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Informationen zum Dokument  BGer 9C_450/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_450/2019 vom 14.11.2019
 
 
9C_450/2019
 
 
Urteil vom 14. November 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit; Valideneinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2019 (IV.2017.01037).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ meldete sich im Februar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht, insbesondere der Einholung eines interdisziplinären Gutachtens des Medizinischen Gutachtenszentrums St. Gallen (MGSG) vom 16. Februar 2010, stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich vorbescheidweise die Ablehnung des Rentenersuchens mangels anspruchsbegründender Invalidität in Aussicht. Auf Einwendung von A.________ hin liess die IV-Stelle das MGSG-Gutachten mit Bericht vom 23. Februar 2012 ergänzen. In der Folge veranlasste sie weitere gutachtliche Abklärungen bei der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen (ZIMB) AG, Schwyz, welche ihre Expertise am 25. Juni 2012 verfasste. Gestützt darauf wurde im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erneut die Verneinung des Rentenanspruchs angekündigt. Nachdem der Versicherte dagegen opponiert hatte, beauftragte die IV-Stelle das ZIMB mit einer Verlaufsbegutachtung, deren Ergebnis vom 10. August 2016 (samt Ergänzung vom 3. Dezember 2016) datiert. Auf dieser Basis ermittelten die IV-Organe einen Invaliditätsgrad von 13 % und beschieden das Rentenbegehren abschlägig (Verfügung vom 21. August 2017).
1
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 21. Mai 2019).
2
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Juli 2014 eine Dreiviertelsrente, vom 1. August 2014 bis 31. März 2016 eine Viertelsrente und ab 1. April 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Feststellung, dass von einem Valideneinkommen für das Jahr 2009 von Fr. 76'159.- auszugehen sei. Der Eingabe liegt u.a. ein Arbeitszeugnis der Stiftung B.________ vom 31. Juli 2008 bei.
3
 
Erwägungen:
 
1. 
4
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).
6
2. 
7
2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die rentenablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2017 bestätigt hat.
8
2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Ermittlung der Invalidität gestützt auf die Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis; vgl. ferner BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.). Darauf wird verwiesen.
9
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz ist gestützt auf die medizinische Aktenlage, namentlich die Gutachten des MGSG vom 16. Februar 2010 (samt Ergänzung vom 23. Februar 2012) und des ZIMB vom 25. Juni 2012 (samt Verlaufsbegutachtung vom 10. August 2016 und Ergänzung vom 3. Dezember 2016), zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit habe sich von November 2009 (unbestrittenermassen frühestmöglicher Rentenbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) bis Juni 2012 auf 90 %, von Juni 2012 bis August 2016 auf 80 % und ab August 2016 auf 100 % belaufen.
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3.2. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass zwar die Gutachter des MGSG in ihren Ausführungen vom 16. Februar 2010 und 23. Februar 2012 ein seit November 2008 bestehendes 90 %iges Leistungsvermögen des Versicherten in einer leidensadaptierten Beschäftigung bescheinigt hatten. In der Expertise des ZIMB vom 25. Juni 2012 war demgegenüber die diesbezüglich zumutbare Arbeitsfähigkeit - worauf der Beschwerdeführer denn auch letztinstanzlich hinweist - während des Zeitraums von Oktober 2009 bis Juni 2012 ausdrücklich auf lediglich 50 % eingestuft worden. Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die in der Beschwerde angeführten anderen "Zahlen zur Arbeitsfähigkeit - 50 % bis und mit Juni 2012... -" in den Akten keine Stütze fänden, ist somit offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht grundsätzlich nicht verbindlich (E. 1.1 hiervor). Von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten wird sodann, dass er von Juni 2012 bis April 2016 im Umfang von 80 % einer für ihn geeigneten Tätigkeit hätte nachgehen können. Als willkürlich, jedenfalls aber ergänzungsbedürftig rügt der Versicherte dagegen wiederum die vorinstanzliche Annahme einer ab diesem Zeitpunkt vorhandenen vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit.
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Was einen möglichen Rentenanspruch ab 1. November 2009 anbelangt, hat bereits die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 21. August 2017 korrekt festgehalten, dass Rentenleistungen erst dann zur Ausrichtung gelangen sollen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen (u.a. Urteil 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 mit diversen Hinweisen). Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz "Eingliederung vor Rente" bewirkt, dass die Rente grundsätzlich hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktreten muss (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch kann im Prinzip erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Rente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur dann zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 190 E. 4c, d und e S. 192 ff.; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 28 IVG).
