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Informationen zum Dokument  BGer 4A_553/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_553/2019 vom 03.12.2019
 
 
4A_553/2019
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ Ltd,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Balz Gross, Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer und Rechtsanwalt Luca Angstman,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Firma B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Tamir Livschitz und Dr. Lukas Beeler,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Feststellung des Nichtbestands einer Forderung; Feststellungsinteresse; abgeurteilte Sache; Zwischenentscheid,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 8. Oktober 2019
 
(Z1 2019 2).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht Zug die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 12. Juni 2014 verpflichtete, der Beschwerdeführerin USD 3'069'853.75 nebst Zins zu bezahlen und ihr den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 12'855.30 zu ersetzen;
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 30. Juni 2017 beim Kantonsgericht Zug beantragte, es sei festzustellen, dass diese Forderungen über USD 3'069'853.75 und Fr. 12'855.30 nicht bestünden, eventualiter sei festzustellen, dass die Forderung von USD 3'069'853.75 nebst Zins nicht durchsetzbar sei, subeventualiter sei festzustellen, dass diese Forderung nicht fällig sei;
 
dass das Kantonsgericht das Klageverfahren mit Entscheid vom 2. Februar 2018 auf die Vorfragen der Zulässigkeit der Klage, des Feststellungsinteresses sowie der abgeurteilten Sache beschränkte;
 
dass das Kantonsgericht auf die Klage mit Entscheid vom 28. November 2018 nicht eintrat;
 
dass das Obergericht des Kantons Zug eine von der Beschwerdegegnerin dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 8. Oktober 2019 guthiess, den Entscheid vom 28. November 2018 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückwies;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 11. November 2019 Beschwerde in Zivilsachen erhob und beantragte, auf die Klage sei nicht einzutreten;
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. November 2019 das Gesuch stellte, es sei die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BGG zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung zu verpflichten;
 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
 
dass das Gesuch um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ohne Einladung der Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort gegenstandslos wird;
 
dass es sich bei dem angefochtenen Entscheid, mit dem die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückgewiesen wird, um einen Rückweisungsentscheid handelt;
 
dass Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen das Verfahren nicht abschliessen und somit keine End-, sondern Vor- und Zwischenentscheide sind (BGE 144 III 253 E. 1.3; 143 III 290 E. 1.4; 135 III 212 E. 1.2 S. 216 mit weiteren Hinweisen);
 
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
 
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
 
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Nichtigkeit des ersten Urteils des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2014 bejaht und entsprechend zu Unrecht das Vorliegen einer abgeurteilten Sache im Sinne von Art. 59 ZPO verneint; bestünde der angefochtene Entscheid weiter, hätte dies zur Folge, dass das Kantonsgericht den Zweitprozess fortzuführen hätte; die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde führte dagegen dazu, dass auf die Klage der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten wäre, weshalb der angefochtene Entscheid ein zulässiges Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei;
 
dass die Beschwerdeführerin damit nicht darlegt, weshalb die Gutheissung der Beschwerde und die Herbeiführung eines Endentscheids durch das Bundesgericht einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde;
 
dass damit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht hinreichend dargetan ist;
 
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); indem die Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren ohne Notwendigkeit ein Sicherstellungsgesuch für eine allfällige Parteientschädigung stellte, bevor sie zur Beantwortung der Beschwerde eingeladen wurde und damit für sie Gewissheit bestand, dass ihr überhaupt Parteikosten entstehen würden, verursache sie unnötige Kosten, die sie selber zu tragen hat (Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Dezember 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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