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Informationen zum Dokument  BGer 6B_766/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_766/2019 vom 10.12.2019
 
 
6B_766/2019
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
 
2. B.________
 
3. C.________,
 
4. D.________ AG,
 
5. E.________ SA,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Tony Donnet-Monay,
 
6. F.________ AG,
 
7. G.________ AG,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Ausnützung der Notlage, Förderung der Prostitution, Sachbeschädigung usw.; Strafzumessung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 24. Januar 2019 (SB.2017.73).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 14. Februar 2017 schuldig wegen Brandstiftung, Gewaltdarstellungen, Sachbeschädigung, mehrfachen Betrugs, Nötigung, versuchter Nötigung, Ausnützung der Notlage, mehrfacher versuchter Ausnützung der Notlage, Förderung der Prostitution, mehrfacher versuchter Förderung der Prostitution, Pornographie, Irreführung der Rechtspflege, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung, mehrfacher Verletzung der Meldepflichten, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, mehrfacher Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz. Es verurteilte ihn zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft, sowie zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und zu einer Busse von Fr. 2'000.--. In weiteren Anklagepunkten wurde A.________ freigesprochen, andere Vorwürfe wurden zufolge Verjährung eingestellt.
1
Es verpflichtete A.________ zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 6'000.-- an B.________, einer Genugtuung von Fr. 2'000.-- an C.________, Schadenersatz von Fr. 8'000.-- an die D.________ AG sowie Schadenersatz von Fr. 8'964.-- und einer Parteientschädigung von Fr 1'200.-- an die E.________ SA, die letzteren zwei Positionen unter solidarischer Haftbarkeit mit H.________. Weiter wurde A.________ zur Zahlung einer Parteientschädigung von je Fr. 500.-- an die G.________ AG und die F.________ AG verurteilt.
2
Das Gericht auferlegte A.________ Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 49'975.15 und bestimmte das Honorar des amtlichen Verteidigers auf Fr. 83'460.00 zuzüglich Spesen von Fr. 353.40.
3
 
B.
 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ am 24. Januar 2019 zweitinstanzlich schuldig wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Betrugs (Anklage Ziff. 2 iPhone), Nötigung, Ausnützung der Notlage, mehrfacher versuchter Ausnützung der Notlage, Förderung der Prostitution, mehrfacher versuchter Förderung der Prostitution, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb und mehrfacher Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz. Weiter stellte es die Rechtskraft folgender Schuldsprüche fest: mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung, mehrfache Verletzung der Meldepflichten des Ausländergesetzes sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
4
Hingegen sprach ihn das Appellationsgericht von den Vorwürfen der Brandstiftung, des Betrugs (Anklage Ziff. 2 Hummer), der Irreführung der Rechtspflege (Anklage Ziff. 2), der Gewaltdarstellungen, der Pornographie und der Drohung zum Nachteil von I.________ frei. In Bezug auf den Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil von J.________ und die mehrfache Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz stellte das Appellationsgericht das Verfahren ein.
5
Das Appellationsgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 18 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft.
6
Das Appellationsgericht verpflichtete A.________ zur Zahlung von Genugtuung von Fr. 6'000.-- an B.________, einer Genugtuung von Fr. 2'000.-- an C.________, Schadenersatz von Fr. 800.-- an die D.________ AG, Schadenersatz von Fr. 8'964.-- und einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- an die E.________ SA sowie einer Parteientschädigung von je Fr. 500.-- an die G.________ AG und die F.________ AG. Hinsichtlich der Forderungen der E.________ SA erkannte das Appellationsgericht auf eine solidarische Haftung mit H.________. Soweit die Forderungen höher lagen, wies es diese ab oder verwies sie auf den Zivilweg.
7
Es auferlegte A.________ die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 47'975.15 und die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 24'000.00 sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von Fr. 1'200.--. Weiter setzte es die Entschädigung der amtlichen Verteidigung fest und verpflichtete A.________ im Umfang von 75% zur Rückzahlung, sobald er sich in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
8
 
C.
 
