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Informationen zum Dokument  BGer 8C_683/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_683/2019 vom 25.11.2019
 
 
8C_683/2019
 
 
Urteil vom 25. November 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Wüest.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. August 2019 (S 2018 85).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1962 geborene A.________ war zuletzt als Hauswirtschaftsangestellte in einem Wohnheim (Reinigung und Wäschereiarbeiten) und daneben als Reinigungshilfe in einem Privathaushalt erwerbstätig. Am 24. Oktober 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf Depression, Adipositas, beidseitige Kniearthrosen und Schulterschmerzen links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zug tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB). Gestützt auf die Expertise vom 22. Juni 2017 sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Juli 2017 sprach sie der Versicherten - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. Mai 2015 bis 31. Mai 2016 sowie vom 1. August bis 31. Oktober 2017 zu (Verfügungen vom 15. Juni 2018).
1
B. Die gegen die beiden Verfügungen vom 15. Juni 2018 erhobene Beschwerde, mit der A.________ hauptsächlich die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt hatte, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen insoweit aufhob, als der Rentenanspruch für die Zeit ab 1. November 2017 verneint wurde. Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr einen Rentenanspruch basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen und zwar über den 1. November 2017 hinaus. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Streitsache nicht nur ab dem 1. November 2017, sondern vollumfänglich neu abkläre. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
3
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
4
 
Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Zwischenentscheide sind - abgesehen von Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG) - nur dann (ausnahmsweise) anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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1.2. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist nach der Regelung des BGG grundsätzlich kein Endentscheid (Art. 90 BGG), selbst wenn darin über eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird, sondern ein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann. Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt indessen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (lit. a; BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; 137 V 314 E. 2 S. 316 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483), und mit der ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist grundsätzlich kein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten (lit. b) verbunden (SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3 mit Hinweisen).
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1.3. Ein Entscheid, mit dem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teilperiode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, ist in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase als selbstständig anfechtbarer Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG und in Bezug auf die Gegenstand der Rückweisung bildende Phase als nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid zu qualifizieren (BGE 135 V 141; Urteil 9C_201/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 1.2).
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1.4. Im angefochtenen Entscheid bestätigte die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente vom 1. Mai 2015 bis 31. Mai 2016 sowie ab 1. August 2017 bis zur allfälligen erfolgreichen Bekämpfung der Schulterbeschwerden, was abklärungsbedürftig sei. Sie hob die angefochtenen Verfügungen vom 15. Juni 2018 insoweit auf, als der Rentenanspruch für die Zeit ab 1. November 2017 verneint wurde und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Mai 2017 tätige und hernach neu über den weiteren Rentenanspruch entscheide (Erwägung 7.1 des angefochtenen Entscheids). In Erwägung 7.2 des angefochtenen Entscheids wird zudem festgehalten, die Rückweisung erfolge zur Abklärung, ob resp. wann nach Entstehung des Rentenanspruchs ab August 2017 eine zur Rentenaufhebung resp. -herabsetzung führende gesundheitliche Besserung eingetreten sei. Eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin stehe nicht im Raum, weshalb die Voraussetzungen zur Einräumung der Gelegenheit zum Beschwerderückzug nicht erfüllt seien. Damit hat die Vorinstanz einen Rentenanspruch zumindest bis 31. Oktober 2017 bestätigt.
