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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1122/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1122/2019 vom 04.12.2019
 
 
6B_1122/2019
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Betrug, Nichtleisten des Kostenvorschusses, Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 10. September 2019 (SST.2019.112).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer am 10. September 2019 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
 
2. Mit Verfügung vom 30. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 15. Oktober 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden.
 
3. Der Beschwerdeführer liess am 10. Oktober 2019 eine Ergänzung seiner Beschwerde einreichen. Am 13. Oktober 2019 (Poststempel) ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
 
4. Das Bundesgericht erläuterte dem nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer am 21. Oktober 2019 die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 64 BGG. Es setzte ihm Frist bis zum 4. November 2019, um das Gesuch zu begründen und zu belegen.
 
Der Beschwerdeführer liess sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Eingabe vom 1. November 2019 zurückziehen.
 
5. Mit Verfügung vom 4. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 20. November 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde zugestellt.
 
6. Da der Kostenvorschuss innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst nicht reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
7. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Dezember 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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