beschwerde S. 10 ff.).
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2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 - 2.2.3.3 S. 348 ff.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen; vgl. zum Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
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2.2. Unbestritten ist, dass die Kawasaki ZR750F am 6. September 2016 vor dem Domizil des Beschwerdeführers in Wahlendorf stand und sie dann nach Meikirch und zurück gefahren wurde.
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Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer das Motorrad lenkte und dabei innerorts bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine Geschwindigkeit von rund 195 km/h respektive nach Abzug der Toleranz von 178 km/h erreichte. Die Vorinstanz würdigt in erster Linie den Rapport der Polizeibeamten, die das Motorrad vor dem Wohnort des Beschwerdeführers entdeckten und wenig später von Wahlendorf nach Meikirch und wieder in Richtung Wahlendorf verfolgten, zahlreiche Sprachnachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers, die teilweise unmittelbar im Anschluss an die beobachtete Fahrt erstellt wurden, einen Bericht des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (UTD) vom 15. Oktober 2016 sowie ein Gutachten der Dynamic Test Center AG (DTC) vom 31. Mai 2018 mit Ergänzung vom 13. August 2018. Die Vorinstanz lässt in ihre Beweiswürdigung auch die Aussagen des Beschwerdeführers fliessen. Zu seinen am 6. September 2016 verfassten Nachrichten (beispielsweise: "Hab sie stehen gesehen. Erst kurz vor Meikirch vor der Gemeinde schau ich in den Rückspiegel und denk mir, das sind tausend Pro Bullen. Bin voll in die Klötze, hab bei der Gemeinde umgedreht und ich schwör dir, bis Nicä rauf hab ich 202 auf dem Tacho gehabt") behauptet er, er habe damit nur Verwirrung stiften wollen. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie seine Erklärungen verwirft (Entscheid S. 8 ff.).
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2.3. Zur Frage, welche Geschwindigkeit mit der fraglichen Kawasaki auf der Strecke zwischen Wahlendorf und Meikirch maximal gefahren werden kann, erstattete die DTC am 31. Mai 2018 ein Gutachten. Sie hält fest, für die Berechnung der maximalen Geschwindigkeit werde auf eine Fahrsimulation abgestellt, die den Strassenverlauf, die geographische Situation, den Bodenbelag und den Zustand des Motorrades berücksichtige. Sie kommt zum Ergebnis, dass das Motorrad eine Höchstgeschwindigkeit von über 190 km/h erreichen kann. Eine angezeigte Geschwindigkeit von 202 km/h entspreche einer effektiven Geschwindigkeit von rund 195 km/h. Der festgestellte zu niedrige Reifendruck vorne habe nur einen unwesentlichen Einfluss und dürfte erst beim Bremsen spürbar gewesen sein. In der Ergänzung vom 13. August 2018 bestätigte die DTC ihre Resultate. Sie hielt fest, ein technisches Problem sei grundsätzlich immer möglich. Die Gutachter hätten nur eine Sichtprüfung vorgenommen, die keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Einen deutlichen Leistungsabfall hätte die Polizei im Rahmen der Probefahrt festgestellt und im Rapport vom 15. Oktober 2016 vermerkt. Bei einem deutlichen Leistungsabfall hätte der Motor keinen runden Lauf mehr. Zudem würde er sich mit einem schlechten Startverhalten bemerkbar machen (vorinstanzliche Akten pag. 457 ff. und 511 ff.).
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2.3.1. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten unter Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Willkürverbot und gegen Verfahrensrechte der Parteien verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; 140 II 334 E. 3 S. 338; je mit Hinweisen). Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein Ergänzungsgutachten bzw. eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Eine entsprechende Kritik muss substanziiert dargelegt werden (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 S. 315 mit Hinweisen).
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2.3.2. Die Vorinstanz stellt auf die gutachterlich errechnete Höchstgeschwindigkeit ab und schliesst einen Schaden am Motor der Kawasaki in Bestätigung der erstinstanzlichen Erwägungen aus. Danach habe weder der UTD noch die DTC einen solchen festgestellt. Demgegenüber fusst die Kritik des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf der Argumentation, das Motorrad sei von den Experten nicht gefahren worden. Dies trifft zu. Hingegen verneint die Gutachterin einen deutlichen Leistungsabfall gestützt auf die Feststellungen der Kantonspolizei nach einer (kurzen) Probefahrt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern. Bezeichnet er die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens als nicht korrekt und mangelhaft, geht sein Vorbringen nicht über eine appellatorische Kritik hinaus. Die Vorinstanz unterstreicht, dass der Beschwerdeführer einen Motorenschaden erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 20. August 2018 erwähnte und die von ihm behauptete reduzierte Motordrehzahl (höchstens 8'000 U/min) zudem im Widerspruch steht zu seinen verschiedenen Sprachnachrichten vom 1. September 2016 (etwa: "Er dreht wieder bis maximum 12'000"). Die angepasste Erklärung anlässlich der Berufungsverhandlung, den Schaden repariert aber gleichwohl die Leistung (mit einem Stift beim Gashebel) gewollt gedrosselt zu haben, verwirft die Vorinstanz. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür. Ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der Expertisen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
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2.4. Zusammenfassend vermag die Kritik des Beschwerdeführers die Überzeugungskraft der Expertisen der DTC nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür die Gutachten als schlüssig werten, auf deren Schlussfolgerungen abstellen und von einem Ergänzungsgutachten beziehungsweise einer Oberexpertise absehen.