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1.5. In Bezug auf den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Mai 2016 sowie vom 1. August bis 31. Oktober 2017 hat die Vorinstanz demnach einen materiellen Entscheid getroffen und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente festgesetzt. Soweit sich die Beschwerde gegen diesen Teilentscheid wendet, ist darauf nach dem Gesagten einzutreten. In Bezug auf den Rentenanspruch ab November 2017 ist der angefochtene Akt ein Zwischenentscheid, da er die Sache an die Verwaltung zurückweist. Diesbezüglich gelten die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor. So habe das kantonale Gericht einerseits entschieden, sie könne in ihrer angestammten Tätigkeit noch vollumfänglich tätig sein und andererseits habe es auch noch bestimmt, dass nur das Schultergelenk abzuklären sei. Damit lasse es der Verwaltung keinen eigenen Raum mehr. Mitunter mache es ihr auch materiellrechtliche Vorgaben. Damit ist indessen für die Beschwerdeführerin kein rechtlich nicht wiedergutzumachender Nachteil dargetan (vgl. 1.2 hiervor). Vielmehr wird ihr gegen den Endentscheid der Beschwerdeweg offen stehen, ohne dass der angefochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.; sowie statt vieler Urteil 8C_153/2018 vom 13. März 2019). Inwiefern die (kumulativen) Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausnahmsweise (vgl. Urteil 9C_383/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3.2 mit Hinweis) erfüllt sein sollen, ist sodann weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dargelegt. Soweit sich die Beschwerde gegen die Rückweisung richtet, ist darauf demnach nicht einzutreten.
10
2. 
11
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
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2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; Urteil 9C_478/2019 vom 30. September 2019 E. 1.2).
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3. 
14
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügungen der IV-Stelle vom 15. Juni 2018 insoweit bestätigte, als der Beschwerdeführerin darin ein Anspruch auf eine halbe Rente vom 1. Mai 2015 bis 31. Mai 2016 sowie vom 1. August bis 31. Oktober 2017 zugesprochen wurde.
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3.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie betreffend die Beweiswürdigung und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die Ausführungen zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden anhand der sog. Standardindikatoren (BGE 141 V 281; 143 V 409 und 418).
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Zu ergänzen ist, dass das Bundesrecht nicht vorschreibt, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127; 125 V 351 E. 3a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b Ingress S. 352).
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4. 
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4.1. Das kantonale Gericht hat dem SMAB-Gutachten vom 22. Juni 2017 Beweiswert zuerkannt. Danach bestehen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, an der Grenze zur mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.0/F33.1), eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS) calcarea links, bei Status nach Dekompression subakromial am 19. April 2002 sowie eine Gonarthrose und eine Femoropatellararthrose beidseits. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachten unter anderem folgenden Diagnosen bei: den Psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54), den dissoziativen Bewegungsstörungen (ICD-10 F44.4), der Hemihypästhesie und -hypalgesie auf der ganzen rechten Körperseite, funktionell (psychiatrisch: dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen [ICD-10 F44.6]), der Arthrose im Acromioclaviculargelenk links sowie den Osteochondrosen und Spondylosen der Halswirbelsäule (HWS). Unter Berücksichtigung sämtlicher Fachgutachten kamen die Experten zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer adaptierten Tätigkeit aktuell 50 % betrage. Sie prognostizierten, dass bei adäquater Behandlung die PHS innert ca. drei Monaten verbessert werden könne. Es dürfte dann eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vorliegen. In psychischer Hinsicht nicht geeignet seien emotional belastende Tätigkeiten sowie solche, die sehr hohe Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit stellten. In somatischer Hinsicht seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten über 10 kg möglich; Arbeiten in dauernd stehender oder kniender Stellung sowie mit häufiger Überkopfarbeit seien nicht möglich. Die Sachverständigen skizzierten zudem retrospektiv einen wechselhaften Verlauf der Arbeits (un) fähigkeit.
