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Informationen zum Dokument  BGer 9C_578/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_578/2019 vom 18.12.2019
 
 
9C_578/2019
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz,
 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 19. August 2019 (II 2019 52).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 10. September 2019 (Poststempel) sowie deren Ergänzung vom 26. September 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 19. August 2019 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
1
in die Verfügung vom 31. Oktober 2019, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge voraussichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abgewiesen und gleichzeitig eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- angesetzt worden ist,
2
in die Verfügung vom 28. November 2019, mit welcher A.________ nach abgelaufener Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert nicht erstreckbarer Nachfrist bis zum 9. Dezember 2019 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
4
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
5
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Dezember 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli
 
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