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3.3.2. Vorliegend wurden in den Jahren 2010, 2013 und 2014 berufliche Eingliederungsvorkehren in Form von Umschulungsmassnahmen zugesprochen und entsprechende Taggelder ausgerichtet. Auch ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer seit Ablauf des Wartejahres (gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im November 2009 mindestens, wie hiervor dargelegt, zu 50 % und ab Juni 2012 zu 80 % leidensangepasst arbeits- und damit aus medizinischen Gründen eingliederungsfähig war. Ein Rentenanspruch für diesen Zeitraum entfällt daher, wovon die Vorinstanz - in impliziter Bestätigung des von der Beschwerdegegnerin Verfügten - ausging. Daran ändert nach dem Gesagten nichts, dass die Eingliederungsbemühungen jeweils fehlschlugen respektive abgebrochen werden mussten.
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3.4. In der Zeit von Juni 2012 bis April 2016 war der Beschwerdeführer unstreitig in der Lage, im Ausmass von 80 % eine seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigende Arbeit auszuüben. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen der derart festgestellten Arbeitsunfähigkeit einzig in Bezug auf das dem Einkommensvergleich zugrunde zu legende Valideneinkommen.
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3.4.1. Der Versicherte hält vor- wie letztinstanzlich dafür, es sei auf den von ihm zuletzt 2008 in seinem erlernten Beruf als Koch erzielten Lohn abzustellen, welcher - hochgerechnet auf das massgebende Referenzjahr - einen Jahresverdienst bei einem 100 %-Pensum von Fr. 76'159.- ergebe. Dieser entspreche ungefähr dem gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn eines Kochs, wenn Mitarbeiter geführt würden und/oder eine höhere Fachschule absolviert worden sei. Das kantonale Gericht erachtet diesbezüglich den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) gemäss TA1_tirage_skill_level im Wirtschaftszweig Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Ziff. 55-56), Männer, Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Spezialgebiet voraussetzen), für massgeblich, der sich 2012 auf Fr. 5350.- monatlich bzw. auf Fr. 68'052.- jährlich (Fr. 5350.- x 12 : 40.0 x 42.4) belief (LSE 2012, S. 30).
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3.4.2. Die Feststellungen der Vorinstanz geben im Rahmen der bundesgerichtlichen Kognition nur insofern zur Korrektur Anlass, als darin - ein rechnerisches Versehen - von einem tabellarischen Jahreslohn von Fr. 66'052.- statt Fr. 68'052.- die Rede ist. Entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers kann nicht ohne Weiteres der von ihm zuletzt vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 als Koch erzielte Verdienst als Validenlohn herangezogen werden. Dabei handelte es sich zum einen um ein lediglich 50 %iges, befristetes Anstellungsverhältnis, das auch in gesundheitlich unversehrtem Zustand nicht fortgeführt worden wäre. Zum anderen sind dem vorinstanzlich aufgelegten Arbeitsvertrag keine Führungsaufgaben zu entnehmen, die einen Lohn in der vom Versicherten geltend gemachten Höhe zu rechtfertigen vermöchten. Das vor Bundesgericht erstmals eingereichte Arbeitszeugnis der Stiftung B.________ vom 31. Juli 2008 stellt ein unechtes Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dar, welches im vorliegenden Verfahren unbeachtlich zu bleiben hat. Im Übrigen bescheinigt auch dieses lediglich das Führen und Anleiten von zwei Küchengehilfen. Gemäss der im kantonalen Beschwerdeprozess beigebrachten Tabelle betreffend Mindestlöhnen wird ein Monatsverdienst im vom Beschwerdeführer monierten Betrag von Fr. 5740.- (Ziff. IV/lit. a "Regelmässiges Führen von Mitarbeitern gemäss lit. c) ") jedoch erst bei einer Anzahl von mindestens vier unterstellten Personen in der Küche ausgerichtet (vgl. Ziff. IV/lit. c). Es sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb die vorinstanzlich getroffene Annahme bundesrechtswidrig sein sollte. Vielmehr hat das kantonale Gericht dadurch, dass es im Bereich des tabellarischen Wirtschaftszweigs Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie auf die Löhne gemäss Kompetenzniveau 3 abgestellt hat, auch der Berufserfahrung und der Zusatzausbildung des Versicherten, der 1993 das Fähigkeitszeugnis als Koch und 1998 dasjenige als Diätkoch erworben hat, Rechnung getragen.