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. Januar 2019 sei aufzuheben und er sei freizusprechen von den Vorwürfen der Ausnützung der Notlage, der mehrfachen versuchten Ausnützung der Notlage, der Förderung der Prostitution, der mehrfachen versuchten Förderung der Prostitution, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Die vorinstanzlich zugesprochenen Zivilforderungen an B.________, C.________, die E.________ SA, die G.________ AG und die F.________ AG seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Er sei für den erlittenen Freiheitsentzug vom 26. März 2015 bis 14. Februar 2017 angemessen mit mindestens Fr. 200.-- pro Hafttag zu entschädigen. Weiter sei ihm Schadenersatz von Fr. 150.-- pro Hafttag für den erlittenen Erwerbsausfall zu bezahlen. Die durch ihn zu tragenden Verfahrenskosten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Urteilsgebühren seien unter Berücksichtigung der Freisprüche angemessen zu reduzieren. Der Rückzahlungsvorbehalt betreffend die amtlichen Verteidigungskosten sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache (mit Ausnahme der Zivilforderungen) zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
9
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 343 Abs. 3 StPO, indem sie die vier Tänzerinnen B.________, K.________, L.________, C.________ nicht befragt habe. Es handle sich um unterschiedliche Vorwürfe, bei welchen Aussagen gegen Aussagen stehen würden. Die Identität der zu befragenden Personen sei in der Voruntersuchung bis zur Befragung geheim gehalten worden, weshalb er seine Verteidigungsrechte nicht wirksam habe ausüben können. Er habe erst Ende Juni 2015 nach den Befragungen Einsicht in die beschlagnahmten digitalen Daten erhalten. Er hätte namentlich B.________ anhand dieser Daten Ergänzungsfragen stellen wollen. Die Aussagen von B.________ seien nicht verwertbar, da er keine ausreichende Gelegenheit gehabt habe, diese in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz verletze Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK. Schliesslich hätte das Gericht die vier Tänzerinnen nochmals befragen sollen, da die unmittelbare Kenntnis deren Aussagen für die Urteilsfällung notwendig erscheine.
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Erwägung 1.2
 
