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Informationen zum Dokument  BGer 5A_973/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_973/2019 vom 09.12.2019
 
 
5A_973/2019
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Beda Meyer Löhrer,
 
Beschwerdegegner,
 
C.________ und D.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Lerch,
 
verfahrensbetroffene Kinder.
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. Oktober 2019 (LY190037-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 25. Juni 2019 entzog das Bezirksgericht Meilen mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 30. Juli 2019 im Rahmen des hängigen Ehescheidungsverfahrens den rubrizierten Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder D.________ (geb. 2011) und C.________ (geb. 2013) und beliess diese in der Krisenwohngruppe, wo sie sich bereits befanden, unter Regelung des Besuchsrechts, der Unterhaltsbeiträge und weiterer Fragen.
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Die hiergegen von der Mutter erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Mutter am 28. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unter sofortiger Rückplazierung der Kinder zu ihr.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil betreffend eine vorsorgliche Massnahme, so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist (Art. 98 BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Die Beschwerde besteht aus zwei Teilen; in einem ersten erfolgen Ausführungen des die Mutter vertretenden Anwaltes, in einem zweiten Teil sind in Kursivschrift direkte mütterliche Ausführungen hineinkopiert. Der zweite Teil und - mit Ausnahme der Gehörsrügen (dazu E. 3) - auch der erste anwaltliche Teil bestehen ausschlieslich aus einer (teils polemischen) Schilderung der Dinge aus eigener Sicht in rein appellatorischer Form; Verfassungsrügen werden keine erhoben, nicht einmal dem Sinn nach. Angesichts der vorliegend geltenden Kognitionsbeschränkung (dazu E. 1) kann darauf nicht eingetreten werden.
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Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ohnehin keine konkrete Auseinandersetzung mit der - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Darstellung der Elemente im 69 Seiten umfassenden obergerichtlichen Urteil stattfindet, welche zur Fremdplatzierung der Kinder geführt haben (dass die in einereigenen Welt lebende und zu keiner Selbstreflexion fähige Mutter ihre Kinder vom Vater und der Umwelt isolierte und sie auch nicht einschulte, was bei diesen ein gestörtes Beziehungsverhalten und nicht altersgemäss entwickelte soziale Fähigkeiten zeitigte), sondern die betreffenden Fakten durch eine davon gelöste eigene Sachverhaltsschilderung einfach negiert oder ausgeblendet und zum Teil auch ins Gegenteil verkehrt werden. Ferner wird auf die seit der Platzierung erfolgten und vom Obergericht ebenfalls ausführlich gewürdigten Verlaufsberichte, Entwicklungsabklärungen, etc., welche gleichermassen die Verhaltensauffälligkeiten der Kinder dokumentieren, kaum Bezug genommen.
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3. Bei der Gehörsrüge - hier wird explizit eine Verletzung der verfassungsmässigen Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 BV angerufen - geht es um verschiedene Vorwürfe.
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3.1. Betreffend die Rügen, das Bezirksgericht habe die vom 22. November 2018 datierende Klageschrift des Ehemannes im Scheidungsverfahren und das vom 1. Juni 2019 datierende familienpsychologische Gutachten erst nach Erlass der superprovisorischen Verfügung zugestellt bzw. eröffnet, hat das Obergericht festgehalten, dass diese Akten dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 ausgehändigt wurden und deshalb im Zeitpunkt der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 19. Juli 2019 bekannt waren.
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Indem einfach erneut vorgebracht wird, die Klageschrift hätte spätestens an der Verhandlung vom 4. Dezember 2018 (an welcher die Parteien im Scheidungsverfahren erstmals angehört und das Gutachten in Auftrag gegeben wurde) ausgehändigt werden müssen und das Gutachten vom 1. Juni 2019 sei aus den Akten zu weisen, findet keine eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides statt. Dies wäre aber nötig, weil die Gehörsrüge auf Aufhebung der vorsorglichen Massnahme gerichtet ist, wie sie mit Entscheid vom 30. Juli 2019 vom Bezirksgericht erlassen und vom Obergericht mit dem vorliegend angefochtenen Urteil vom 31. Oktober 2019 geschützt wurde.
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Ohnehin wäre aber in der Sache selbst keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich: Eine solche wäre, wie die Beschwerdeführerin implizit selbst geltend macht, im Vorfeld oder Zusammenhang mit der superprovisorischen Verfügung zu suchen. Diese wurde indes durch den vorsorglichen Massnahmeentscheid vom 30. Juli 2019 ersetzt und in diesem Zeitpunkt (wie bereits auch im Zeitpunkt der Massnahmeverhandlung am 19. Juli 2019) verfügte die Beschwerdeführerin über sämtliche Akten.
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3.2. Im Zusammenhang mit dem Anliegen der Beschwerdeführerin, in sämtliche Unterlagen der Gutachterin Einsicht nehmen zu wollen, hat das Obergericht zum einen ausgeführt, dass kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten bestehe, zum anderen aber festgehalten, dass ohnehin sämtliche Urkunden (Notizen, Testergebnisse, Dokumentationen) im Anhang zum Gutachten einzeln aufgeführt seien und diese Teil der Scheidungsakten bilden würden, in welche die Beschwerdeführerin bereits Einsicht genommen habe.
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Dabei handelt es sich um Sachverhaltsfeststellungen. Diesbezüglich genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin appellatorisch behauptet, sie habe die Scheidungsakten bzw. die fraglichen Unterlagen nie gesehen (vgl. E. 1). Ausgehend von der Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides ist der sich anschliessenden Gehörsrüge der Boden entzogen.
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3.3. Wie bereits das Obergericht zutreffend festgehalten hat, stösst die Gehörsrüge im Zusammenhang mit Videoaufnahmen, welche die Gutachterin mit den Kindern machte, ins Leere, weil die Gutachterin diese zwischenzeitlich gelöscht hat. Sodann reicht es nicht, (in sinngemässem Zusammenhang damit) eine Entfernung des Gutachtens aus dem Akten zu fordern. Es wäre darzulegen, inwiefern ein entsprechender Antrag im kantonalen Verfahren rechtzeitig gestellt wurde, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegen soll, wenn das Gutachten in den Akten belassen wurde, und aufzuzeigen, inwiefern sich dies auf die vorsorgliche Massnahme ausgewirkt hat.
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4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu entscheiden ist.
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5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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6. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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7. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, D.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Dezember 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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