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Informationen zum Dokument  BGer 8C_632/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_632/2019 vom 18.12.2019
 
 
8C_632/2019
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Nichteintreten),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 22. August 2019 (VG.2019.00032).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 18. August 2016 sprach die IV-Stelle Glarus dem 1975 geborenen A.________ eine vom 1. Mai bis 31. August 2014 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
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Am 23. April 2018 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Nach Prüfung der eingereichten Dokumente forderte ihn die IV-Stelle am 23. Mai 2018 schriftlich auf, innert 30 Tagen aktuelle medizinische Unterlagen einzureichen, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu begründen vermöchten. Mit Vorbescheid vom 3. August 2018 teilte die Verwaltung dem Versicherten mit, bis zu diesem Zeitpunkt seien keine neuen zeitnahen Beweismittel (z.B. Arztzeugnisse, Arzberichte) eingereicht worden; sie habe vor, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten. Der Versicherte wendete am 7. September 2018 ein, es bestünden neu zu den unfall- zusätzlich auch krankheitsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen. Dazu äusserte sich die Verwaltung am 20. Februar 2019. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 trat sie auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ab, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 22. August 2019).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache im Sinne der Erwägungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Erwägungen:
 
1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Verfügung vom 22. Februar 2019 bestätigt hat, mit der die IV-Stelle auf das Neuanmeldegesuch des Beschwerdeführers vom 23. April 2018 nicht eingetreten war, dies, nachdem sie ihm mit Verfügung vom 18. August 2016 ab 1. Mai bis 31. August 2014 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen und über diesen Zeitraum hinaus einen Anspruch verneint hatte. Prozessthema bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer im Verfahren der Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV der ihn treffenden Beweisführungslast, eine Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft zu machen, nachgekommen war (vgl. SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188, 9C_367/2016 E. 2.3 mit Hinweis).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe zur Beurteilung, ob eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei, in Verletzung von Bundesrecht auf den Zeitpunkt des Revisionsgesuchs vom 23. April 2018 abgestellt. Dieses Vorbringen trifft offensichtlich nicht zu. Das kantonale Gericht hat erkannt, die IV-Stelle habe den Versicherten vor Erlass der Nichteintretensverfügung auf die ihm obliegende Pflicht des Glaubhaftmachens hingewiesen und ihn in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, ärztliche Berichte nachzureichen. Nachdem der Versicherte dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe es seiner Beurteilung diejenigen Akten zugrunde zu legen, die der IV-Stelle im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bekannt gewesen seien. Dementsprechend seien die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen, die allesamt im April 2019 und somit nach Erlass der Nichteintretensverfügung erstellt worden seien, rechtsprechungsgemäss nicht zu beachten. Dies ist nicht zu beanstanden.
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2.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, habe sich in dem in Folge der Aufforderung vom 23. Mai 2018 der Verwaltung zugestellten Bericht vom 13. Juni 2018 nur deshalb lediglich in allgemeiner und in wenig aussagekräftiger Weise geäussert, weil er den schlecht Deutsch sprechenden Patienten nicht richtig verstanden habe. Daher hätte das kantonale Gericht antragsgemäss den Beschwerdeführer und den Hausarzt im vorinstanzlichen Prozess im Beisein eines Dolmetschers befragen müssen.
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Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien Zeugeneinvernahmen erst durchzuführen, wenn sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise hinreichend abklären lasse. Es sei schon angesichts des Umstands, dass sich Dr. med. B.________ bereits früher mehrere Male zum Gesundheitszustand geäussert habe, ohne Weiteres davon auszugehen, er habe sich auch darüber zuverlässig ein Bild machen können, ob sich der Gesundheitszustand effektiv verändert habe. Das kantonale Gericht ist zum Schluss gelangt, im Bericht des Dr. med. B.________ vom 13. Juni 2018 fänden sich keine Hinweise darauf, durch weitere medizinische Abklärungen könnte eine revisionserhebliche Änderung des Gesundheitszustands ausgemacht werden. Den nicht zu beanstandenden Erwägungen hat das Bundesgericht nichts beizufügen. Bei den im letztinstanzlichen Verfahren aufgelegten Bericht der Klinik C.________ vom 9. Juli 2019 handelt es sich um ein unzulässiges neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG.
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2.3. Das kantonale Gericht ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle vom 18. August 2016 sei wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung zu ziehen, mangels eines Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt haben soll. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
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2.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren zu Unrecht verweigert. Das kantonale Gericht hat hiezu unter Hinweis auf die Rechtslage (vgl. auch Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.3 und 3.2.1 ff.) erwogen, in den Akten fänden sich keine medizinischen Dokumente, die Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands lieferten. Dem Beschwerdeführer hätte aufgrund des Verlaufs des Verwaltungsverfahrens und der Nichteintretensverfügung bewusst sein müssen, dass die von ihm vorgebrachten materiellen Einwendungen nicht Prozessgegenstand bilden würden. Die Beschwerde erweise sich daher als aussichtslos. Auch diesen zutreffenden Erwägungen hat das Bundesgericht nichts beizufügen.
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3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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4. Die Beschwerde hat aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid als offensichtlich unbegründet zu gelten, und sie kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 BGG abgewiesen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Dezember 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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