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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1022/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_1022/2019 vom 10.12.2019
 
 
2C_1022/2019
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden,
 
Karlihof 4, 7000 Chur,
 
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden,
 
Hofgraben 5, 7001 Chur.
 
Gegenstand
 
Niederlassungsbewilligung (Rechtsverzögerung).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Mit Eingabe vom 5./6. Dezember 2019 - eingereicht bei der Gemeindeverwaltung U.________ und von dieser dem Bundesgericht übermittelt - wandten sich A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht und machten geltend, sie hätten am 11. November 2019 "Klage" beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben, weil diverse Behörden in einer ausländerrechtlichen Angelegenheit untätig geblieben seien. Da der Klageeingang am 15. November 2019 gewesen sei, hätte das Verwaltungsgericht bis 24. November 2019 entscheiden müssen. Bis 25. November 2019 sei indessen kein Entscheid ergangen.
1
 
Erwägung 2
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat das von den Beschwerdeführern eingeleitete Verfahren U 19 119 mit Urteil vom 26. November 2019 durch Nichteintreten entschieden. Das Rechtsschutzinteresse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) an der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) ist deshalb bereits vor der Beschwerdeerhebung dahingefallen, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist und darauf nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer nicht weiter substanziieren, aus welcher Rechtsgrundlage sich die von ihnen behauptete Behandlungsfrist von zehn Tagen für das vorinstanzliche Verfahren ergeben soll. Das allgemeine Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV ist mit der Behandlungsfrist von elf Tagen offensichtlich nicht verletzt worden.
2
 
Erwägung 3
 
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
3
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Dezember 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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