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Informationen zum Dokument  BGer 5A_884/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_884/2019 vom 22.11.2019
 
 
5A_884/2019
 
 
Urteil vom 22. November 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Bumann,
 
Beschwerdegegnerin
 
C.________,
 
D.________,
 
Gegenstand
 
Fristansetzung zur Klageantwort (Erbteilung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. September 2019 (RB190029-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Die rubrizierten Parteien stehen sich als Erbinnen des am 1. Februar 2014 verstorbenen E.________ in diversen Erbschaftsprozessen (Auskunftsklage, Herabsetzungsklagen, Erbteilungsklage) vor dem Bezirksgericht Dielsdorf gegenüber.
1
Im Erbteilungsprozess, in welchem die Ehefrau aus zweiter Ehe klagt, merkte das Bezirksgericht mit Verfügung vom 22. August 2019 vor, dass die Doppel der Klagebegründung den drei beklagten Töchtern bereits zugestellt worden seien, und setzte diesen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klageantwort an.
2
Gegen diese Verfügung gelangte die eine Tochter und rubrizierte Beschwerdeführerin an das Obergericht mit dem Begehren, die Verfügung sei aufzuheben und auf später anzusetzen. Mit Beschluss vom 27. September 2019 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein.
3
Dagegen wurde am 5. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, der Beschluss sei aufzuheben, die Rechtsmittelfrist wieder herzustellen und die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. Ferner wird die aufschiebende Wirkung verlangt.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Ausgangspunkt bildet eine typische prozessleitende Verfügung im Sinn von Art. 124 Abs. 1 ZPO, gegen welche die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nicht offensteht (Urteil 5A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Allerdings bildete in jenem Fall direkt die Verfügung das Anfechtungsobjekt, während vorliegend der obergerichtliche Beschluss angefochten ist. Indes geht es um einen Nichteintretensbeschluss und sind die kantonalen Instanzen davon ausgegangen, dass die prozessleitende Verfügung nicht im Sinn von Art. 319 lit. b ZPO anfechtbar ist. Weiterungen zur Frage, inwiefern vor diesem Hintergrund gegen den obergerichtlichen Nichteintretensbeschluss (unter den Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG) die Beschwerde in Zivilsachen offen steht, erübrigen sich insofern, als auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (dazu E. 3).
5
 
Erwägung 2
 
Das Obergericht stellte fest, dass die prozessleitende Verfügung der Beschwerdeführerin am 30. August 2019 zugestellt wurde, und erwog, mit der erst am 23. September 2019 der Post übergebenen Beschwerde sei die 10-tägige Beschwerdefrist ohnehin nicht eingehalten. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. September 2019 eine Rechtsmittelbelehrung verlangt und ihr das Bezirksgericht mit Schreiben vom 12. September 2019 mitgeteilt habe, dass prozessleitende Verfügungen nur dann mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen seien, wenn das Gesetz die Anfechtbarkeit ausdrücklich vorsehe, was vorliegend nicht der Fall sei. Im Sinn einer subsidiären Eventualbegründung hielt das Obergericht sodann kurz fest, weshalb selbst dann auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre.
6
 
Erwägung 3
 
Mit der Erwägung des angefochtenen Beschlusses, wonach die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in sachgerichteter Weise auseinander, weshalb die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt sind (vgl. dazu BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Sinngemäss stellt sie sich auf den Standpunkt, dass mangels Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist (noch) nicht habe laufen können. Mit den obergerichtlichen Erwägungen, wonach und weshalb die prozessleitende Verfügung vorliegend nicht mit einer solchen zu versehen war, setzt sie sich aber nicht auseinander. Untauglich ist ferner der Versuch, aus der prozessleitenden Verfügung einen Zwischenentscheid konstruieren zu wollen mit dem Argument, über die blosse Fristansetzung zur Klageantwort hinaus seien detaillierte Modalitäten zur Erbteilung erfolgt, indem die Verfügung festhalte, dass in der Klageantwort Anträge zu stellen und zu begründen, die Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die Beweismittel genau zu bezeichnen und ein Verzeichnis der Beweismittel und die verfügbaren Urkunden beizulegen seien: Mit diesen Hinweisen zuhanden der Beklagten wurden keine formellen oder materiellen Fragen vorab entschieden, weshalb offensichtlich kein Zwischenentscheid vorlag. Nichts mit den Nichteintretenserwägungen zufolge verpasster Beschwerdefrist haben schliesslich die Behauptungen in der Sache zu tun (der Prozess sei unzulässig bzw. es fehle an den Prozessvoraussetzungen, weshalb das Bezirksgericht gar nie eine Verfügung hätte erlassen dürfen und ein ordnungsgemässer Prozessablauf nicht garantiert sei).
7
 
Erwägung 4
 
Nach dem Gesagten würde sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweisen, soweit sie vor dem Hintergrund, dass bloss eine prozessleitende Verfügung das Streitobjekt bildet, überhaupt zulässig wäre, weshalb so oder anders auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a bzw. b BGG).
8
 
Erwägung 5
 
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
9
 
Erwägung 6
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
10
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. November 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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