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Die übrigen von der Vorinstanz ermittelten Invaliditätsbemessungsfaktoren für diesen Zeitabschnitt werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 44'320.- [80 %ige Arbeitsfähigkeit, leidensbedingter Abzug von 15 %]). Da keine Anhaltspunkte für diesbezügliche offenkundige rechtliche Mängel ersichtlich sind, hat es damit in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 68'052.- bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % sein Bewenden.
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3.5. Für den Zeitraum ab April 2016 macht der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung geltend, indem das kantonale Gericht trotz einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands von einer Leistungsfähigkeit im Rahmen leidensadaptierter Tätigkeiten von 100 % ausgegangen sei.
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3.5.1. In der Beschwerde wird dabei primär der von der Vorinstanz vollumfänglich bejahte Beweiswert des polydisziplinären Verlaufgutachtens des ZIMB vom 10. August 2016 infolge unvollständig erhobener Befunde angezweifelt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die entsprechenden gutachtlichen Untersuchungen am 12., 13., 15. und 20. April 2016 durchgeführt worden waren. In der "Auflistung der Akten" bzw. im "Aktenauszug" finden sich aber auch erst nachträglich eingegangene ärztliche Informationen wie etwa der Kurzaustrittsbericht der Notfallstation der Klinik für Innere Medizin des Spitals C.________ vom 24. April 2016, der vorläufige Austrittsbericht der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Sanatorium D.________ vom 2. Mai 2016 sowie der Austrittsbericht der Interdisziplinären Intensivstation des Spitals E.________ vom 18. Mai 2016. Die darin enthaltenen Angaben zu den im Zeitraum ab Mitte April 2016 eingetretenen gesundheitlichen Vorfällen flossen denn auch in die betreffende gutachtliche Gesamtbetrachtung vom 10. August 2016 ein. Schliesslich wurden die Experten des ZIMB Ende November 2016 nochmals explizit durch die Beschwerdegegnerin aufgefordert, sich zu neuen medizinischen Unterlagen zu äussern. Dies geschah in Form des ergänzenden Berichts vom 3. Dezember 2016. Darin nahmen die Gutachter Stellung zur Hospitalisation des Versicherten im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung zur stationären Krisenintervention vom 26. April bis 2. Mai 2016 und der in diesem Zusammenhang erwähnten Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, zur im Zeitraum vom 1. Juni bis 13. Juli 2016 bei einem erfolglosen Therapieversuch mit Subutex geprüften Ganglion-Stimulation, zu der am 21. September 2016 biotisch gesicherten akuten Osteomyelitis der linken Grosszehe und einer geplanten chirurgischen Grosszehenintervention sowie zu der ärztlichen Feststellung vom 17. Juni 2016, wonach sich kein somatisches Korrelat für den in den letzten Monaten eingetretenen erheblichen Gewichtsverlust finden lasse. Insgesamt - so die Fachspezialisten abschliessend - ergäben sich daraus keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der gutachtlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom 10. August 2016.
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3.5.2. Die Gutachter des ZIMB hatten demnach durchaus Kenntnis von der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, wie sie sich bis Ende 2016 darstellte, und diese im Kontext ihrer Begutachtungen gewürdigt. Dass sie dabei zum - von der Vorinstanz bestätigten - Ergebnis gelangt sind, der Versicherte sei dennoch als in einer geeigneten Tätigkeit einsatzfähig einzustufen, kann nach Lage der Akten nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden. Insbesondere sind den echtzeitlichen medizinischen Unterlagen keinerlei schlüssigen Hinweise zu entnehmen, die zwingend auf eine andere Beurteilung schliessen liessen. Namentlich vermag das hausärztliche Zeugnis des Dr. med. F.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 23. November 2016 allein keine solche zu bewirken. Der vom Beschwerdeführer als entscheidwesentlich angerufene, vorinstanzlich eingereichte Bericht der Frau Dr. med. G.________, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Februar 2019 ändert daran nichts, wurde er doch erst geraume Zeit nach dem für die gerichtliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Verfügungserlass vom 21. August 2017 verfasst. Vielmehr wird ihm im Rahmen der bereits erfolgten erneuten Anmeldung Rechnung zu tragen sein.
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Es hat damit - weitergehender medizinischer Erhebungen bedarf es mangels daraus zu erwartender neuer Erkenntnisse nicht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis) - beim angefochtenen Entscheid und der Ablehnung eines Rentenanspruchs sein Bewenden.
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4. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. November 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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