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4.2. Weiter hielt das kantonale Gericht fest, aufgrund der vorliegenden Akten lasse sich nicht beurteilen, ob die von den Gutachtern für die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vorausgesetzte Therapie der PHS stattgefunden habe resp. erfolgreich verlaufen sei. Die IV-Stelle habe über die Befristung des Rentenanspruchs entschieden, ohne abzuklären, ob die Beschwerdeführerin seit August 2017 tatsächlich im Umfang von 70 % arbeitsfähig gewesen sei. Allein aufgrund der Prognose einer Besserung dürfe aber nicht mit dem massgebenden Beweisgrad auf eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads geschlossen werden. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2014 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahrs am 1. Mai 2015 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit bestanden. Im Februar 2016 sei sie wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und ab März 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestanden. Ab Mai 2017 sei sie schliesslich für mindestens drei bis vier Monate 50 % arbeitsunfähig gewesen. Den weiteren Verlauf werde die IV-Stelle noch abzuklären haben. Schliesslich nahm die Vorinstanz einen Prozentvergleich vor, was im Verlauf folgende Invaliditätsgrade ergab: ab 1. Mai 2015 50 %, ab 1. Juni 2016 (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV) 30 % und ab August 2017 (Art. 88a Abs. 2 IVV) 50 %.
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Erwägung 5
 
5.1. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; Urteil 9C_18/2019 vom 14. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, erfüllt die SMAB-Expertise vom 22. Juni 2017 die rechtsprechungsgemässen Kriterien beweiskräftiger medizinischer Gutachten. Dagegen wendet auch die Beschwerdeführerin nichts Substanzielles ein. Allein mit dem pauschalen Vorbringen, im Gutachten seien diverse Beschwerden, wie etwa ein nicht näher umschriebenes Fussleiden, nicht berücksichtigt worden, vermag sie den Beweiswert jedenfalls nicht in Frage zu stellen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Verweise auf abweichende, in der SMAB-Expertise aber berücksichtigte Berichte von Ärzten, welche die Versicherte im Laufe der Jahre behandelt oder untersucht haben (namentlich solche des Medizinischen Zentrums B.________ sowie des Spitals C.________). Einzig damit lässt sich weder der Beweiswert der SMAB-Expertise in Zweifel ziehen (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5) noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung begründen (vgl. E. 2.2 hiervor). Insbesondere in Bezug auf die Einschätzungen der Ärzte des Medizinischen Zentrums B.________ hat das kantonale Gericht zudem dargelegt, dass darauf nicht abgestellt werden könne, weil diese nicht begründet hätten, weshalb der Versicherten bei Vorliegen einer lediglich mittelgradigen depressiven Episode aus objektiver psychiatrischer Sicht keinerlei Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sein solle, obwohl die Ärzte der Rehaklinik D.________ eine Steigerung der bei Austritt Ende Februar 2016 bestandenen 20%igen Arbeitsfähigkeit erwartet hätten. Es scheine, dass die behandelnden Fachleute dem subjektiven Befinden der Patientin massgebendes Gewicht beigemessen hätten. Im jüngsten Bericht vom 13. August 2018 würden ausserdem hauptsächlich somatische Einschränkungen genannt. Es trifft demnach - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht zu, dass die Vorinstanz den Berichten der behandelnden Ärzte allein aufgrund eines Vertrauensverhältnisses die Beweiskraft abgesprochen hat. Mit der konkreten vorinstanzlichen Beweiswürdigung setzt sich die Beschwerdeführerin nur ungenügend (vgl. E. 2.1 hiervor) auseinander, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
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5.2. Dem kantonalen Gericht kann im Übrigen auch insoweit keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, als es auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens und die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme von Zeugen verzichtet hat. Da nämlich von zusätzlichen Abklärungen in Bezug auf den Zeitraum bis Mai 2017 (vgl. E. 1.4 hiervor) keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten waren, durfte das kantonale Gericht darauf verzichten. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV) oder das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_318/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3). Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit ist es denn auch grundsätzlich zulässig, dass ein Gericht auf die vom Versicherungsträger korrekt erhobenen Beweise abstellt und auf ein eigenes Beweisverfahren verzichtet, sofern das rechtliche Gehör in allen seinen Teilaspekten gewahrt bleibt (BGE 137 V 210 E. 1.4 S. 228 mit Hinweis). Ebenso wenig erfordert der Anspruch auf Zugang zu einer unabhängigen gerichtlichen Instanz im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, deren Überprüfungsbefugnis auch den Sachverhalt umfasst, dass anlässlich einer gerichtlichen Überprüfung in jedem Fall ein Gerichtsgutachten eingeholt wird.
