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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1100/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1100/2019 vom 28.11.2019
 
 
6B_1100/2019
 
 
Urteil vom 28. November 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Entschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens, Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 26. August 2019 (BS 2019 44).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte am 25. Juli 2019 die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung ein. Sie nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und richtete dem Beschwerdeführer weder eine Genugtuung noch eine Entschädigung aus. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug mit Verfügung vom 26. August 2019 nicht ein.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
 
3. Die Vorinstanz führt aus, auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden, da die Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung eingestellt worden sei und der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung habe. Aus seiner Beschwerde gehe nicht hervor, weshalb ihm entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft eine Entschädigung oder eine Genugtuung hätte ausgerichtet werden sollen, zumal er einzig auf seinen Psychiatrieaufenthalt und "viele Umstände und Unannehmlichkeiten" verweise. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer eine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen wäre. Die Beschwerde erweise sich als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
 
4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Stattdessen äussert er sich zu allerlei Dingen, die mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben. Er schildert das materielle Geschehen aus seiner Sicht, beklagt, dass man ihn indirekt als Lügner hinstelle, bemängelt die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung und verweist auf Schadenersatzforderungen vorallem wegen dem unfreiwilligen Psychiatrieaufenthalt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass und inwiefern das Obergericht mit seiner Nichteintretensverfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Bei der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich im Übrigen nicht um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, welche gegebenenfalls strafprozessuale Entschädigungsansprüche auslösen könnte. Mangels einer tauglichen Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5. Auf Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. November 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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