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Informationen zum Dokument  BGer 4A_504/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_504/2019 vom 21.11.2019
 
 
4A_504/2019
 
 
Urteil vom 21. November 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Urheberrecht; Kostenvorschuss,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2019 (HG190145-O).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 u.a. eine einmalige, aufgrund eines von ihm gestellten Fristerstreckungsgesuchs ausnahmsweise verlängerte Nachfrist bis zum 31. Oktober 2019 ansetzte, um einen Kostenvorschuss von Fr. 8'750.-- zu leisten, und für den Säumnisfall androhte, dass auf die Klage nicht eingetreten werde;
 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 6. Oktober 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie ihm eine Nachfrist für die Leistung eines Kostenvorschusses mit der Androhung angesetzt hat, im Säumnisfall werde auf die Klage nicht eingetreten, sondern bloss dafür hält, aufgrund einer von ihm vorgenommenen Klageänderung sollte die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit im Hinblick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Klageverfahren neu positiv beurteilen können;
 
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. November 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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