VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_369/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_369/2019 vom 27.11.2019
 
 
1B_369/2019
 
 
Urteil vom 27. November 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Haag,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
 
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
 
Postfach, 157, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Entlassung aus der Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
 
vom 28. Oktober 2019 (BKBES.2019.126).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Nach den im Haftantrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. August 2019 dargestellten Ermittlungen ("Aktion Dreieck") wurden am 1. Juli 2019 aus einem Fahrzeug der B.________ AG bei Thunstetten unter Mitwirkung des Chauffeurs, C.________, über 4.5 Mio Franken aus einem Geldtransporter gestohlen. A.________ soll mitgeholfen haben, die zwischenzeitlich im Mercedes von D.________ deponierte Beute in eine Garage in Rickenbach/LU weiterzutransportieren. A.________ wurde am 14. August 2019 verhaftet und am 16. August 2019 von der Haftrichterin bis zum 15. November 2019 in Untersuchungshaft versetzt. Er ist geständig, das gestohlene Geld, von dem jede Spur fehlt, transportiert zu haben.
1
Am 7. Oktober 2019 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft widersetzte sich diesem und beantragte ihrerseits, die Haft um drei Monate zu verlängern. Die Haftrichterin wies am 14. Oktober 2019 beide Gesuche ab, dasjenige der Staatsanwaltschaft mit der Begründung, es sei verfrüht.
2
A.________ erhob gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs Beschwerde, welche vom Obergericht des Kantons Solothurn am 28. Oktober 2019 abgewiesen wurde.
3
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn umgehend, eventuell unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
4
C. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht bringt verschiedene Bemerkungen an, ohne formell einen Antrag zu stellen.
5
A.________ teilt dem Bundesgericht mit, dass das Haftgericht die Haft gegen ihn am 19. November 2019 bis zum 15. Februar 2020 verlängert habe. Er hält an der Beschwerde fest.
6
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
7
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Oberrichter Frey habe am angefochtenen Entscheid mitgewirkt, obwohl er hätte in den Ausstand treten müssen. Zur Begründung führt er an, in einem anderen, im Rahmen der "Aktion Dreieck" separat geführten Strafverfahren werde der Beschuldigte E.________ durch Rechtsanwalt Thomas Fürst verteidigt. Dieser sei in der Bürogemeinschaft Stampfli Rechtsanwälte tätig, der auch die Tochter von Oberrichter Frey, Rechtsanwältin Isabelle Frey, angehöre, weshalb er befangen erscheine. Die Einvernahme von E.________ vom 13. August 2019 sei im Haftanordnungsverfahren gegen ihn verwendet worden.
8
Der Ausstandsvorwurf verfängt schon deshalb nicht, weil er nicht das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, sondern dasjenige gegen E.________ betrifft. In diesem Verfahren wäre es zudem Sache der Gegenpartei von E.________ - der Staatsanwaltschaft - gewesen, ein allfälliges Ablehnungsgesuch gegen Oberrichter Frey zu stellen, wenn sie Bedenken an dessen Unparteilichkeit gehabt hätte.
9
Im Übrigen fand das Haftanordnungsverfahren Mitte August 2019 statt, und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er (bzw. seine Anwältin) nicht bereits damals wusste, dass die Büropartnerin von Rechtsanwalt Fürst die Tochter von Beat Frey ist und dieser in seiner Eigenschaft als Mitglied der Beschwerdekammer voraussichtlich an einem Beschwerdeverfahren mitwirken würde. Der Beschwerdeführer hätte somit bereits mit der Einreichung der Beschwerde ans Obergericht vom 15. Oktober 2019 dessen Ausstand verlangen müssen, die Erhebung dieser Rüge erst vor Bundesgericht wäre daher ohnehin verspätet.
10
3. Untersuchungshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Kollusionsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Das Obergericht hat nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Kollusionsgefahr als besonderen Haftgrund bejaht.
11
3.1. Der Beschwerdeführer ist geständig, die Diebesbeute von über 4.5 Mio Franken transportiert und weitergegeben zu haben. Er ist damit ohne Weiteres dringend verdächtig, sich der Hehlerei und eventuell der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben. Hehlerei ist ein Verbrechen (Art. 160 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), Geldwäscherei ein Vergehen (Art. 305bis i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB), womit der allgemeine Haftgrund erfüllt ist.
12
3.2. Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).
13
Das Obergericht hat Kollusionsgefahr bejaht, weil die Ermittlungen in Bezug auf die Diebesbeute auf Hochtouren liefen und es von entscheidender Bedeutung sei, diese nicht durch allfällige Kollusionshandlungen zu beeinträchtigen. Daran ändere der Umstand nichts, dass F.________, dem der Beschwerdeführer und G.________ die Beute mutmasslich übergaben, in Tschechien in Haft sei, da über dessen Auslieferung an die Schweiz noch nicht definitiv entschieden sei. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Bei einem Diebstahl wie dem vorliegenden mit einer sehr hohen Deliktssumme, vielen Beteiligten und ausländischem Bezug, wie die Verhaftung von F.________ in Tschechien zeigt, dürfen jedenfalls in einem relativ frühen Stadium der Untersuchung keine überspitzten Anforderungen an die Kollusionsgefahr gestellt werden. Es muss genügen, dass der Beschwerdeführer sich in Freiheit mit weiteren, möglicherweise noch unbekannten Beteiligten absprechen könnte, um beispielsweise das Auffinden der Beute zu erschweren oder seine allenfalls weitergehende Beteiligung an der Tat zu verwischen.
14
3.3. Offensichtlich nicht zu beanstanden ist die Fortführung der Haft unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit. Die erstandene Haft von rund drei Monaten kommt bei weitem noch nicht in die Nähe der für den Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe, und es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass das Strafverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt würde. Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, die Kollusionsgefahr zu bannen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
15
4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
16
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. November 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).