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Informationen zum Dokument  BGer 8C_534/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_534/2019 vom 18.12.2019
 
 
8C_534/2019
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Zigerli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG,
 
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 7. August 2019 (200 19 42 UV).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1973, ist gelernter Dekorationsgestalter. Er war seit September 2012 als stellvertretender Geschäftsführer der Filiale B.________ für die Firma C.________ AG tätig. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: National) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Während der Ferien in Italien zog er sich bei einem Fehltritt am 2. August 2013 einen Achillessehnenriss rechts zu. Die National übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Nach der operativen Primärversorgung mittels offener Achillessehnennaht am 9. August 2013 im Spital D.________ kam es zu Komplikationen, die weitere operative Eingriffe erforderten. Ab 1. Februar 2014 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig, während die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen war. Vom 1. April 2014 bis Ende Juni 2015 war er als Assistent der Geschäftsleitung der E.________ AG angestellt. Mit Kündigung vom 20. April stellte ihn die Arbeitgeberin bis Ende Juni 2015 von der Erfüllung der Arbeitspflicht frei.
1
Ab 29. April 2015 war A.________ wieder zu 100 % arbeitsunfähig. Die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachstehend: Helvetia) erbrachte als Rechtsnachfolgerin der National ab Sommer 2015 die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Insbesondere entrichtete sie ab 1. Juli 2015 ein Taggeld basierend auf einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig bezog der Versicherte ab Juli 2015 Arbeitslosenentschädigung. Am 8. Mai 2017 reichte die Helvetia Strafanzeige gegen den Versicherten wegen des Verdachts auf Betrug ein. Mit Verfügung vom 28. November 2017, bestätigt durch unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2018, verneinte die Helvetia rückwirkend einen Taggeldanspruch mangels unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli 2015 bis 14. August 2016 sowie ab 14. Juli 2017. Vom 1. Januar bis 28. Februar 2017 anerkannte sie einen Taggeldanspruch auf Grund einer vollen Arbeitsunfähigkeit, vom 1. März bis 13. Juli 2017 einen solchen basierend auf einer 50%igen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig forderte sie Fr. 78'567.- an zu Unrecht erbrachten Taggeldern zurück.
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Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 kündigte die Helvetia den Fallabschluss per 16. Januar 2018 an. Daran hielt sie mit Verfügung vom 15. August 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 3. Januar 2019, fest. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten für die ihm dauerhaft verbleibenden Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie mangels einer unfallbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 %.
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B. Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2019 erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 7. August 2019).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm seien unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und des Einspracheentscheides vom 3. Januar 2019 ab 16. Januar 2018 eine Invalidenrente nach UVG basierend auf einem Invaliditätsgrad von 39 % sowie weitere Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG auszurichten.
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Während die Helvetia auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
6
 
Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 144 I 103 E. 5.1 S. 110), namentlich die Begriffe des Validen- und des Invalideneinkommens (BGE 144 I 103 E. 5.2 und E. 5.3 S. 110 f.; 143 V 295 E. 2 S. 296 f.; 139 V 592 E. 2.3 S. 594 f.; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2019 bestätigte, womit die Helvetia eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 10 % und damit einen Rentenanspruch verneinte.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer hat für die ihm dauerhaft verbleibende Unfallfolge (schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung am rechten Fuss) unbestritten Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 20 %. Insoweit erwuchs die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2018 unangefochten in Teilrechtskraft (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358 mit Hinweisen).
12
4.2. Laut Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid ist dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Verkäufer in einer Bijouterie mit einer saisonal abhängigen Stehbelastung von 30-40 % nicht mehr zumutbar. Demgegenüber ist er in Bezug auf eine vorwiegend sitzende oder auch wechselbelastende Verweistätigkeit mit einer maximalen Steh- und Gehbelastung von 10-20 % und der Möglichkeit, gelegentlich nach einer bis eineinhalb Stunden aufzustehen und kurze Distanzen zu gehen, unbestritten voll arbeitsfähig.
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4.3. Ferner blieb unbestritten, dass Verwaltung und Vorinstanz das Valideneinkommen für das Vergleichsjahr 2018 basierend auf dem statistischen Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht - privater Sektor; Zeile 45-96; Kompetenzniveau 4) laut Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 von monatlich Fr. 9117.- ermittelt haben. Unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Lohnentwicklung setzte die Helvetia das für das Jahr 2018 massgebende Valideneinkommen auf Fr. 116'467.- fest.
