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Informationen zum Dokument  BGer 5D_105/2019  Materielle Begründung
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BGer 5D_105/2019 vom 11.12.2019
 
 
5D_105/2019
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Buss.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kanton Bern, Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau,
 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 8. April 2019 (ZK 19 116).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Entscheid vom 19. Februar 2019 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Kanton Bern gegenüber A.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau für die Beträge von Fr. 450.-- (Busse und Gebühren gemäss Strafbefehl vom 11. August 2017) und Fr. 50.-- (Mahngebühren) die definitive Rechtsöffnung. Soweit weitergehend wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.
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B. Dagegen erhob A.________ am 1. März 2019 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Entscheid vom 8. April 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
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C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 13. Mai 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, unter anderem mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Zudem stellt sie einen prozessualen Antrag auf Beizug der Strafakten.
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Der Gläubiger und das Obergericht haben auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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1.2. Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu befinden, ob der Rechtsvorschlag bestehen bleibt oder nicht (BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141). Soweit die Beschwerdeführerin neben der Verweigerung der Rechtsöffnung namentlich auch die Aufhebung der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft verlangt, ist auf das Begehren von vornherein nicht einzutreten.
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Von einem Beizug der Strafakten ist bereits wegen des grundsätzlichen Novenverbots (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG) abzusehen, welches vorliegend keine Ausnahme zulässt und die Berücksichtigung neuer Aktenstücke ausschliesst. Im Übrigen ist eine Relevanz der Strafakten für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren weder dargetan noch ersichtlich.
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2. Inwiefern das Obergericht den verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt haben soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Namentlich geht die Beschwerdeführerin nicht auf die Feststellung im angefochtenen Entscheid ein, über sämtliche Akten des Rechtsöffnungsverfahrens vollständig orientiert worden zu sein (wovon sie sich persönlich auf der Zivilkanzlei des Obergerichts vergewissern könne). Soweit die Beschwerdeführerin zusätzlich Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens möchte, hat sie sich an die zuständige Strafbehörde zu wenden.
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3. Auch sonst legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Die Beschwerdeführerin besteht zwar auf ihrem Standpunkt, der als definitiver Rechtsöffnungstitel eingereichte Strafbefehl vom 11. August 2017 sei zu Unrecht erlassen worden, sie zeigt aber nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach dieser in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei und das Rechtsöffnungsgericht die inhaltliche Richtigkeit eines vollstreckbaren Urteils nicht überprüfen dürfe, verfassungswidrig sein könnten.
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4. Die Beschwerde enthält demnach keine genügende Begründung. Auf sie ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Dezember 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Buss
 
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