1.2.1. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte ein Recht darauf, den Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte. Ausnahmen bestehen insoweit, als eine Konfrontation aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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1.2.2. Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 143 IV 288 E 1.4.1 mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
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1.3. Die Vorinstanz erwägt, alle vier Tänzerinnen, d.h. B.________, K.________, L.________ und C.________, seien im Ermittlungsverfahren mittels Audio-/Videoübertragung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Verteidigers befragt worden. Dabei sei der Verteidigung das Fragerecht eingeräumt worden, welche dieses zum Teil wahrgenommen habe. Teilweise habe die Verteidigung keine Fragen gestellt mit der Begründung, dass sie sich nicht habe vorbereiten können. Die Identität der zu befragenden Personen sei bis zur Befragung geheim gehalten worden, da der Beschwerdeführer trotz der Inhaftierung wegen Kollusionsgefahr gewisse Kontakte zur Aussenwelt gehabt habe, dies durch die Verteidigung und die Besuche seiner Ehefrau. Es sei nicht ersichtlich, warum die Verteidigung ihr Fragerecht bei der Befragung der vier Tänzerinnen nicht hätte wahrnehmen können. Hinzu komme, dass keine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege. Die vier Tänzerinnen hätten ein Verhaltensmuster des Beschwerdeführers geschildert. Auch die männlichen Kunden oder Geschäftspartner würden gewisse Züge im Auftreten des Beschwerdeführers beschreiben, so die Auseinandersetzungen wegen Geldfragen und das "verkappte" Agieren gegenüber Kontrahenten. Betreffend B.________ sei festzuhalten, dass deren Aufenthaltsort unbekannt sei, sie vor erster Instanz im Amtsblatt ausgeschrieben wurde und nicht zur Verhandlung des Appellationsgerichts erschien. Zudem habe der Beschwerdeführer die lokalen Medien seit seiner Entlassung aus der Haft mit ausgewählten Informationen über die Zeuginnen bedient.
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1.4. Die Vorinstanz weist Beweisanträge des Beschwerdeführers mit einer gut nachvollziehbaren Begründung ab. So war eine der beantragten Zeuginnen, B.________, nicht mehr erreichbar, obwohl diese zur Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht vorgeladen wurde. Dass diese Zeugin kein weiteres Mal befragt werden konnte, liegt nicht im Verantwortungsbereich der Behörden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und seine Verteidigung die Befragungen bei allen vier von ihm erwähnten Personen im Ermittlungsverfahren mittels Audio- und Videoübertragung verfolgen und Ergänzungsfragen stellen konnten. Dabei ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer vor der jeweiligen Zeugenbefragung nicht wusste, wer befragt werden würde. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör reicht es aus, dass er die Aussagen der Zeuginnen wahrnehmen und anschliessend Fragen stellen konnte. Dem Beschwerdeführer waren die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in den groben Zügen bekannt, zumal diese im Haftverfahren umschrieben werden mussten. Daher konnte er sich in grundsätzlicher Weise auf die Zeugenbefragungen und mögliche Anschuldigungen vorbereiten. Weiter gewährten die Behörden dem Beschwerdeführer vor den Ergänzungsfragen eine angemessene Besprechungszeit, um Rücksprache mit seinem Verteidiger zu nehmen. Eine frühere Bekanntgabe der Personalien der Zeuginnen hätte schliesslich nichts am Umstand geändert, dass der Inhalt der Zeugenaussagen erst bei der Befragung entsteht. Daraus folgt, dass die Verteidigung stets mit einer gewissen Spontaneität Ergänzungsfragen stellen muss. Die Kenntnis der ihr zur Verfügung stehenden Akten und die sich daraus ergebende Vorbereitung wird vorausgesetzt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorwürfe betreffend die vier beantragten Zeuginnen gleich gelagert sind, auch wenn sie nicht exakt denselben Lebenssachverhalt betreffen. So wird dem Beschwerdeführer namentlich vorgeworfen, er habe die Notlage der bei ihm im Sexgewerbe tätigen Zeuginnen ausgenützt und dadurch sexuelle Handlungen erwirkt bzw. zu erwirken versucht, dies als Besitzer des Etablissements. Die Rügen des Beschwerdeführers sind insgesamt unbegründet.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einvernahmen der Tänzerinnen L.________ und M.________ seien nicht verwertbar, weil die Befragungen unter Druck erfolgt seien. Der Privatkläger I.________ sei von Beginn weg als Auskunftsperson bei den Befragungen der Tänzerinnen anwesend gewesen, obwohl er keine Parteistellung hinsichtlich der betreffenden Vorwürfe gehabt habe. Die Tänzerinnen seien durch die Teilnahme von I.________ suggestiven Einflüssen ausgesetzt gewesen und hätten nicht frei aussagen können. Die Vorinstanz verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Art. 343 StPO.
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2.2. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO).