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5.3. Nicht nachvollziehbar sind im Weiteren die Rügen, wonach die Gutachterstelle vom RAD ausgesucht und beaufsichtigt worden sei und die Beschwerdeführerin zudem keine Gelegenheit gehabt habe, ausserhalb dem Standardfragebogen Fragen an die Sachverständigen zu richten. Zum einen erfolgte die Gutachtensvergabe offenkundig gestützt auf Art. 72bis Abs. 2 IVV nach dem Zufallsprinzip. Zum anderen wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, vor der Begutachtung Ergänzungsfragen einzureichen, wovon diese allerdings keinen Gebrauch machte. Soweit die Beschwerdeführerin mit der allgemein gehaltenen Rüge der finanziellen Abhängigkeit der Gutachterstelle von der Invalidenversicherung eine Befangenheit und einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK geltend machen will, verfängt dies ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass diese Rüge verspätet ist (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; Urteil 8C_137/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.8), ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip - zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 - generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisiert (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355 mit Verweis auf BGE 137 V 210 E. 2.4 S. 237). Auf die nicht einzelfallbezogenen Bedenken ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt in Bezug auf die allgemein gehaltene Kritik am schweizerischen Gutachtersystem und die nicht weiter begründete Behauptung, die "Indikatorenpraxis" bringe etwa bei Depressionen keine validen Ergebnisse zu Tage. Hinsichtlich der Kritik an der Rechtsprechung zur Aufgabenteilung zwischen der begutachtenden Person und dem Rechtsanwender kann ferner auf die Ausführungen in BGE 141 V 281 E. 5.2 verwiesen werden. Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten normativen Vorgaben in Bezug auf die Gutachterfragen ergeben sich im Übrigen aus Art. 7 Abs. 2 ATSG, was sie zu übersehen scheint.
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5.4. Ebenfalls nicht stichhaltig ist weiter die erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Rüge, der Beschwerdeführerin sei im Nachgang der Begutachtung keine Möglichkeit eingeräumt worden, mit Ergänzungsfragen an die Sachverständigen zu gelangen. Rechtsprechungsgemäss bleiben die Rechte der versicherten Person insofern gewahrt, als sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Beweisergebnis äussern und erhebliche Beweisanträge vorbringen kann (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5 S. 251 mit Hinweis). Vorliegend wurde der Versicherten nach Erlass des Vorbescheids das SMAB-Gutachten zusammen mit den übrigen Akten zugestellt. Einen Klärungsbedarf machte diese in der Folge jedoch nicht geltend (vgl. Urteil 8C_785/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_900/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.2.2). Sie legt auch vor Bundesgericht nicht dar, von welchen Ergänzungsfragen ein Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre.
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5.5. Da die Vorinstanz bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs für die Zeit bis 31. Oktober 2017 im Wesentlichen auf das SMAB-Gutachten vom 22. Juni 2017 und nicht etwa auf RAD-Berichte abgestellt hat, zielt der Einwand der Beschwerdeführerin der Weisungsgebundenheit der RAD-Ärzte und der Verweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. März 2019 von vornherein ins Leere. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
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6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht auf das SMAB-Gutachten vom 22. Juni 2017 abgestellt. Gestützt darauf hat sie die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit entsprechend dem von den Experten skizzierten Verlauf (vgl. E. 4.2 hiervor) willkürfrei festgestellt. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen nicht darzutun, inwiefern das kantonale Gericht Beweise willkürlich gewürdigt oder sonstwie Bundesrecht oder Völkerrecht verletzt haben soll. Damit hat es beim angefochtenen Teilentscheid sein Bewenden. Die Beschwerde ist - soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.5 hiervor) - offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. November 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest
 
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