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Informationen zum Dokument  BGer 1C_640/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_640/2019 vom 13.12.2019
 
 
1C_640/2019
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Haag,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________ Ltd.,
 
2. B.________ Ltd.,
 
3. C.________ Ltd.,
 
4. D.________,
 
5. E.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wiesli,
 
gegen
 
Bundesanwaltschaft,
 
Guisanplatz 1, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
 
vom 21. November 2019 (RR.2019.200-204).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führt eine Strafuntersuchung gegen F.________ und G.________ wegen des Verdachts der Aneignung von Geldern in besonders grossem Ausmass, begangen von einer kriminellen Organisation, und weiterer Delikte.
1
Am 5. Dezember 2018 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft die Schweiz um Rechtshilfe.
2
Mit Schlussverfügung vom 15. Juli 2019 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe von Unterlagen zu Konten der A.________ Ltd., der B.________ Ltd. und der C.________ Ltd. bei einer schweizerischen Bank an die ersuchende Behörde an. Überdies hielt die Bundesanwaltschaft die Sperre der Konten aufrecht.
3
Dagegen erhoben die A.________ Ltd., die B.________ Ltd., die C.________ Ltd. sowie D.________ und E.________ - welche Kinder von F.________ sind - Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Am 21. November 2019 trat dieses auf die Beschwerde von D.________ und E.________ mangels Legitimation nicht ein. Die Beschwerde der A.________ Ltd., der B.________ Ltd. und der C.________ Ltd. wies es ab und hielt die Kontosperren aufrecht.
4
 
B.
 
Die A.________ Ltd., die B.________ Ltd., die C.________ Ltd. sowie D.________ und E.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Schlussverfügung vom 15. Juli 2019 aufzuheben, und weiteren Anträgen.
5
 
C.
 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
6
 
Erwägungen:
 
1. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die Sache spruchreif. Der beantragte Beizug der Akten der Vorinstanz und der Bundesanwaltschaft ist nicht erforderlich.
7
 
Erwägung 2
 
Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Bundesstrafgerichts. Die Beschwerdeführer stellen keinen Antrag auf dessen Aufhebung. Ob auf die Beschwerde bereits deshalb nicht eingetreten werden kann, kann dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls aus folgenden Gründen unzulässig ist.
8
 
Erwägung 3
 
3.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
9
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden (BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen).
10
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
11
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
12
3.2. Zwar geht es hier um eine Beschlagnahme sowie die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit Sachgebiete, bei denen die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
13
Sie bringen vor, die Vorinstanz hätte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 4 und 5 eintreten müssen (Beschwerde S. 7). Wie es sich damit verhält, braucht nicht vertieft zu werden. Die Beschwerdeführer 4 und 5 sind die wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführer 1-3. Auf die Beschwerde der Letzteren ist die Vorinstanz eingetreten. Sie hat somit die Vorbringen, die nach Ansicht der Beschwerdeführer gegen die Rechtshilfe sprachen, geprüft; dies mit einer Ausnahme. Die Rüge der Verletzung von Art. 2 IRSG hat die Vorinstanz inhaltlich nicht behandelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können sich juristische Personen wie die Beschwerdeführer 1-3 nicht auf diese Bestimmung berufen (BGE 133 IV 40 E. 7.2 S. 47; 130 II 217 E. 8.2 S. 228). Die Beschwerdeführer scheinen der Auffassung zu sein, bei natürlichen Personen wie den Beschwerdeführern 4 und 5 verhalte es sich ohne Weiteres anders. Dies trifft nicht zu. Geht es - wie hier - um die Herausgabe von Bankunterlagen, kann sich auf Art. 2 IRSG berufen der Angeklagte, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befindet, sofern er dartun kann, dort konkret dem Risiko einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Demgegenüber kann sich nicht auf Art. 2 IRSG berufen, wer im Ausland wohnt oder sich im ersuchenden Staat aufhält, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. mit Hinweis). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführer 4 und 5 im ersuchenden Staat angeklagt wären. Sie machen das auch nicht geltend. Vor Vorinstanz brachten sie im Gegenteil vor, die Verwandtschaft zu ihrem Vater stelle ihre einzige Verbindung zum ukrainischen Strafverfahren dar (angefochtener Entscheid E. 6.1 S. 15/16). Im Übrigen wohnen die Beschwerdeführer 4 und 5 nach dem Rubrum sowohl des angefochtenen Entscheids als auch der Beschwerde in Moskau. Damit können sich auch die Beschwerdeführer 4 und 5 nicht auf Art. 2 IRSG berufen. Am Ergebnis hätte sich deshalb nichts geändert, wenn die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation auch der Beschwerdeführer 4 und 5 hätte bejahen müssen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist daher ungeeignet, einen besonders bedeutenden Fall darzutun.
14
Auch sonst wie machen sie nichts geltend, was die Annahme eines derartigen Falles rechtfertigen könnte. Die Vorinstanz hat sich mit den Voraussetzungen der Rechtshilfe befasst. Wenn sie diese bejaht hat, ist das nicht zu beanstanden. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Angelegenheit kommt keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
15
 
Erwägung 4
 
Die Beschwerde ist demnach unzulässig.
16
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
17
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden.
18
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag zu gleichen Teilen auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Dezember 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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