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2.3. Es gibt keine Gesetzesnorm, die es verlangt, dass Zeugen oder Auskunftspersonen bei ihrer Erstbefragung alleine befragt werden. Auch wenn die Auskunftsperson I.________ bei den Befragungen anwesend war, gingen die Fragen alleine vom Polizeibeamten aus. Mit anderen Worten erfolgte die Befragung der vom Beschwerdeführer genannten Zeuginnen ohne eigenständige Intervention der Auskunftsperson I.________. Die Tänzerinnen wurden ergebnisoffen befragt, indem sie ihre eigene Sicht der Ereignisse darstellen konnten. Sie erhielten gleichzeitig die Gelegenheit, Stellung zu den Aussagen von I.________ zu nehmen. Dabei liess sich die Polizei bereits aktenkundige Aussagen von I.________ bestätigen. Die Konfrontation der Tänzerinnen mit I.________ anlässlich ihrer jeweiligen Erstbefragung begründet keinen unzulässigen Einfluss im Sinne von Art. 140 StPO. Auch eine Verletzung des vom Beschwerdeführer angerufenen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und eine Verletzung von Art. 343 StPO sind nicht ersichtlich.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht in mehreren Punkten Willkür in der Beweiswürdigung geltend.
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3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweis).
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3.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in Bezug auf die Sachverhalte betreffend die (teils versuchte, teils vollendete) Ausnützung der Notlage und die (teils versuchte, teils vollendete) Förderung der Prostitution keine Willkür darzutun. Er führt ausschliesslich aus, welche Beweise er für stichhaltig erachtet, zitiert diese über mehrere Seiten seiner Beschwerde und nimmt anschliessend seine eigene Beweiswürdigung vor. So führt er etwa aus, die Vorinstanz stelle in nicht haltbarer Weise auf die Aussagen von B.________ ab; in ihren Schilderungen seien keine Realkennzeichen vorhanden, ihre Aussagen seien teilweise wahrheitswidrig (so zum Verhältnis mit N.________ und zum Zeitraum ihrer Tätigkeit im Nachtclub des Beschwerdeführers); gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprächen auch die Angaben von O.________. Dabei geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf das vorinstanzliche Urteil ein. Seine Rügen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, auf welche nicht einzutreten ist. Dies gilt ebenso in Bezug auf sein Vorbringen, die Staatsanwaltschaft hätte die Aussage der Zeugin O.________ genauer untersuchen sollen. Damit nimmt der Beschwerdeführer keinen Bezug zum vorinstanzlichen Urteil, welches Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesgericht bildet. Er legt auch nicht dar, inwieweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung gesamthaft gesehen schlechterdings unhaltbar wäre. Auf seine Rügen ist nicht einzutreten.
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Erwägung 3.4
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beweiswürdigung betreffend den Tatbestand der Sachbeschädigung zum Nachteil der E.________ SA sei willkürlich. Seine Verurteilung beruhe auf der Annahme, dass H.________ die Sprayereien angebracht habe. Dieser sei durch den Zeugen P.________ identifiziert worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Zeuge geirrt habe, zumal er bei der Befragung vor erster Instanz H.________ nicht zu 100% als Täter habe identifizieren können.
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3.4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht stichhaltig. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen konnte der Zeuge den Sprayer durch geöffnete Fenster hindurch auf die kurze Distanz von 2.5 Metern bei guten Sichtverhältnissen beobachten, wobei der Täter noch rund 30 bis 40 Sekunden sprayte. Der Zeuge habe nicht gehört, dass sich die Eingangstüre geöffnet hätte, weshalb er angenommen habe, der Täter sei im Haus. Bei einer Fotowahlkonfrontation habe er die Person Nr. 7 - H.________ - zu 95% als Täter erkannt. Diesen habe er später beim Abmontieren einer Leuchtreklame wiedererkannt. Dass sich der Zeuge nicht mehr zu 100% sicher gewesen sei, schreibt die Vorinstanz dem Zeitablauf zu. Jedenfalls habe der Zeuge sofort und ohne zu zögern die Verbindung zum Täter hergestellt (angefochtenes Urteil S. 28 f.). Angesichts dieser Ausführungen ist es vertretbar, dass die Vorinstanz H.________ für die Sprayereien als Täter verantwortlich macht, wobei sie das Motiv beim Beschwerdeführer ortet, welcher Streit mit den Vermietern hatte. Für das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht relevant ist die Kleidung, welche der Täter getragen haben soll, zumal der Zeuge die Gesichtszüge des Täters erkannte (angefochtenes Urteil S. 28 f.).
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3.5. Nicht einzutreten ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung zum Nachteil von I.________ sei willkürlich und beruhe alleine auf der Mutmassung des Geschädigten. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen, er habe mit dem Vorwurf nichts zu tun und der Geschädigte habe viele Feinde, das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. So geht er nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils ein, wonach er gemäss Aussagen des Zeugen Q.________ Druck gegenüber I.________ im Zusammenhang mit Geldschulden aufgebaut habe, wonach er weiter versucht habe, I.________ mittels eines Zeitungsartikels in ein schlechtes Licht zu rücken und wonach sich im Umfeld des Beschwerdeführers mehrfach Buttersäureattacken gegen Personen ereignet hätten, mit welchen der Beschwerdeführer Streit hatte (angefochtenes Urteil S. 25 ff.).
23
 
Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie ihn wegen mehrfacher (teils versuchter) Ausnützung der Notlage und mehrfacher (teils versuchter) Förderung der Prostitution verurteile. Betroffen sei namentlich sein Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz nehme betreffend die Tatbestände der Ausnützung der Notlage nach Art. 193 Abs. 1 StGB, die mehrfache versuchte Ausnützung der Notlage nach Art. 193 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, die mehrfache Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 2 und Abs. 3 StGB (in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung) sowie die mehrfache versuchte Förderung der Prostitution nach aArt. 195 Abs. 2 und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB keine eigenständige Beweiswürdigung und Subsumtion vor. Sie dürfe sich nicht auf eine Plausibilitäts- und Rechtskontrolle beschränken. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich ausserdem ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil fällen müssen, was sie unterlassen habe.
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4.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2 mit Hinweisen).
25
4.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz ausführlich auf den Sachverhalt ein und stellt wie bereits die erste Instanz auf die Schilderungen der vier Tänzerinnen B.________, K.________, L.________ und C.________ ab (angefochtenes Urteil S. 17 bis S. 22). Dass die Vorinstanz hinsichtlich der Beweiswürdigung punktuell auf die erstinstanzlichen Ausführungen verweist, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Anschliessend nimmt die Vorinstanz gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt die rechtliche Würdigung kurz und knapp, aber nachvollziehbar vor (angefochtenes Urteil S. 22 ff.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Haltlos ist schliesslich die Rüge, die Vorinstanz habe kein eigenes Urteil gefällt und damit Art. 408 StPO verletzt. Dies ergibt sich aus dem Urteilsdispositiv (angefochtenes Urteil S. 40 f.) und der diesem zugrundeliegenden Erwägungen der Vorinstanz.
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4.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Tatbestände der mehrfachen, teilweise versuchten Ausnützung der Notlage nach Art. 193 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen, teilweise versuchten Förderung der Prostitution nach aArt. 195 Abs. 2 und Abs. 3 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) seien nicht erfüllt, ist auf seine Rügen nicht einzutreten. Er weicht diesbezüglich von dem für das Bundesgericht von der Vorinstanz willkürfrei und verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) ab. So behauptet er beispielsweise in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil, es sei nie zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und den Tänzerinnen gekommen und er habe auch nie versucht, dass es dazu komme; seine Tänzerinnen seien im Vergleich zu anderen Frauen im Rotlichtmilieu auf der höchsten Hierarchiestufe gestanden; es sei lebensfremd anzunehmen, solche Tänzerinnen würden sich drangsalieren oder unter Druck setzen lassen; unter den Nachtclubs habe ein Wettbewerbsverhältnis betreffend die Arbeitsbedingungen bestanden; die Tänzerinnen seien jung und gutaussehend gewesen und hätten wählen können, in welchem Nachtclub sie arbeiteten.
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4.5. Betreffend den Tatbestand der mehrfachen, teilweise versuchten, Förderung der Prostitution geht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus dem Urteilsdispositiv und der Begründung des angefochtenen Urteils hervor, welche Tatbestandsvarianten die Vorinstanz als erfüllt erachtet (nämlich nach aArt. 195 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe sich die wirtschaftliche Abhängigkeit der Opfer zunutze gemacht, um sie der Prostitution zuzuführen und er habe einen derartigen Druck aufgebaut, dass die Prostituierten nicht mehr frei waren im Entscheid, ob sie sich prostituieren wollten. Der jeweilige Kunde habe das vom Beschwerdeführer fixierte Entgelt den Bardamen ausgehändigt und diese hätten die Hälfte davon via ihren Arbeitgeber erhalten. Sie hätten nicht die freie Entscheidung über den von ihnen erzielten Erlös gehabt. Dies entspricht den Tatbestandsvarianten nach aArt. 195 Abs. 2 und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB. Die Rüge, die Vorinstanz führe nicht aus, welche Tatbestandsvariante erfüllt sein solle, ist offensichtlich unbegründet.
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Erwägung 5
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Tatbestände der Widerhandlungen gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 über den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) und gegen Art. 61 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11) seien nicht erfüllt. Mit der Publikation der Logos von Finanz- und Versicherungsfirmen auf den Webseiten, welche unbestrittenermassen öffentlich einsehbar gewesen seien, habe er noch keine Geschäftstätigkeit aufgenommen. Deshalb sei er von beiden Vorwürfen freizusprechen.
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5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe auf den Webseiten der Firma R.________ GmbH Beratungs- und Dienstleistungen im Versicherungs- und Finanzsektor angeboten. Mit je einem Link mit der Bezeichnung "Partner" sei man zu einer Seite mit der Bild- und Wortmarke von 16 Versicherungen und 6 Banken gelangt. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der Firma R.________ GmbH und für den Inhalt der Webseite verantwortlich gewesen. Er habe unrichtige bzw. irreführende Angaben gemacht und mit angemassten Marken für Dienstleistungen im Finanz- und Consultingbereich geworben. Das Aufschalten einer Webseite mit kommerziellem Inhalt sei ein Auftritt auf dem Markt und damit der Beginn der Geschäftstätigkeit. Es würden damit bestehende Geschäftsbeziehungen zu den auf der Webseite genannten Firmen bzw. das Erbringen von Dienstleistungen unter den genannten Marken vorgespiegelt. Der Beschwerdeführer erfülle damit Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG und Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG (angefochtenes Urteil S. 32 und 40).
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Erwägung 5.3
 
