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Informationen zum Dokument  BGer 2C_668/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_668/2019 vom 19.11.2019
 
 
2C_668/2019
 
 
Urteil vom 19. November 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Gerichtsschreiber Hahn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 29. Mai 2019 (VB.2019.00240).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die marokkanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1987) heiratete am 28. Dezember 2015 in ihrem Heimatland den in der Schweiz niederlassungsberechtigten italienisch-marokkanischen Doppelbürger B.________ (geb. 1982). Nachdem A.________ am 27. August 2016 in die Schweiz eingereist war, erhielt sie am 1. September 2016 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann, zuletzt befristet bis am 26. August 2018. Am 5. November 2018 liessen sich die Eheleute scheiden.
1
B. Am 18. Januar 2019 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 31. März 2019. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 8. März 2019 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 29. Mai 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Juli 2019 beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2019 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Der Abteilungspräsident zog als Instruktionsrichter die kantonalen Akten bei und lud die Vorinstanzen sowie das Staatssekretariat für Migration zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz sowie das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons Zürich beantragen die Abweisung der Beschwerde und verweisen zur Begründung beide auf das Urteil der Vorinstanz. Das Staatssekretariat für Migration hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG ([SR 142.20]; bis zum 1. Januar 2019: AuG). In prozessualer Hinsicht genügt es, wenn ein Bewilligungsanspruch mit vertretbaren Gründen behauptet wird (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Dies ist in Bezug auf den erwähnten Artikel der Fall, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).
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1.2. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren betreffend die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG, da hiergegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG ausgeschlossen ist. Im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf vorläufige Aufnahme bringt die Beschwerdeführerin zudem keine Verfassungsrügen vor, weshalb auf das Rechtsbegehren auch nicht im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) eingetreten werden kann (Art. 116 e contrario BGG).
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1.3. Auf die weiteren form- (Art. 42 BGG) und fristgerechten (Art. 100 Abs. 1 BGG) Anträge der Beschwerde ist einzutreten.
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1.4. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf die verfassungsmässigen Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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Erwägung 1.5
 
1.5.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; vorne E 1.2). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlichen Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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1.5.2. Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Diese erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dies ist (insbesondere) dann der Fall, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweismittel übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 2C_785/2015 vom 29. März 2016 E. 3.2). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich allein noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
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1.5.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese relativiere den Arztbericht vom 7. September 2018 des psychiatrischen Sanatoriums U.________/ZH und würdige diesen infolgedessen willkürlich (Art. 9 BV). Aufgrund des Arztberichts sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin das Opfer von häuslicher Gewalt geworden sei und infolgedessen seither unter einer Depression leide, die eine stationäre psychiatrische Behandlung erfordere.
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1.5.4. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin erhobenen Gewaltvorwürfen erwogen, diese bringe vor Verwaltungsgericht nichts vor, was die unterinstanzliche Beurteilung in Frage stellen könne, wonach die Gewaltvorwürfe zu wenig substanziiert bzw. zu wenig gravierend einzustufen seien (E. 4.3 des angefochtenen Entscheids). Sie hat sich sodann wie bereits die Rekursinstanz in E. 4.6.1 mit dem Arztbericht des Sanatoriums U.________ vom 7. September 2018 auseinandergesetzt und ihn wiedergegeben mit der Aussage, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der ehelichen Konflikte und der belastenden Scheidungssituation deutlich depressive Symptome festgestellt, weshalb sie sich vorübergehend in stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen; gemäss Bericht sei aber keine akute Suizidgefahr festgestellt worden. Der Vorinstanz kann mithin nicht vorgeworfen werden, den Bericht auf willkürliche Weise relativiert zu haben. Damit ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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2. 
