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Informationen zum Dokument  BGer 6B_267/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_267/2019 vom 11.12.2019
 
 
6B_267/2019
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Verkehrsregeln, Anklagegrundsatz, rechtliches Gehör, Verfahrenskosten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 21. Januar 2019 (SST.2018.295).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 30. November 2017 wirft die Staatsanwaltschaft Baden A.________ vor, am 19. Juli 2017, um 11.34 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Landstrasse in Kirchdorf die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 1 km/h überschritten zu haben.
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B. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ am 21. Januar 2019 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 23. Juli 2018 der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig. Es büsste ihn mit Fr. 40.-- und auferlegte ihm die erstinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'236.-- und Fr. 2'000.--.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, er sei von Schuld sowie Strafe freizusprechen, es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren seien dem Kanton Aargau aufzuerlegen und ihm sei für das gesamte Verfahren eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf eine Stellungnahme. Das Obergericht ersucht darum, dass das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache selbst neu entscheidet.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Für die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (vgl. Art. 113 BGG; Urteil 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 1).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe es versäumt abzuklären, ob ihm die Übertretungsanzeige tatsächlich zugestellt worden sei. Damit verletze sie den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO. Dass die Übertretungsanzeige nicht mit eingeschriebener Post versandt worden sei, verstosse gegen Art. 85 Abs. 1 StPO. Ferner sei dadurch sein Recht, möglichst rasch und umfassend über die Beschuldigungen informiert zu werden, verletzt (Art. 32 Abs. 2 BV).
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, es spiele keine Rolle, ob und wann dem Beschwerdeführer die mittels regulärer Postsendung versandte Übertretungsanzeige zugestellt worden sei. Die erste Instanz habe zutreffend erwogen, dass spätestens die zweite Mahnung vom 15. September 2017, die dem Beschwerdeführer per Einschreiben zugestellt worden sei, als rechtsgenügende Eröffnung der Ordnungsbusse gelte. Ferner beantrage er nicht, es sei gegen ihn im Ordnungsbussenverfahren eine Ordnungsbusse auszufällen. Vielmehr habe er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben und beantrage, freigesprochen zu werden (Urteil S. 6).
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2.3. Die Rügen sind unbegründet. Das Bundesgericht hat sich in einem jüngeren Entscheid ausführlich mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage befasst. Es kam zum Schluss, dass im Ordnungsbussenverfahren keine besonders geregelte Zustellung bestehe, mit der Folge, dass es den Behörden freigestellt sei, auf welche Art sie ihre Mitteilungen verschicken. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung seien grundsätzlich nicht anwendbar und der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, im Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) eine eigene Zustellungsregelung vorzusehen oder einen Verweis auf die Zustellvorschriften der StPO einzufügen (BGE 145 IV 252 E. 1.6 f. S. 256 ff. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die zweite Mahnung erhalten zu haben und spätestens zu diesem Zeitpunkt über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden zu sein. Zu diesem Zeitpunkt wäre es ihm auch noch möglich gewesen, die Ordnungsbusse zu bezahlen und das ordentliche Verfahren zu vermeiden. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie der Frage, ob die Übertretungsanzeige dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mangels Relevanz nicht nachgeht. Auch eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers, möglichst rasch und umfassend über die Beschuldigung informiert zu werden, ist nicht ersichtlich.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt den Anklagegrundsatz als verletzt, da der "genaue Tatort beharrlich geheim gehalten" worden sei. Damit sei ihm eine konkrete, effiziente Verteidigung schlechthin verunmöglicht worden. Erst nach Bekanntgabe des Messorts wäre er in der Lage gewesen, zu ermitteln, ob sich die angebliche Übertretung in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h oder von 60 km/h ereignet hätte. Auch hätte er erst dann prüfen können, ob die Radarmessung rechtmässig gewesen sei. Ferner werde der Anklagegrundsatz dadurch verletzt, dass der zur Anklage gewordene Strafbefehl keine Ausführungen zu seinem Verschulden enthalte.
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3.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 ff.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 103 Ia 6 E. 1b; je mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumption unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Urteil 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
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3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 30. November 2017 einen Strafbefehl, nachdem der Beschwerdeführer die Ordnungsbusse nicht bezahlt hatte. Gemäss Strafbefehl habe der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen am Mittwoch, 19. Juli 2017, 11.34 Uhr, auf der Landstrasse in Kirchdorf die allgemeine, fahrzeugbedingte oder signalisierte Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit (5 km/h) innerorts um 1 km/h überschritten. Dieses Verhalten sei strafbar gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom13. November 1962 (VRV; SR 741.11) und Art. 90 Abs. 1 SVG. Da die Staatsanwaltschaft nach der Einsprache des Beschwerdeführers am Strafbefehl festhielt, wurde dieser zur Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.5 S. 191).
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Einleitend ist in Erinnerung zu rufen, dass die Anklageschrift nicht Selbstzweck ist, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstands und der Information der beschuldigten Person (Urteil 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.2). Vorliegend handelt es sich um ein Bagatelldelikt. Bei solchen rechtfertigt es sich regelmässig, weniger hohe Anforderungen an das Anklageprinzip zu stellen (Urteile 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 1.4; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4; je mit Hinweisen). Hiervon ausgehend ist eine Verletzung des Anklageprinzips nicht ersichtlich. In objektiver Hinsicht ergibt sich aus dem Anklagevorwurf, dass dem Beschwerdeführer eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Landstrasse in Kirchdorf vorgeworfen wird. In den Akten befindet sich der Bildausdruck der Geschwindigkeitskontrolle, aus dem sich der genaue Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt. Dieser Bildausdruck wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgelegt. Bei dieser Gelegenheit nahm er auch Einsicht in die gesamten Akten. Er führte aus: "Ich soll ja Richtung Nussbaumen gefahren sein, dann hätte ich den Hügel Kappelerhof im Bild" (Akten Staatsanwaltschaft, act. 33 f.). Daraus ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer klar war, an welchem genauen Punkt der Landstrasse die Messung vorgenommen worden war. Es war ihm daher möglich, sich angemessen zu verteidigen. Daran ändert nichts, dass es grundsätzlich die Aufgabe der Anklagebehörde gewesen wäre, den genauen Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung zu ermitteln. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift keine vorsätzliche Widerhandlung gegen das SVG vorgeworfen, so dass - nachdem die vorsätzliche und fahrlässige einfache Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind (vgl. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) - von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Da im gesamten Verfahren einzig die Ausfällung einer verschuldensunabhängigen, im Ordnungsbussenkatalog festgesetzten Busse von Fr. 40.-- zur Diskussion stand, konnte auf Ausführungen zum - für die Festsetzung der Busse irrelevanten - Verschulden verzichtet werden.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach.
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4.2. Er macht geltend, er habe nie die Gelegenheit zur "Überprüfung der Aktenproduktion" gehabt. Soweit ersichtlich erhebt er diese Rüge erstmals vor Bundesgericht, weshalb grundsätzlich nicht darauf einzutreten ist. Im Übrigen ist sie unbegründet. Aus den kantonalen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Februar 2018 Einsicht in die Akten nahm (Akten Staatsanwaltschaft, act. 34).
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4.3. Ferner wirft er der Vorinstanz vor, sie gehe mit keinem Wort auf die von ihm aufgeworfenen Fragen zur Verwertbarkeit der Radarmessung ein und kläre seine Sachverhaltsbehauptungen im Zusammenhang mit dem von ihm erhobenen Vorwurf, die Verkehrsbusse sei rechtsmissbräuchlich, nicht ab.
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Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz erwägt hierzu unter anderem, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die nahelegen würden, dass die Anforderungen an eine Verkehrskontrolle anlässlich der Geschwindigkeitsmessung vom 19. Juli 2017 verletzt worden wären. Ausserdem sei die Grenzziehung zwischen erlaubter sowie unerlaubter Geschwindigkeit nicht rechtsmissbräuchlich und aus dem Umstand, dass mit Geschwindigkeitskontrollen Einnahmen generiert würden, könne nicht auf die ausschliessliche Verfolgung monetärer Interessen durch die Behörden geschlossen werden. Dass der Beschwerdeführer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit - nach Abzug der Toleranz - um bloss 1 km/h überschritten habe, spiele keine Rolle und führe nicht zu der Annahme, die Messung oder die Ahndung der Geschwindigkeitsüberschreitung sei rechtsmissbräuchlich (Urteil S. 7). Da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine weiteren Rügen vorbringt und es weitestgehend mit den aufgeworfenen Fragen bewenden lässt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), ist auf diese Thematik nicht weiter einzugehen.
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Erwägung 5
 