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4.4. Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 3. Januar 2019 war die damals aktuellste LSE 2016 bereits publiziert, weshalb Verwaltung und Vorinstanz grundsätzlich auf diese statistische Erhebung hätten abstellen müssen (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.2 und 4.1.3 S. 299 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_64/2019 vom 27. November 2019 E. 6.2.1). Statt von Fr. 9117.- gemäss LSE 2014 (Tabelle TA1, Zeile 45-96, Männerlöhne des Kompetenzniveaus 4) wäre demzufolge nach der massgebenden LSE 2016 praxisgemäss vom Referenzwert von Fr. 9175.- auszugehen gewesen. Umgerechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahre 2016 von 41,7 Stunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01 des Bundesamtes für Statistik [BFS] zur betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) und angepasst um die von 2016 bis 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung der Männerlöhne (Indexbasis 1939: Anstieg des Indexstandes von 2239 auf 2260 Zähler gemäss Tabelle T39 des BFS zur Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018) war demzufolge das massgebende Valideneinkommen bundesrechtskonform auf Fr. 115'848.- (= {[9175 x 12] : 40} x 41,7 x {2260/2239}) festzusetzen.
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5. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach der unbestritten anwendbaren Methode des Einkommensvergleichs bleibt einzig zu prüfen, ob das Invalideneinkommen - wie mit angefochtenem Entscheid bestätigt - gestützt auf den identischen Tabellenlohn-Ausgangswert wie das Valideneinkommen (E. 4.3 f.) zu bestimmen ist.
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Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, Verwaltung und Vorinstanz hätten Bundesrecht verletzt, indem sie unter den gegebenen Umständen den Invaliditätsgrad faktisch basierend auf einem Prozentvergleich ermittelt hätten. Statt von dem für das Valideneinkommen massgebenden Ausgangswert (E. 4.3 f.) auszugehen, sei in derselben Tabelle TA1 nach der einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis auf den Durchschnittslohn der Männer in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (Zeile "TOTAL") abzustellen.
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5.1. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht frei überprüft wird (BGE 143 V 295 E. 2.4 S. 297 mit Hinweisen).
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5.2. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass sich im angefochtenen Entscheid keine Begründung dafür findet, weshalb ihm unter Berücksichtigung seiner unfallbedingten Restbeschwerden ausschliesslich eine Tätigkeit im Dienstleistungssektor (Tabelle TA1, Zeile 45-96) zumutbar sein soll. Sein Leistungsprofil (vgl. E. 4.2 hievor) lässt vielmehr darauf schliessen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner unfallbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eine Vielzahl von adaptierten Tätigkeiten auch in anderen Wirtschaftsbereichen ausserhalb des Dienstleistungssektors zumutbar sind. Es ist daher auch hier - wie üblich (vgl. BGE 144 I 103 E. 5.2 S. 110 mit Hinweisen; SVR 2018 UV Nr. 32 S. 112, 8C_471/2017 E. 4.2, sowie Urteile 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 5.3 und 9C_444/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.1, je mit Hinweisen) - bei der Bestimmung des tabellarischen Referenzlohnes mit Blick auf die Festlegung des Invalideneinkommens vom Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor gemäss Zeile "TOTAL" der LSE-Tabelle TA1 auszugehen. Mit der Beschwerdegegnerin ist hierzu allerdings anzumerken, dass allein daraus kein niedrigeres Invalideneinkommen und damit kein höherer Invaliditätsgrad resultiert.
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5.3. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, Verwaltung und Vorinstanz hätten die praxisgemäss geltenden Grundsätze verletzt, indem sie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der LSE-Tabellenlöhne als Referenzwert den statistischen Durchschnittslohn des obersten Kompetenzniveaus 4 herangezogen hätten. Unter praxisgemässer Berücksichtigung der konkret massgebenden Verhältnisse des Versicherten nach Eintritt der Gesundheitsschädigung seien für die Bestimmung des Invalideneinkommens keinesfalls die statistischen Einkommen der am besten entlöhnten Funktionen des obersten Kompetenzniveaus 4 zu berücksichtigen. Bei bundesrechtskonformer Bemessung des Invaliditätsgrades basierend auf dem tabellarischen Referenzlohn des Kompetenzniveaus 2 resultiere eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von rund 39 % und damit ein Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente.
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5.3.1. Das Kompetenzniveau 4 der Tabelle TA1 gemäss LSE 2016 (entspricht nach den früheren LSE vor 2012 dem Anforderungsniveau 1: Urteil 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2) erfasst Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Auf der nächsttieferen Stufe des Kompetenzniveaus 3 werden diejenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet erfordern. Auf dem Kompetenzniveau 2 (entspricht nach den früheren LSE vor 2012 dem Anforderungsniveau 3: Urteil 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2) sind die Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten sowie Sicherheits- und Fahrdiensten verzeichnet. Das unterste Kompetenzniveau 1 spiegelt die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art.
21
5.3.2. Laut Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung hat der Versicherte nach der Primar- und Sekundarschule ausschliesslich eine Berufsausbildung zum Dekorationsgestalter absolviert. Über zusätzliche Aus- und Weiterbildungen ist nichts bekannt. Seit 1994 verwertete er seine Arbeitskraft als Verkäufer von Versicherungs- und Finanzanlageprodukten und ab 2012 im Verkauf von Bijouterie-Artikeln. Gemäss angefochtenem Entscheid steht fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Verkäufer in einer Bijouterie mit einer saisonal abhängigen Stehbelastung von 30-40 % unfallbedingt nicht mehr zumutbar ist (E. 4.2 hievor).
