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Informationen zum Dokument  BGer 1B_560/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_560/2019 vom 05.12.2019
 
 
1B_560/2019
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Haag, Muschietti,
 
Gerichtsschreiberin Sauthier.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Reto Gfeller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
 
Büro A-2, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung / Verlängerung Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. November 2019 (UB190140-O/U/HEI).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt ein Strafverfahren gegen den polnischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen. A.________ wird vorgeworfen, im Zeitraum von März 2017 bis Mai 2018 unter Angabe von falschen Personalien und unter Verwendung von gefälschten Ausweisen diverse Kreditkarten beantragt und mit diesen missbräuchlich erlangten Karten diverse Zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 36'000.-- getätigt zu haben, ohne die entsprechenden Rechnungen anschliessend zu begleichen. Sodann soll A.________ unter Verwendung von falschen Personalien und eines gefälschten Reisepasses ein Bankkonto bei der Bank B.________ eröffnet haben. Zudem soll er unter Verwendung falscher Personalien Benutzerkonten bei ricardo.ch und tutti.ch errichtet und darüber einer bisher noch unbekannten Anzahl von Personen Waren zum Kauf angeboten haben, welche er trotz Bezahlung auf das erwähnte Bankkonto bei der Bank B.________ nie geliefert habe.
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Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dietikon A.________ für drei Monate in Untersuchungshaft. In der Folge verlängerte es am 24. Oktober 2019 die Haft bis zum 24. Januar 2020 und wies gleichzeitig das von A.________ eingereichte Haftentlassungsgesuch ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 8. November 2019 abwies.
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B. Mit Eingabe vom 21. November 2019 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei (eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen) aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
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Die Staatsanwaltschaft sowie das Obergericht verzichten auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
 
1. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
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2. Der Beschwerdeführer verzichtet, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, vor Bundesgericht auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Er ist der Ansicht, die Untersuchungshaft sei aus anderen Gründen unzulässig. Die von den Strafbehörden angenommene Kollusionsgefahr sei lediglich theoretischer Natur.
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2.1. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; Urteil 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweisen). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78 mit Hinweisen).
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2.2. Die Vorinstanz erwog, es sei vorliegend von einer erheblichen Kollusionsgefahr auszugehen. Es treffe zwar zu, dass die sichergestellten Datenträger bzw. die sich darauf befindlichen Daten sowie die sichergestellten Gegenstände und Papierdokumente, nicht mehr durch den Beschwerdeführer geändert werden könnten bzw. er nicht mehr auf diese einwirken könne. Der Beschwerdeführer gehe aber fehl in der Annahme, dadurch sei jegliche Kollusionsmöglichkeit gebannt. Solange die sichergestellten Datenträger nicht ausgewertet seien und die Staatsanwaltschaft von deren Inhalt keine Kenntnis habe, müsse noch mit Kollusionshandlungen gerechnet werden. Es sei davon auszugehen, dass sich auf den gesiegelten Datenträgern Hinweise auf andere Beteiligte/Geschädigte befänden, welche ebenfalls kollusionsfrei einzuvernehmen seien. Insgesamt sei somit von konkreten Kollusionsmöglichkeiten auszugehen, sowohl in Bezug auf die missbräuchlich erlangten Kreditkarten und deren Verwendung als auch auf die Verkäufe auf den Plattformen ricardo.ch und tutti.ch. Der Beschwerdeführer habe sodann in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, zumal ihm eine Landesverweisung drohe. Er habe folglich ein erhebliches Interesse daran, seine Mutter sowie allfällige Geschädigte und andere Beteiligte zu veranlassen, keine ihn belastenden Aussagen zu machen.
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2.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die kantonalen Vorinstanzen hätten nicht aufgezeigt, wie er vorliegend konkret kolludieren könnte. Der Zugriff auf die sichergestellten Datenträger sei ihm, was auch die Vorinstanz anerkenne, entzogen. Es lägen keine Hinweise bezüglich einer Kontaktaufnahme mit angeblichen Geschädigten vor, welche kollusionsgefährdet seien. Dass es auf den allenfalls noch zu durchsuchenden Datenträgern tatsächlich Hinweise auf Hehler geben könnte, sei eine blosse und nicht auf tatsächlichen Verdachtsmerkmalen basierende Annahme. Schliesslich befinde sich seine Mutter, mit der er angeblich in Mittäterschaft zusammen tätig gewesen sein soll, seit längerer Zeit nicht mehr in Untersuchungshaft. Sie hätte folglich allfällige Verdunkelungshandlungen längst verwirklichen können. Im Übrigen dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass bisher keine Konfrontationseinvernahme mit ihr stattgefunden habe. Im Rahmen, der ihm vorgeworfenen "Cybercrime-Delikte" seien allfällige Beweismittel ohnehin auf Datenträgern zu finden und Personalbeweise dürften ohne grössere Bedeutung für die Sachverhaltsermittlung sein. Da Kollusionshaft nur zur Abklärung eines konkreten dringenden Tatverdachts zulässig sei und aufgrund der Tatsache, dass vorliegend bereits derart viele Beweise gesichert worden seien, auf die er gar nicht (mehr) einwirken könne, erscheine die Anordnung der Untersuchungshaft gestützt auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht verhältnismässig.
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3. Entscheidend ist nach der dargelegten Rechtsprechung, ob konkrete Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft bei einer Freilassung an der ungestörten Ermittlung der materiellen Wahrheit hindern würde.
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3.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen fanden am 22. Juli 2019, 29. Juli 2019 und am 22. August 2019 Hausdurchsuchungen am Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie von C.________, der durch die Mutter des Beschwerdeführers verbeiständet ist, statt. Sodann nahm die Staatsanwaltschaft am 20. August 2019 eine Bank-Schliessfachöffnung bei einer Geschäftsstelle der Bank D.________ vor. Dabei stellte die Staatsanwaltschaft eine grosse Menge von Unterlagen und Datenträgern (u.a. Laptops, Mobiltelefone, Festplatten, USB-Sticks etc.) sicher. Diese sichergestellten verschiedenen Datenträger kann der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen - nicht mehr verändern oder beiseite schaffen, weshalb insoweit jede Kollusionsgefahr entfällt (vgl. Urteil 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4).
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3.2. Soweit die Vorinstanz indessen dennoch festhält, es sei aufgrund des mutmasslichen Tatvorgehens des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich Hinweise auf weitere relevante Beweismittel auf den gesiegelten Datenträgern befänden, insbesondere auf andere Beteiligte/Geschädigte, welche "kollusionsfrei" einvernommen werden sollten, zeigt sie ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für allfällige Verdunkelungshandlungen seitens des Beschwerdeführers auf. Es ist unklar, inwieweit deren Aussagen zur Aufklärung der vorgeworfenen Taten beitragen können sollten, nachdem insbesondere eine DNA-Spur des Beschwerdeführers ab einem Namensschild einer angegebenen fiktiven Adresse vorhanden sei und Videoaufnahmen vorlägen, die den Beschwerdeführer beim Bezahlen mit einer angeblich missbräuchlich erlangten Kreditkarte zeigten. Im Übrigen hielt bereits das Zwangsmassnahmengericht fest, es sei zwar zumindest fraglich, ob die blosse Möglichkeit, in den gesicherten Datenträgern neue Beweise zu finden, konkret genug sei, um eine Kollusionsgefahr bejahen zu können. Dennoch schloss es diese, wie auch die Vorinstanz, nicht aus. Die Möglichkeit der Spurenbeseitigung oder der Beeinflussung möglicher namentlich nicht genannten Beteiligten/Geschädigten ist im angefochtenen Entscheid letztlich aber lediglich allgemein formuliert und bleibt theoretisch und sehr vage. Dies reicht für die Annahme einer konkreten Kollusionsgefahr jedenfalls nicht aus.
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Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die sichergestellten Datenträger aufgrund der vom Beschwerdeführer beantragten Siegelung und des vor dem Zwangsmassnahmengericht hängigen Entsiegelungsverfahrens bisher noch nicht haben ausgewertet werden können und die Staatsanwaltschaft daher noch keine Kenntnis vom Inhalt hat. Anders zu entscheiden, würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass das hängige Entsiegelungsverfahren faktisch zu einem Haftgrund, nämlich zur Kollusionsgefahr, erhoben würde, ohne dass eine konkrete Verdunkelungsgefahr dargetan wird. Insbesondere komplizierte Entsiegelungsverfahren könnten diesfalls die Kollusionsgefahr während Monaten weiter bestehen lassen, da immer die (abstrakte) Gefahr bestünde, dass vor Abschluss des Entsiegelungsverfahrens allenfalls in irgendeiner Weise Verdunkelungshandlungen betreffend die versiegelten Daten vorgenommen werden könnten. Dies widerspricht jedoch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach konkrete Indizien vorhanden sein müssen, damit der Haftgrund der Kollusionsgefahr angenommen werden kann.
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3.3. Schliesslich überzeugt auch die Erwägung der Vorinstanz nicht, wonach davon auszugehen sei, die Mutter des Beschwerdeführers liesse sich zu seinen Gunsten beeinflussen bzw. der Beschwerdeführer habe ein erhebliches Interesse daran, seine Mutter sowie allfällige Geschädigte und andere Beteiligte zu veranlassen, keine ihn belastenden Aussagen zu machen. Vorliegend stehen keine "Aussage gegen Aussage"-Delikte im Raum, bei welchen die Aussagen der Geschädigten das zentrale Beweismittel darstellen, sondern Delikte wie missbräuchliches Erlangen von Kreditkarten, Verwendung von falschen Personalien auf Onlineauktionsplattformen etc. Wie der Beschwerdeführer berechtigterweise einwendet, könnten sich daher allfällige Hinweise auf sein mögliches Vorgehen allenfalls auch auf den noch zu durchsuchenden Datenträgern finden bzw. aus den aktenkundigen Videoaufnahmen sowie weiteren objektiven Beweismitteln ergeben. Insofern ist fraglich und wird von der Vorinstanz nicht näher ausgeführt, wie der Beschwerdeführer 
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3.4. Sodann ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er vorbringt, seine Mutter, die gemäss den Erwägungen der kantonalen Behörden Mitbeschuldigte bzw. Mittäterin sei, hätte jegliche Kollusionshandlungen - sofern denn eine entsprechende Gefahr überhaupt zu bejahen wäre - längst verwirklichen können, da sie bereits seit längerer Zeit aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Im Übrigen ist es ebenfalls nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, wenn bisher keine Konfrontationseinvernahme mit seiner Mutter stattgefunden hat. Wenn die Vorinstanz ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers relevante Aussagen zu den untersuchenden Straftaten machen könnte - insbesondere in Bezug auf das Ausmass und die Rollenverteilung -, ist nicht ersichtlich, weshalb die Konfrontationseinvernahme nicht bereits stattgefunden hat. Dafür ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht erforderlich, dass das Entsiegelungsverfahren abgeschlossen ist und die Beteiligten mit den Ergebnissen der durchsuchten Datenträger konfrontiert werden könnten. Konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusionsmöglichkeit und Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers sind aber auch diesbezüglich weder dargetan noch ersichtlich.
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3.5. Zusammengefasst führen die Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass hier die theoretische Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen besteht. Das genügt nach der dargelegten Rechtsprechung aber nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr (vgl. E. 2.1 hiervor). Da die Vorinstanz insoweit - wie das Zwangsmassnahmengericht - keine hinreichend konkreten Indizien namhaft macht bzw. machen kann, verletzt es Bundesrecht, wenn sie diesen Haftgrund bejaht hat.
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Erwägung 4
 