5.3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG handelt insbesondere unlauter und wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Eine Irreführung über Geschäftsverhältnisse kann darin bestehen, dass der unzutreffende Eindruck erweckt wird, ein Unternehmen stehe in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem andern Unternehmen (Urteil 6B_252/2016 vom 28. April 2016 E. 1.1 mit Hinweis). Unrichtige oder irreführende Angaben im Sinne von Art. 3 UWG sind unter der Voraussetzung unlauter, dass sie im Sinne der Generalklausel (Art. 2 UWG) das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflussen. Dies setzt aber entgegen dem Wortlaut der Bestimmung nicht voraus, dass das Verhältnis tatsächlich beeinflusst wird. Nach Rechtsprechung und Lehre genügt es, wenn das Verhalten oder Geschäftsgebaren objektiv geeignet ist, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen (BGE 126 III 198 E. 2c mit Hinweisen; Urteil 6B_252/2016 vom 28. April 2016 E. 1.2 mit Hinweisen).
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5.3.2. Die Voraussetzung der Wettbewerbs- beziehungsweise Markt- respektive Wirtschaftsrelevanz des inkriminierten Verhaltens ist im vorliegenden Fall nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen erfüllt. Der Beschwerdeführer erweckte auf den beiden Webseiten beim unbefangenen Durchschnittsleser den Eindruck, dass die R.________ GmbH mit zahlreichen namhaften Firmen aus dem Finanz- und Dienstleistungssektor zusammenarbeite. Diese Angabe war unwahr. Für eine neugegründete Unternehmung ist es schwierig, in einen bestimmten Markt einzusteigen. Die falsche Behauptung, das neue Unternehmen kooperiere mit Gesellschaften, welche im fraglichen Bereich bereits über einen guten Ruf verfügen, ist geeignet, den Einstieg in einen Markt zu erleichtern. Dadurch wurde der Anschein erweckt, dass die auf der Webseite erwähnten Gesellschaften hinter der R.________ GmbH stehen. Diese wahrheitswidrige Behauptung war objektiv geeignet, die Position der R.________ GmbH im Vergleich zu andern Unternehmen zu verbessern, die keine ständigen Partner aufweisen können.
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Erwägung 5.4
 
5.4.1. Nach Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer unter der angemassten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke Waren in Verkehr setzt oder Dienstleistungen erbringt, solche Waren anbietet, ein-, aus- oder durchführt, sie zum Zweck des Inverkehrbringens lagert oder für sie wirbt oder solche Dienstleistungen anbietet oder für sie wirbt.
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5.4.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers reicht das öffentliche Angebot von Dienstleistungen über eine Webseite aus, um den Tatbestand von Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG zu erfüllen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung. Die Rüge ist unbegründet.
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Erwägung 6
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen (Strafzumessung, Zivilforderungen, Haftentschädigung, Schadenersatz für Erwerbsausfall zufolge Haft, Kostenfolgen vor Vorinstanz und erster Instanz, Rückzahlung amtliches Honorar) einzugehen, welche der Beschwerdeführer in Abhängigkeit zu den von ihm geforderten Freisprüchen erhebt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Lage wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Dezember 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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