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Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen unterstreicht, er habe stets bestritten, der fragliche Lenker gewesen zu sein, setzt er sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (unter anderem mit den belastenden Sprachnachrichten) nicht auseinander. Er zeigt keine Willkür respektive keine Verletzung der Unschuldsvermutung auf. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Er bringt zusammengefasst vor, die gegenüber der Erstinstanz verschärfte Einsatzstrafe für das schwerste Delikt verletze Bundesrecht. Die Erhöhung werde von der Vorinstanz nicht näher begründet. Zudem müsse sich die subjektive Tatschwere neutral auswirken und dürfe nicht zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate führen. Die Vorinstanz ziehe Verhaltensweisen heran, die nicht unter den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG fielen. Schliesslich dürfe sein Nachtatverhalten nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Er habe von Anfang an bestritten, der Lenker gewesen zu sein, was ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe (Beschwerde S. 16 ff.).
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3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen).
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Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; je mit Hinweisen).
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie die erstinstanzliche Einsatzstrafe massiv erhöhe. Diese Kritik erfolgt ohne Grund. Das Berufungsgericht fällt ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Die Vorinstanz war nicht an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden, sondern musste vielmehr eine eigenständige Strafzumessung vornehmen. Dass die Berufungsinstanz eine höhere Strafe als die erste Instanz ausfällt, ist nicht für sich genommen bundesrechtswidrig. Weitere Kritikpunkte betreffend die Bemessung der objektiven Tatschwere führt der Beschwerdeführer nicht an. Mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschreitet oder missbraucht. Im Übrigen gibt die Vorinstanz ihre Überlegungen nachvollziehbar wieder. Sie zeigt auf, welche Strafzumessungsfaktoren sie berücksichtigt und weshalb sie das objektive Tatverschulden insgesamt als mittelschwer einschätzt und damit den ordentlichen Strafrahmen zur Hälfte ausschöpft. Dabei war sie nicht verpflichtet, auf die erstinstanzliche Strafzumessung Bezug zu nehmen und explizit zu begründen, weshalb sie in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe ausspricht (Urteil 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.3.2). Die Vorinstanz kommt entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB nach. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
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3.3.2. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe aufgrund der subjektiven Tatschwere um zwei Monate erhöht. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich beging, ihm die Gefahr seiner Fahrweise bewusst war und er die Fahrt, mit der er sich in den verschiedenen Sprachnachrichten gebrüstet hat, hätte vermeiden können. Dass der Beschwerdeführer von der Gefährlichkeit seiner Fahrt wusste, stellt eine Tatfrage dar und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Mangels entsprechender Rüge ist die Feststellung für das Bundesgericht massgebend (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Umstände, die ausschliesslich die vom Beschwerdeführer thematisierte Fahrt über ein privates Grundstück betreffen, gewichtet die Vorinstanz nicht. Damit geht die Rüge an der Sache vorbei.
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3.3.3. Unter dem Titel der Täterkomponente legt die Vorinstanz straferhöhend in die Waagschale, dass der Beschwerdeführer mehrfach (teilweise einschlägig) in der Schweiz und in Deutschland vorbestraft ist, während laufenden Verfahrens erneut delinquierte und verurteilt wurde, keine Reue und Einsicht zeigte und sich über die Behörden lächerlich machte. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein blosses Bestreiten dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, weshalb das Nachtatverhalten neutral zu werten sei. Dieses Argument dringt nicht durch. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein hartnäckiges Bestreiten auf fehlende Einsicht und Reue hinweisen und straferhöhend gewertet werden (BGE 113 IV 56 E. 4c S. 57; Urteil 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Dieser Umstand spiegelt sich unter anderem auch in den Sprachnachrichten wider, was die Vorinstanz zutreffend festhält. Indem sie dem Beschwerdeführer ein hartnäckiges Bestreiten zur Last legt, verletzt sie ihr Ermessen nicht.
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3.3.4. Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Art. 5 StPO eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Untersuchung sei im September 2016 eröffnet und die Anklage erst ein Jahr später erhoben worden. Auch das vorinstanzliche Verfahren verletze das Beschleunigungsgebot. Nachdem die Berufungserklärungen am 17. Oktober 2018 und 1. November 2018 eingegangen seien, sei bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als ein halbes Jahr vergangen.
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Soweit der Beschwerdeführer die rund einjährige Zeitdauer bis zur Anklageerhebung beanstandet, ist er damit nicht zu hören. Die Rüge ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschwerdeführer macht weder eine Rechtsverweigerung geltend, noch legt er eine solche dar. Deshalb kann auf die Rüge nicht eingetreten werden (Urteil 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 4.4 mit Hinweis). Die Dauer bis zur Berufungsverhandlung erscheint im Übrigen nicht als übermässig lang, nachdem die Vorinstanz am 28. November 2018 unter anderem einen Beweisantrag abwies, am 3. Dezember 2018 mit einer Terminanfrage an die Parteien gelangte und schliesslich am 10. Dezember 2018 auf den 13. Juni 2019 zur Hauptverhandlung vorlud.
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Erwägung 4
 
Die Vorinstanz fällt eine teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren aus. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die erste Instanz habe eine günstige Prognose nicht vermutet und dadurch Bundesrecht verletzt, ist er nicht zu hören. Anfechtungsobjekt bildet einzig das kantonal letztinstanzliche Urteil der Vorinstanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Im Übrigen ist das Rechtsbegehren, eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, abzuweisen. Es wird mit der beantragten Freiheitsstrafe von unter 24 Monaten begründet. Es bleibt aber bei der vorinstanzlich festgesetzten Strafe, deren Dauer nur den teilbedingten Strafvollzug erlaubt (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich den bedingten Strafvollzug betreffend die Geldstrafe beantragt, setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Entscheid S. 32 ff.) nicht ansatzweise auseinander. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 5
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Dezember 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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