4.1. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr vorliegend nicht zu bejahen. In solchen Fällen drängt es sich mit Blick auf die Prozessökonomie und den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) auf, dass die kantonalen Instanzen sich zu den übrigen gegebenenfalls in Frage kommenden Haftgründen äussern. Mit der Prüfung weiterer allfällig in Frage kommender Haftgründe kann regelmässig verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache zurückweisen muss zur Prüfung solcher Haftgründe (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO, Art. 107 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht kann nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe substituieren. Zudem muss bei einer Substitution von Haftgründen das rechtliche Gehör des Inhaftierten gewahrt bleiben. Wenn die kantonalen Instanzen nicht rechtzeitig mehrere mögliche Haftgründe dargelegt bzw. geprüft haben, muss das Bundesgericht daher in Zweifelsfällen die Sache zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Urteile 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.6; 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.7; je mit Hinweisen).
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4.2. Im vorliegenden Fall haben die kantonalen Instanzen zwar den Haftgrund der Kollusionsgefahr behandelt. Ob zudem die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) vorliegen könnten, haben sie hingegen nicht geprüft, obwohl sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die zu einer solchen Prüfung veranlasst hätten. Somit hat eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen.
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5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und die Haftsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur unverzüglichen Prüfung weiterer allfälliger Haftgründe im Sinne der obigen Erwägungen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Haftentlassung ist daher keine Folge zu leisten; insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da von Bedürftigkeit auszugehen ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos war. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 und 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Umfang des Unterliegens ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 8. November 2019 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, wird aufgehoben und die Haftsache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur unverzüglichen Prüfung von weiteren Haftgründen im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Dr. Diego Gfeller als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Diego Gfeller, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
 
5. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.
 
6. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Dezember 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
 
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