5.1. In der Sache wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Entgegen ihrer Würdigung ergebe sich aus dem Bildausdruck der Geschwindigkeitsüberschreitung gerade nicht, dass es sich um eine Innerortsstrecke gehandelt habe.
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5.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
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Bilden wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür oder ob er auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich deshalb auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteil 6B_963/2018 vom 23. August 2019 E. 1.3 mit Hinweis).
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5.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, dass die Vorinstanz zu Unrecht Willkür in den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verneint, zumal er sich mit den Erwägungen der ersten Instanz nicht auseinandersetzt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf den Polizeibericht und den Bildausdruck der Geschwindigkeitskontrolle zum Schluss gelangt, die erstinstanzliche Feststellung, die Messung sei in einem Bereich mit Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorgenommen worden, sei frei von Willkür. Daran ändert nichts, dass auf dem Bildausdruck auf der rechten Strassenseite keine Gebäude abgebildet sind, zumal auf der linken Strassenseite ein Trottoir ersichtlich ist.
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Erwägung 6
 
6.1. Schliesslich sieht der Beschwerdeführer durch die ihm auferlegten Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'239.-- das Verhältnismässigkeitsprinzip und den darin enthaltenen Kostendeckungsgrundsatz als verletzt.
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6.2. Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Kantonales Recht prüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (Art. 95 BGG; BGE 141 I 105 E. 3.3.1 S. 108 mit Hinweisen). Massgebend ist im Kanton Aargau das Dekret über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; AGS 221.150). Nach § 3 Abs. 1 VKD richten sich die Gebühren innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens grundsätzlich nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache. Gemäss § 15 Abs. 1bis VKD beträgt die Gebühr für Anklagen einschliesslich des Vorverfahrens und inklusive der Kanzleiaufwendungen Fr. 300.-- bis Fr. 15'000.--. Der Gebührenrahmen für Verfahren vor dem Bezirksgericht beträgt Fr. 300.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 17 Abs. 1 VKD), jener für das Berufungsverfahren vor Obergericht Fr. 200.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 18 VKD).
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Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108; 133 V 402 E. 3.1 S. 404; je mit Hinweisen). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108; 139 III 334 E. 3.2.3 S. 337; Urteil 6B_339/2019 vom 27. September 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen; zum Äquivalenzprinzip: BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108 f.).
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6.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Kritik weder eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrenskostendekrets noch eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips oder eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung der Gebühren aufzuzeigen. Die von den verschiedenen Instanzen erhobenen Gebühren liegen alle im unteren Bereich des Gebührenrahmens. Dass die Staatsanwaltschaft sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen liess, lässt entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder die pauschale Anklagegebühr von Fr. 300.-- noch die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- als "masslos übersetzt" erscheinen, zumal die Anklagegebühr bereits mit der Anklage beim Bezirksgericht anfiel.
24
7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Dezember 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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