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Informationen zum Dokument  BGer 8C_738/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_738/2019 vom 18.12.2019
 
 
8C_738/2019
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Rente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. September 2019 (S 2019 22).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1988 geborene A.________ erlitt 2013 bei einem Selbstunfall auf der Autobahn ein Polytrauma und zog sich dabei unter anderem eine Trümmerfraktur des 3. Lendenwirbelkörpers und mehrere Frakturen am Becken zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte Leistungen gemäss UVG. Am 19. Juli 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Zug holte Berichte der behandelnden Ärzte und die Akten der Suva ein. Nachdem die Unfallversicherung A.________ mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 ab dem 1. Juni 2016 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zugesprochen hatte, erliess die IV-Stelle am 24. Januar 2017 gestützt auf die Einschätzung der Suva einen Vorbescheid, wonach der Versicherte ab Juni 2014 Anspruch auf eine ganze und ab Januar 2015 bis und mit Mai 2016 auf eine halbe Rente habe. Die Suva hiess eine gegen ihre Verfügung erhobene Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie dem Versicherten ab 1. Juni 2016 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 38 % zusprach (Einspracheentscheid vom 13. Februar 2017). In der Folge erliess die IV-Stelle am 30. August 2017 einen neuen Vorbescheid, wonach der Versicherte ab Juni 2014 Anspruch auf eine ganze und ab Juni 2016 auf eine halbe Invalidenrente habe. Ab August 2016 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 38 % kein Rentenanspruch mehr. Auf Ersuchen des A.________ wartete die IV-Stelle mit dem Erlass einer entsprechenden Verfügung ab, bis der Einsprachentscheid mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2017 (Verfahren 8C_514/2017) rechtskräftig bestätigt worden war. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 sprach sie dem Versicherten entsprechend dem Vorbescheid eine abgestufte, bis 31. Juli 2016 befristete Rente zu.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 26. September 2019 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt den Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab Juni 2016 eine unbefristete halbe Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteile 9C_584/2017 vom 17. Juli 2018 E. 1.1, 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1, 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 1).
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1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246, Urteil 9C_128/2018 vom 17. Juli 2018 E. 1.2).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht einen über den 31. Juli 2016 hinaus reichenden Rentenanspruch des Versicherten verneinte.
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2.1. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur Aufgabenteilung zwischen Medizin und Recht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; 125 V 351 E. 3 S. 352 f.).
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2.2. Zu betonen ist, dass dem kantonalen Versicherungsgericht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis; Urteil 8C_196/2018 vom 23. August 2018 E. 2.2 mit Hinweis).
10
3. 
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3.1. Bereits im Urteil 8C_514/2017 vom 9. Oktober 2017 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben im Bericht der Dr. med. B.________, Fachärztin für Chirurgie FMH der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, vom 6. Februar 2017 abgestellt werden könne. Demnach seien dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten mit der Option, abwechselnd sitzend, gehend und stehend zu arbeiten, in einem zeitlich reduzierten Pensum von 70 % zumutbar, soweit damit kein Arbeiten in der Höhe, in der Kälte, in Zwangshaltungen, mit Gewichten über 5 kg oder unter Stössen und Vibrationen verbunden sei. Die Ärzte seien sich einig, dass der medizinische Sachverhalt, insbesondere auch bezüglich der dem Versicherten zumutbaren Arbeitsfähigkeit, genügend abgeklärt sei.
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Da vorliegend unbestrittenermassen einzig die Folgen der unfallbedingten Gesundheitsschädigung zu beurteilen sind, fällt eine andere Beurteilung der dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsfähigkeit nur in Betracht, wenn seit dem als massgebend erachteten Bericht vom 6. Februar 2017 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
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3.2. Das kantonale Gericht hat die von den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen, insbesondere den Bericht des Dr. med. C.________, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie und Orthopädie an der Klinik D.________ vom 20. Oktober 2017, diejenigen des Dr. med. E.________, Oberarzt Paraplegiologie Klinik D.________ vom 28. August 2018 und vom 18. Februar 2019 und die Stellungnahme des Arztes des regionalen ärztlichen Dienstes der IV Stelle, RAD, Dr. med. F.________, vom 25. März 2019 umfassend und mit eingehender Begründung gewürdigt. Dabei gelangte es zum Schluss, eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sei damit nicht ausgewiesen. Vielmehr könne auf die Ausführungen des RAD-Arztes abgestellt werden, die nachvollziehbar, schlüssig und genügend begründet seien. Der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt.
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3.3. 
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3.3.1. Die Einwendungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in weiten Teilen in einer im Rahmen der dem Bundesgericht gesetzlich eingeräumten Überprüfungsbefugnis (E. 1 hievor) unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und der dieser zugrunde liegenden Stellungnahme des RAD-Arztes. Darauf ist nicht einzugehen. Eine willkürliche Ermittlung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts durch das kantonale Gericht wird nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes behauptet, kann ihm nicht gefolgt werden, wurde doch der massgebende Sachverhalt umfassend abgeklärt. Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten festgestellt, dass die Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule vom 18. Oktober 2017 eine unveränderte dezente kyphotische Fehlstellung und keine Makroinstabilität im Bereich der Fraktur zeigten. Auch gemäss den ein Jahr später erfolgten Röntgenaufnahmen bestanden unveränderte Stellungsverhältnisse. Eine Zunahme der Sinterung habe von Dr. med. E.________ gemäss Bericht vom 18. Februar 2019 ausgeschlossen werden können. Auch der nicht notwendige, aber vom Beschwerdeführer gewünschte operative Eingriff würde am ergonomischen Profil nichts ändern und nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen.
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3.3.2. Verändert habe sich gemäss Vorinstanz einzig die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem Schreiben des Dr. med. E.________ an die Sozialen Dienste der Stadt Zug vom 28. August 2018 ergibt. Dazu hat das kantonale Gericht mit einlässlicher Begründung festgehalten, es handle sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Der Arzt gebe denn auch nicht an, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich verschlechtert.
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3.4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung als bundesrechtswidrig zu beanstanden sei. Jedenfalls kann von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör keine Rede sein. Auch eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung bei der Beweiswürdigung legt der Versicherte nicht dar. Soweit er den Feststellungen auf Grund der Beweiswürdigung der Vorinstanz eine eigene Einschätzung seines Gesundheitszustandes entgegenstellt, vermag dies den angefochtenen Entscheid jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
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4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Dezember 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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