VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_488/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_488/2019 vom 18.12.2019
 
 
8C_488/2019
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Basler Verkehrs-Betriebe,
 
Claragraben 55, 4005 Basel,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht (Beendigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
 
als Verwaltungsgericht vom 8. Juli 2019
 
(VD.2018.227).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 lösten die Basler Verkehrs-Betriebe (im Folgenden: die BVB) - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - das seit 1986 bestehende Arbeitsverhältnis mit dem 1963 geborenen A.________ wegen langanhaltender, krankheitsbedingter Verhinderung an der Aufgabenerfüllung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten auf den 31. August 2018 auf. Zudem sprachen sie dem Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe von Fr. 77'663.- zu. Den hiegegen erhobenen Rekurs, mit dem A.________ beantragen liess, die BVB seien anzuweisen, ihn zu 100 %, eventualiter zu 75 %, subeventualiter zu 50 % weiter zu beschäftigen, wies die Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 30. November 2018 ab.
1
B. Den hiegegen eingereichten Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 8. Juli 2019 ab.
2
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien die BVB anzuweisen, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen, eventualiter sei das Verfahren an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
4
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Der Entscheid wurde von einer letzten kantonalen Instanz erlassen und ist nicht beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts zugrunde (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) liegt nicht vor. Insbesondere ist der auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse zu beachtende Ausnahmetatbestand des Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben. Die nach Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG zu beachtende Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- wird, würde der Beschwerdeführer ab 1. September 2018 unbefristet bei den BVB weiter beschäftigt, mit dem entgangenen Lohn erreicht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) einzutreten.
5
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Anwendung des kantonalen Rechts als solchem bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstossen (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; vgl. auch 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f., je mit Hinweisen).
6
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, insbesondere der hier geltend gemachten Verletzung des Willkürverbots sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).
7
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
8
2.3. Macht die Beschwerde führende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).
9
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 3.1
 
3.1.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, dass die Anstellungsbehörde gestützt auf § 30 Abs. 2 lit. a des Personalgesetzes (vgl. Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt SG 162.100; im Folgenden: PG-BS) das Arbeitsverhältnis - nach Ablauf der Sperrfrist von 365 Tagen gemäss § 37 PG-BS - kündigen kann, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ganz oder teilweise an der Aufgabenerfüllung verhindert ist. Es hat festgestellt, dass der Rekurrent seit dem Unfall vom 16. April 2014 dauernd zu mindestens 25 % gesundheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb der Tatbestand von § 30 Abs. 2 lit. a PG-BS im Zeitpunkt der Kündigungsverfügung vom 23. Mai 2018 erfüllt gewesen sei.
10
3.1.2. Weiter hat die Vorinstanz erkannt, das Vorbringen des Rekurrenten, das Arbeitsverhältnis dürfe bei einer nur teilweisen Verhinderung an der Aufgabenerfüllung auch nur in diesem Umfang aufgelöst werden, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Zwar ende gemäss Wortlaut von § 34 Abs. 1 PG-BS das Arbeitsverhältnis spätestens nach 16-monatiger ganzer oder teilweiser Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall in entsprechendem Umfang ohne Kündigung. Indessen habe das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 19. Oktober 2016, den das Bundesgericht mit Urteil 8C_46/2017 vom 7. August 2017 bestätigt habe, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung dahingehend einschränkend ausgelegt, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann als automatisch aufgelöst betrachtet werden könne, wenn und sobald der Mitarbeiter Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung habe. In diesen Fällen trete die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Umfang des rentenbegründenden Invaliditätsgrades ein. So lägen die Verhältnisse im zu beurteilenden Fall nicht. Die Invalidenversicherung habe einen Rentenanspruch des Rekurrenten mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Mai 2016 mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades verneint. Die BVB habe daher zu Recht mit der Verfügung vom 23. Mai 2018 das Arbeitsverhältnis gestützt auf § 30 Abs. 2 lit. a PG-BS aufgelöst.
11
3.2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, in § 34 Abs. 1 PG-BS werde in Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 8 BV) unterschieden zwischen Bezügern von Renten der Invalidenversicherung und solchen der obligatorischen Unfallversicherung. Es sei nicht einzusehen, weswegen das Arbeitsverhältnis bei teilweiser Arbeitsverhinderung nur dann im entsprechenden Umfang ende, wenn der Arbeitnehmer Rentenzahlungen von der Invalidenversicherung nicht aber, wie im vorliegenden Fall, von der obligatorischen Unfallversicherung erhalte. § 34 Abs. 1 PG-BS sei unvollständig und enthalte eine echte Lücke, die es auszufüllen gelte. In Berücksichtigung des Umstands, dass die Suva dem Beschwerdeführer eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 25 % ausrichte, hätte die BVB das Arbeitsverhältnis nur in diesem Umfang auflösen dürfen.
12
3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachbezogen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Das kantonale Gericht hat explizit auf seinen Entscheid vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.3 und 3.3.5 hingewiesen, wonach der Gesetzgeber mit den §§ 27 lit. e und 34 Abs. 1 PG-BS neben der bereits früher bestehenden Kündigungsmöglichkeit gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG-BS einen neuen eigenständigen Beendigungsgrund zur Koordination von Pensionskassen- und Lohnansprüchen einführen wollte. Damit ist klar, was unter der Formulierung in § 34 Abs. 1 PG-BS "Rentenzahlungen der Eidg. IV" zu verstehen ist: Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Von einer Lücke im § 34 Abs. 1 PG-BS im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit, die von der rechtsanwendenden Behörde behoben werden darf (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 48 mit Hinweisen), kann nicht die Rede sein. Nur am Rande sei angefügt, dass nicht einzusehen ist, inwieweit eine Person, die wegen der gesundheitlichen Folgen eines Unfalls bereits bei einer unter 40 % liegenden Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung hat, gegenüber einer Person, die erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat, mit der Anwendung von § 34 Abs. 1 PG-BS in willkürlicher Weise ungleich behandelt wird, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Auch die an den gesundheitlichen Folgen eines Unfalles leidende Person hat bei einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung.
13
Auch hinsichtlich der übrigen Vorbringen beschränkt sich der Beschwerdeführer grösstenteils darauf, die Vorbringen in der kantonalen Beschwerde zu wiederholen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Damit vermag die bundesgerichtliche Beschwerde Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht zu genügen, wonach in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht ist nicht gehalten, den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der im kantonalen Verfahren vorgebrachten Rügen zu überprüfen. Vielmehr hat es aufgrund der in der Beschwerde in gedrängter Form dargelegten Begründung zu beurteilen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Daran fehlt es hier. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen.
14
4. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz BGG).
15
5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 BGG erledigt.
16
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Dezember 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).