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Informationen zum Dokument  BGer 8C_789/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_789/2019 vom 12.12.2019
 
8C_789/2019
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 21. Oktober 2019 (UV.2019.00178).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 25. November 2019 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2019, worin das kantonale Gericht das Nichteintreten der Suva auf die am 4. Juni 2019 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 2. April 2019, weil verspätet erhoben, bestätigte,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
3
dass das kantonale Gericht hinsichtlich des Rechtsmittelfristenlaufs unter Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts ausführte, die Frist gelte ungeachtet dessen, ob und wann ein Adressat die Verfügung tatsächlich zur Kenntnis genommen habe, ab dem Moment als ausgelöst, als die Verfügung in seinen Machtbereich gelange; das Einwerfen einer Verfügung in den Briefkasten des Adressaten löse demnach die Rechtsmittelfrist aus,
4
dass es alsdann in tatsächlicher Hinsicht zur Überzeugung gelangte, dem Beschwerdeführer sei die Verfügung der Suva vom 2. April 2019 am 3. April 2019 in den Briefkasten gelegt worden,
5
dass es gestützt auf diese Feststellung in Anwendung von Art. 38 und 52 ATSG das Ende der Einsprachefrist gegen diese Verfügung auf den 20. Mai 2019 festlegte, was zur Bestätigung des Nichteintretensentscheides der Suva vom 27. Juni 2019 auf die (erst) am 4. Juni 2019 erhobene Einsprache führte,
6
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich allein bestreitet, die Verfügung aus dem Briefkasten genommen zu haben, was indessen nach dem von der Vorinstanz Ausgeführten an der Sache vorbei zielt,
7
dass sich damit seine Eingabe offensichtlich als nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG erweist,
8
dass er insbesondere nicht näher darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen rechtlichen Erwägungen zum Frist auslösenden Zeitpunkt im Widerspruch zur geltenden Rechtslage sein sollen,
9
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
10
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Dezember 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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