14
2.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Die Beschwerdeführerin ist nach der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.5.1) seit dem 5. November 2018 von ihrem Ehegatten geschieden. Gestützt auf die Ehe hat sie deshalb keinen Anspruch auf eine Bewilligungsverlängerung. Ebenso wenig hat sie nach der Scheidung einen Aufenthaltsanspruch aufgrund des FZA. Da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte, was unbestritten ist, besteht auch kein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nur einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG geltend. Danach besteht auch nach Auflösung der Ehe ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen ("nachehelicher Härtefall"). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit einhergehenden Aufenthalt beziehen (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403). Insofern hat eine gewisse Kontinuität bzw. Kausalität mit bzw. zur gescheiterten ehelichen Gemeinschaft zu bestehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1).
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2.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Tatbestand des nachehelichen Härtefalls (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 2 AIG) erfasst grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt - sei sie physischer oder psychischer Natur. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, indes nicht bereits eine einmalige Tätlichkeit oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt die Annahme eines nachehelichen Härtefalls (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; Urteile 2C_394/2017 vom 28. September 2017 E. 4.2; 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).
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2.3. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie hat die eheliche Gewalt bzw. die häusliche Repression in geeigneter Weise zumindest glaubhaft zu machen. Wird eine solche behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 153 f.). Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (Urteil 2C_394/2017 vom 28. September 2017 E. 4.3).
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2.4. Die Beschwerdeführerin macht im bundesgerichtlichen Verfahren geltend, sie sei mehrmals Opfer häuslicher Gewalt geworden und die Intensität der Übergriffe habe mit fortschreitender Ehedauer zugenommen, was bei ihr eine Depression ausgelöst habe, die nach wie vor einer psychiatrischen Behandlung bedürfe.
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2.5. Die Vorinstanz sowie die unteren kantonalen Instanzen erachten die Gewaltvorwürfe gegenüber dem Ex-Ehemann als zu wenig substanziiert bzw. haben diese als zu wenig gravierend eingestuft, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Vor Bundesgericht unterlässt es die Beschwerdeführerin mittels Beweismitteln oder hinreichend substanziierten Sachverhaltsrügen (vorne E. 1.5.4) darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung verfassungsrechtlich unhaltbar (Art. 9 BV) sein sollte. Da entsprechende Rügen fehlen, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, die von nicht hinreichend nachgewiesenen bzw. zu wenig gravierenden Vorfällen ausgeht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es während der Ehedauer zu gewissen Übergriffen gekommen ist, diese die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangte Intensität zur Annahme eines nachehelichen Härtefalls wegen erlebter häuslicher Gewalt jedoch nicht erreichen (vorne E. 2.2).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet im bundesgerichtlichen Verfahren weiter, dass es für sie unzumutbar sei, nach Marokko zurückzukehren. Als geschiedene Frau sei sie in Marokko starker Diskriminierung ausgesetzt. Dies habe sie anlässlich eines Aufenthalts bei ihrer Familie erlebt, als sie zusammen mit ihrem Bruder habe ein Zimmer teilen müssen und dieses aus Scham kaum verlassen habe. Sie sei von ihren Angehörigen sowie von den Nachbarn herabwürdigend behandelt worden, sodass sich ihre Depression verschlimmert habe. Deshalb habe sie sich schliesslich nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Sanatorium U.________/ZH psychiatrisch behandeln lassen müssen. Die erlebte Diskriminierung begründet die Beschwerdeführerin mit der konservativen Einstellung ihrer Familie gegenüber geschiedenen Frauen. Aufgrund ihres für marokkanische Verhältnisse hohen Alters bestehe zudem das Risiko, dass sie eine Zwangsehe eingehen müsse. Darüber hinaus habe sie als geschiedene Frau keine Chance, in Marokko eine Stelle zu finden. Ferner erreiche die Qualität der psychiatrischen Versorgung zur Behandlung ihrer psychischen Probleme in Marokko nicht das Niveau der Schweiz. Im Ergebnis sei ihre soziale Wiedereingliederung in Marokko deshalb stark gefährdet, weshalb ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 2 AIG begründet sei.
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3.2. Bei der Annahme eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; 138 II 229 E. 3.1 S. 232; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.; Urteil 2C_394/2017 vom 28. September 2017 E. 4.5).
