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Informationen zum Dokument  BGer 5A_1021/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_1021/2019 vom 18.12.2019
 
 
5A_1021/2019
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt der Stadt Zug.
 
Gegenstand
 
Pfändung von Anteilsrechten an Gemeinschaftsvermögen,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. November 2019 (BA 2019 62).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Obergericht des Kantons Zug wies mit Urteil vom 3. Juli 2019 im Rahmen eines Verfahrens betreffend Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG das Betreibungsamt der Stadt Zug an, den Liquidationsanteil des Schuldners (Beschwerdeführer) an der einfachen Gesellschaft "B.________", später "C.________" zu pfänden. Das Betreibungsamt der Stadt Zug beauftragte am 5. September 2019 das Betreibungsamt Berner Oberland rechtshilfeweise mit der Pfändung des Liquidationsanteils. Das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, vollzog die Pfändung am 10. Oktober 2019. Das Betreibungsamt der Stadt Zug sandte dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2019 eine "Anzeige von der Pfändung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen nach Art. 104 SchKG".
1
Am 14. November 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
3
2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit der Beschwerdeführer auf Rechtsschriften in einem Arrest- und einem Rechtsöffnungsverfahren verweist, ist darauf nicht einzugehen. Soweit er die Anträge aus diesen Verfahren in die vorliegende Beschwerde übernimmt, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten: Der Arrest und die Rechtsöffnung sind nicht Verfahrensgegenstand. Ebenso wenig kann er im vorliegenden Verfahren die Löschung von Verlustscheinen verlangen. Unzulässig ist schliesslich die Beschwerde gegen eine Betreibung vom 12. Dezember 2019 (Art. 75 BGG).
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3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde aus mehreren Gründen nicht eingetreten: Eine Beschwerde des Schuldners gegen die Anzeige nach Art. 104 SchKG sei nicht möglich. Sodann sei eine Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug bzw. die Pfändungsurkunde zwar möglich, der Pfändungsvollzug sei jedoch durch das Betreibungsamt Berner Oberland erfolgt und das Obergericht des Kantons Zug demnach nicht zuständig. Die Beschwerde sei zudem wohl verspätet. Das Betreibungsamt Zug habe mit dem rechtshilfeweisen Auftrag ausserdem bloss ausgeführt, was das Obergericht des Kantons Zug am 3. Juli 2019 angeordnet hatte, und dieses Urteil sei rechtskräftig geworden, womit keine widerrechtlich angeordnete Pfändung vorliege. Schliesslich mache der Beschwerdeführer keine Verfahrensfehler geltend, sondern wolle vermeiden, dass die Pfändung definitiv vollzogen und ein Anteil von der deponierten Summe ausbezahlt werde, bevor ein Gericht über die Ansprüche der Gesellschafter entschieden habe. Damit verkenne er den Zweck des Verfahrens der Zwangsvollstreckung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen. Zuerst sei der Liquidationsanteil zu pfänden und erst danach gegebenenfalls das Verwertungsverfahren zu bestimmen, der Liquidationsanteil zu verwerten und der Erlös zu ermitteln. Damit sei die Beschwerde auch offensichtlich unzureichend begründet.
6
Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Stattdessen schildert er - in teilweise schwer verständlicher Weise - seine Sicht des Sachverhalts. Mangels genügender Sachverhaltsrüge (Art. 97Abs. 1 BGG) ist darauf nicht einzugehen. Sodann macht er zwar geltend, das rechtliche Gehör sei durch die Abweisung von Beschwerden durch die Zuger Gerichte verletzt worden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Präsidialverfügung vom 28. November 2019 und inwiefern diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Dezember 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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