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Informationen zum Dokument  BGer 1C_431/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_431/2019 vom 19.11.2019
 
 
1C_431/2019
 
 
Urteil vom 19. November 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet,
 
gegen
 
Gemeinderat Pfaffnau,
 
Dorfstrasse 20, 6264 Pfaffnau,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
 
Gegenstand
 
Bau- und Planungsrecht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 14. Juni 2019 (7H 18 180).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 25. Juni 2013 erteilte die Gemeinde Pfaffnau der A.________ AG die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus (Haus A) auf der Parzelle Nr. 1410, GB Pfaffnau, mit einer Autoeinstellhalle auf der Parzelle Nr. 1422. Am 27. Oktober 2015 erteilte die Gemeinde ihr zudem die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus (Haus B) auf der Parzelle Nr. 1423.
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Am 10. Juli 2018 verpflichtete die Gemeinde Pfaffnau die A.________ AG bezüglich der auf den Grundstücken Nrn. 1410, 1422 und 1423 bewilligten und jedenfalls teilweise realisierten Bauten (Häuser A und B) u.a. zur Erstellung und Einreichung von Unterlagen - Umgebungsplan, Parkplatznachweis, Längsprofil, statische Nachweise (Dispositiv-Ziffer 1) - und zur Vornahme der folgenden baulichen Massnahmen: Belagsflick (Dispositiv-Ziffer 4), Einstellhallentor (Dispositiv-Ziffer 3), Ersatz von Randsteinen (Dispositiv-Ziffer 6) und Montage eines Strassenkandelabers (Dispositiv-Ziffer 7).
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Es hob Dispositiv-Ziffer 1, soweit die A.________ AG zur Erstellung eines Längsprofils verpflichtet wurde, sowie die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 auf und wies die Sache insoweit an die Vorinstanz zurück zu weiteren Abklärungen und zur Durchführung eines Verfahrens nach Strassengesetz im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ AG, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
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C. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Gemeinde Pfaffnau beantragt, sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Bausache, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251; 133 II 409 E. 1.1 S. 411). Er schliesst das Verfahren allerdings nicht ab, sondern weist die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurück. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann, selbst wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache, nicht aber über eines der Beschwerdebegehren, abschliessend befunden wird (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.4 S. 23 f., mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung gelten Rückweisungsentscheide als nicht anfechtbare Zwischenentscheide, wenn der unteren Instanz noch ein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt, d.h. die Rückweisung nicht nur der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 142 II 20 E. 1.2 S. 23 f.; 134 II 124 E. 1.3 S. 127 f.; je mit Hinweisen). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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2. Die Beschwerdeführerin behauptet unter Verweis auf eine das Zivilprozessrecht betreffende Literaturstelle und einen über 40 Jahre alten, nach ihrer eigenen Einschätzung bloss eine "verwandte" (strafprozessuale) Frage betreffenden Bundesgerichtsentscheid, ein Rückweisungsentscheid, der den angefochtenen Entscheid nur teilweise aufhebe, stelle in Bezug auf den nicht aufgehobenen Teil einen Endentscheid dar. Das trifft nach der oben angeführten langjährigen Rechtsprechung nicht zu. Da sich die Beschwerdeführerin damit nicht auseinandersetzt, ist auf die Beschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das schadet ihr insofern nicht, als der angefochtene Rückweisungsentscheid der Gemeinde für die neue Entscheidung einen erheblichen Spielraum belässt, der damit nach der Praxis ohnehin einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid darstellt.
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3. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat die Beschwerdegegnerin als Gemeinde dagegen praxisgemäss nicht.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. November 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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