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3.3. Die Vorinstanz erachtet die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland aufgrund einer umfassenden Prüfung der allgemeinen gesellschaftlichen Situation in Marokko, insbesondere auch in Bezug auf die dortige Rolle von geschiedenen Frauen, als zumutbar (E. 4.5.1 ff. des angefochtenen Entscheid) und hat das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG auch in dieser Hinsicht verneint.
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3.4. Die Vorinstanz hat erwogen, dass Marokko in Bezug auf die gesellschaftliche Situation der Frau im Allgemeinen und auch hinsichtlich geschiedener Frauen über eine für den arabischen Rechtsraum fortschrittliche Gesetzgebung verfügt. Obschon in einem gewissen Umfang dennoch eine Diskriminierung geschiedener Frauen stattfinde, stelle dies alleine betrachtet noch keinen besonderen Härtefall dar. Gemäss der Vorinstanz bestünden überdies keine konkreten Hinweise auf eine drohende Zwangsverheiratung. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus einem besonders konservativen Milieu stamme, schliesslich habe sie als Frau vor ihrer Einreise in die Schweiz ein Informatikstudium absolvieren können und es sei ihr erlaubt gewesen, einer Erwerbstätigkeit in einem Call-Center nachzugehen. Überdies habe sie ihren Ehemann selber aussuchen können, was gemäss Vorinstanz ebenfalls ein Indiz dafür sei, dass sie nicht aus einem konservativen muslimischen Umfeld stamme. Gemäss der Vorinstanz kann die Beschwerdeführerin zudem keine vertieften sozialen Bindungen zur Schweiz vorweisen. Sie habe zwar Deutschkurse besucht und verfüge deshalb über gute Deutschkenntnisse, sei aber von der Sozialhilfe abhängig und erscheine deshalb zumindest wirtschaftlich als nicht integriert.
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3.5. Hinsichtlich der bestehenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin weist die Vorinstanz darauf hin, dass Marokko gemäss Fokusbericht des SEM zur marokkanischen Gesundheitsversorgung über diverse psychiatrische Einrichtungen verfüge. Dass Marokko über eine ausreichende medizinische Versorgung für die Behandlung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin verfüge, ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass sie sich nach eigenen Angaben diesbezüglich bereits früher in Marokko habe behandeln lassen.
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3.6. Vor diesem Hintergrund gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass sowohl die soziale, gesundheitliche wie auch die wirtschaftliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Marokko nicht stark gefährdet sei und ihr eine Rückkehr in ihr Herkunftsland deshalb zuzumuten sei.
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3.7. Die Beschwerdeführerin vermag dieser vorinstanzlichen Schlussfolgerung nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Insbesondere unterlässt sie es, anhand der Erwägungen der Vorinstanz konkret aufzuzeigen, inwiefern diese durch die Verneinung eines nachehelichen Härtefalls Bundes (verfassungs) recht verletzt haben soll. Ihre Ausführungen beschränken sich darauf, pauschal ihre Sichtweise der gesellschaftlichen Situation einer geschiedenen Frau in Marokko darzulegen und auf zusätzliche familiäre Nachteile hinzuweisen (vorne E. 3.1). Konkrete Beweismittel für ihre Vorbringungen legt sie keine vor. Ihre Rügen genügen deshalb den Anforderungen an die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.4) nicht und sind folglich unbeachtlich.
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3.8. Aufgrund der umfassenden Interessenabwägung der Vorinstanz, unter Miteinbezug der einschlägigen Fokusberichte des SEM zur gesellschaftlichen Situation von geschiedenen Frauen in Marokko (vorne E. 3.3), erweist sich das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist, als verfassungsrechtlich haltbar. Die Vorinstanz hat somit kein Bundes (verfassungs) recht verletzt, indem sie das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG mangels Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland verneinte.
27
4. 
28
4.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; sie hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden. Die Beschwerdeführerin vermag dem einlässlich begründeten vorinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. November 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn
 
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