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5.3.3. Soweit das kantonale Gericht die Auffassung vertrat, auf Grund der spezifischen Kenntnisse des Versicherten sei bei der Bestimmung des Invalideneinkommens das Abstellen auf das Total des Dienstleistungssektors im Kompetenzniveau 4 nicht zu beanstanden, ist dem angefochtenen Entscheid für die Zumutbarkeit des Kompetenzniveaus 4 keine (überzeugende) Begründung zu entnehmen.
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5.3.3.1. Zwar konnte sich der Beschwerdeführer im angestammten Verkaufsbereich, in welchem er über keine theoretischen Berufskenntnisse verfügt, über Jahre spezifische praktische Erfahrung aneignen. Ausserhalb dieses ihm nunmehr nicht mehr zumutbaren Verkaufsbereichs (E. 4.2) verfügt er jedoch - wie geltend gemacht - weder über ein grosses theoretisches Wissen noch über komplexe Problemlösungskompetenzen und auch nicht über eine spezifische Berufsausbildung oder Weiterbildung. Deshalb rechtfertigt es sich - entgegen Verwaltung und Vorinstanz - nicht, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nach den LSE-Tabellenlöhnen auf das oberste Kompetenzniveau 4 abzustellen.
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5.3.3.2. Zu Recht macht der Versicherte andererseits nicht geltend, es seien die LSE-Tabellenlöhne des untersten Kompetenzniveaus 1 zu berücksichtigen. Denn trotz des Verweises auf das Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.3 f. vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Seine Berufserfahrung lässt vielmehr darauf schliessen, dass er die erworbenen praktischen Fähigkeiten nicht ausschliesslich in einer vorwiegend stehend auszuübenden Verkaufstätigkeit (vgl. E. 4.2 hievor), sondern auch in einer wechselbelastenden Bürotätigkeit zum Beispiel im Bereich des Telemarketings verwerten kann.
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5.3.3.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung lässt nicht auf ein berufliches Profil mit Abschluss zusätzlicher Weiterbildungen nebst der absolvierten Ausbildung zum Dekorationsgestalter schliessen (vgl. zur Anwendung des Kompetenzniveaus 2 das Urteil 8C_624/2018 vom 11. März 2019 E. 4.3). Zudem trifft zu, dass dem Beschwerdeführer für einen breiten Einsatzbereich in einer gesundheitlich grundsätzlich zumutbaren wechselbelastenden Bürotätigkeit eine kaufmännische Grundausbildung, wie sie nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst für relativ einfache Bürostellen regelmässig verlangt wird, fehlt (vgl. Urteil 9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.4.3). Auch unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung in teilweise leitender Funktion rechtfertigen die gegebenen Verhältnisse, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens anhand der LSE-Tabellenlöhne praxisgemäss (Urteile 8C_732/2018 und 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.1 f. und 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2) auf das LSE-Kompetenzniveau 2 abzustellen.
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5.3.4. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Männern im gesamten privaten Sektor betrug gemäss LSE 2016 (Basis des für die Bestimmung des Valideneinkommens berücksichtigten Referenzwertes: vgl. E. 4.4 hievor) auf dem massgebenden Kompetenzniveau 2 Fr. 5646.-. Daraus folgt nach der analogen Umrechnung und Anpassung des Ausgangswertes von Fr. 5646.- wie beim Valideneinkommen (vgl. E. 4.4 i.f.) für das Jahr 2018 ein hypothetisch erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 71'303.-.
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5.4. Aus dem Vergleich dieses Einkommens mit dem Validenlohn (vgl. E. 4.4 hievor) resultiert eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von (gerundet) 38 % (= {Fr. 115'848.- - Fr. 71'303.-} : {115'848.- : 100}). Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als der Versicherte ab 16. Januar 2018 Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente hat. Die Sache ist diesbezüglich zur Rentenfestsetzung an die Helvetia zu überweisen.
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6. Soweit der Beschwerdeführer seit dem am 15. August 2018 per 16. Januar 2018 verfügten - unbestrittenen - Heilbehandlungsabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG beantragt, ihm seien über den 16. Januar 2018 hinaus weitere Heilbehandlungen gemäss Art. 21 UVG auszurichten, haben Verwaltung und Vorinstanz bisher einen solchen Anspruch mangels eines Rentenanspruchs (vgl. dazu BGE 140 V 130 E. 2.4 S. 133 mit Hinweisen) nicht weiter geprüft. Die Helvetia, an welche die Sache zur Rentenfestsetzung zu überweisen ist, wird einen allfälligen Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 21 UVG und gegebenenfalls dessen Umfang konkret zu prüfen und sodann darüber zu verfügen haben.
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7. Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2019 und der Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG vom 3. Januar 2019 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab 16. Januar 2018 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 38 % auszurichten.
31
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
32
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Dezember 2019
36
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
37
des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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