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Informationen zum Dokument  BGer 5A_1008/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_1008/2019 vom 16.12.2019
 
 
5A_1008/2019
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Beschwerde wegen Rechtsverzögerung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 7. November 2019 (KES 19 528).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ und B.________ sind die Eltern der 2004 geborenen C.________, die unter der Obhut der Mutter steht. Am 11. August 2015 errichtete die KESB Mittelland-Süd für C.________eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. Vor- wie auch nachgängig regelte sie mit mehreren weiteren Entscheiden das Besuchsrecht zwischen Vater und Tochter, wobei dieser mehrmals an das Bundesgericht gelangte.
1
Vorliegend geht es um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 10. Juli 2019, mit welcher der Vater an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangte und geltend machte, die KESB Mittelland-Süd sei seit langem untätig im Zusammenhang mit dem wiederholt beantragten unverzüglichen Wechsel der Beistandsperson. Das Verwaltungsgericht leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter und dieses schrieb das Beschwerdeverfahren mangels eines aktuellen und praktischen Interesses als gegenstandslos ab, nachdem die KESB mitgeteilt hatte, dass sie mit Entscheid vom 15. August 2019 die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für C.________ aufgehoben und das Mandat der Beiständin damit von Gesetzes wegen geendet habe.
2
Gegen die begründete Abschreibungsverfügung reichte der Vater am 11. Dezember 2019 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit welcher er die Feststellung von mehreren Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen verlangt. Er beruft sich auf diverse Bestimmungen der Bundesverfassung, der EMRK und des UNO Paktes II. Ferner stellte er ein Begehren um "eine superprovisorische Verfügung für den konsensualen Wechsel des Besuchsrechtsbeistands".
3
 
Erwägungen:
 
1. Zur Beschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Vorausgesetzt ist mithin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren, was in der Beschwerde zu begründen ist (BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Ist das aktuelle Interesse schon bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500.
4
Auch in der Sache selbst hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142III 364 E. 2.4 S. 368).
5
2. Die vielfältigen Ausführungen in der Beschwerde gehen an der obergerichtlichen Kernerwägung, zufolge Aufhebung der Beistandschaft stelle sich die Frage nach einem Wechsel der Beistandsperson nicht mehr, letztlich vorbei. Im Zusammenhang mit dem zentralen Punkt des aktuellen und praktischen Interesses bringt der Beschwerdeführer einzig vor, ein sofortiger Entscheid hätte ihm noch Sommerferien mit dem Kind ermöglicht. Damit spricht er aber nicht den Beschwerdegegenstand des obergerichtlichen Verfahrens an (die geltend gemachte Rechtsverzögerung durch die KESB), sondern wirft er vielmehr sinngemäss dem Obergericht selbst eine Rechtsverzögerung vor, indem dieses über seine Beschwerde vom 10. Juli 2019 postwendend hätte entscheiden müssen, um Sommerferien zu ermöglichen. Wie es sich damit verhält und ob im Rubrum des vorliegenden Urteils deshalb auch das Obergericht als Beschwerdegegner aufgeführt werden müsste, kann aus mehreren Gründen offen bleiben: Abgesehen davon, dass nicht dargelegt wird, inwiefern die Beschwerde ohne jegliche Instruktion quasi am Tag ihres Einganges spruchreif gewesen wäre, und noch weniger dargelegt wird, inwiefern ein sofortiger Entscheid betreffend Wechsel der Beistandsperson die Sommerferien ermöglicht hätte, übersieht der Beschwerdeführer, dass es für die Legitimation zur Beschwerde vor Bundesgericht im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG um die Frage geht, ob er heute, d.h. im Zusammenhang mit der Beschwerdeführung an das Bundesgericht über ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Beurteilung hat. Dies müsste er wenigstens kurz dartun (vgl. E. 1), was er nicht getan hat.
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3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
7
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
8
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Dezember 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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