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Informationen zum Dokument  BGer 8C_779/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_779/2019 vom 28.11.2019
 
8C_779/2019
 
 
Urteil vom 28. November 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch BUCOFRAS,
 
Juristische Beratung für Ausländer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stadt Chur,
 
Rathaus, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubündenvom 1. Oktober 2019 (U 19 54).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 18. November 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 1. Oktober 2019,
1
 
in Erwägung,
 
dass im angefochtenen Entscheid allein die Frage zur Diskussion stand, ob die von der Sozialhilfebehörde im Leistungsentscheid vom 5. Dezember 2018 getroffene Weisung, den aus der Leistungsansprecherin und ihren beiden Kindern bestehenden Dreipersonenhaushalt mit jenem des Vaters der Kinder bis spätestens am 1. April 2019 zusammen zu legen, zulässig sei,
2
dass mit dieser Weisung keine unmittelbar erfolgte Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht,
3
dass es sich daher bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (Urteil 8C_857/2018 vom 10. Januar 2019 mit Hinweisen),
4
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
5
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
6
dass weder solches behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist,
7
dass der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid dannzumal offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler erneut das Urteil 8C_857/2018 vom 10. Januar 2019 mit Hinweisen),
8
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
9
dass dabei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
10
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. November 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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